Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

sonstigem

 

Leitsatz (amtlich)

§ 5 Ziff. 1 und 2 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie vom 01.12.1973 ist insoweit unwirksam, als er bei der Anordnung von Überstunden in außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Fällen dem Arbeitgeber auch dann ein einseitiges Bestimmungsrecht gewährt, wenn kein Notfall vorliegt.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Würzburg (Beschluss vom 09.01.1997; Aktenzeichen 5 BV 17/96 A)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Würzburg vom 09.01.1997 – 5 BV 17/96 A – abgeändert.

2. Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 20.000,– für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben, es zu unterlassen, kollektivbezogene Überstunden in Form von Sonderschichten durchzuführen und/ oder deren Durchführung zu dulden, sofern hierzu der Antragsteller seine Zustimmung nicht erteilt hat, oder diese Überstunden durch die betriebliche Einigungsstelle oder tarifliche Schlichtungsstelle nicht genehmigt worden sind, es sei denn es liegt ein Notfall vor.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Anordnung von Überstunden.

Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin in deren Werk Alzenau gebildete Betriebsrat. Er besteht aus 11 Mitgliedern. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie.

Die Antragsgegnerin ist kraft Mitgliedschaft im Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie an den Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 01.12.1973 in der – zum 01.01.1998 geltenden – Fassung vom 01.11.1997 (im folgenden: MTV) gebunden.

§ 5 MTV lautet (in der bis 31.12.1997 geltenden Fassung):

  1. Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nacht- und Nachtschichtarbeit kann nach Vereinbarung mit dem Betriebsrat unter Beachtung der Arbeitszeit- und Arbeitsschutzvorschriften eingeführt werden. Kommt eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat nicht zustande, so kann nach den Bestimmungen des § 29 Abschn. D verfahren werden.

    Wenn es die wirtschaftlichen Belange des Betriebes erfordern oder wenn infolge Betriebsstörung ein unterbrochener Arbeitsprozeß nicht mehr weitergeführt werden kann oder in sonstigen außergewöhnlichen Fällen sind, falls eine Vereinbarung nicht zustande kommt, Überstunden bis zur Entscheidung der Schlichtungsstelle zu leisten.

  2. Ist in unvorhergesehenen Fällen die Vereinbarung mit dem Betriebsrat nicht mehr möglich, so ist dieser nachträglich unverzüglich zu verständigen.

Zu § 5 Ziff. 1 und 2 MTV haben die Tarifvertragsparteien Anmerkungen vereinbart. Mit Wirkung ab 01.01.1998 ist § 5 Ziff. 1 MTV geringfügig verändert worden. Auch die Anmerkungen zu § 5 Ziff. 1 und 2 MTV sind – unwesentlich – geändert worden. In § 29 D MTV ist geregelt:

Über die Regelung von Streitfällen die aus … § 5 Ziff. 1 … dieses Manteltarifvertrages entstehen, entscheidet eine Schlichtungsstelle im Schnellverfahren endgültig.

Die Schlichtungsstelle hat innerhalb von sechs Tagen nach Anrufung ihre Entscheidung zu treffen.

Sollte die Schlichtungsstelle innerhalb dieser sechs Tage keine Entscheidung treffen, so ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.

An verschiedenen Samstagen zwischen 30.03. und 11.05.1996 hat die Antragsgegnerin im Servicebereich Arbeit angeordnet. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Antragsteller vor den Anordnungen ausreichend beteiligt worden ist. Durch Betriebsvereinbarung vom 30.05.1996 ist die zukünftige Mehrarbeit an Samstagen im Servicebereich geregelt worden.

Für Freitag, den 14.06.1996 hat die Antragsgegnerin für die Nachtschicht Mehrarbeit in der Kostenstelle 8119 und für Samstag, den 15.06.1996 Mehrarbeit für die Kostenstellen 8104 und 8119 angeordnet, obwohl der Antragsteller die Zustimmung verweigert und ein zustimmender Beschluß der tariflichen Schlichtungsstelle nicht vorgelegen hatte.

Der Antragsteller hat behauptet, die Antragsgegnerin habe auch noch in weiteren Fällen sein Mitbestimmungsrecht verletzt. Der Antragsteller hat in dem Verhalten der Antragsgegnerin grobe Verstöße im Sinn des § 23 Abs. 3 BetrVG gesehen. Diese seien nicht dadurch gerechtfertigt, daß es sich um außergewöhnliche oder unvorhergesehene Fälle im Sinn des § 5 Ziff. 1 und 2 MTV gehandelt habe. § 5 Ziff. 1 und 2 MTV seien unwirksam, weil sie das einseitige Bestimmungsrecht des Arbeitgebers wiederherstellten, was aber mit dem Schutzzweck des § 87 BetrVG nicht vereinbar sei. Zumindest sei ein allgemeiner Unterlassungsanspruch gegeben.

Der Antragsteller hat beantragt,

der Arbeitgeberin unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 20.000,– DM zu untersagen, Überstunden in Form von Sonderschichten durchzuführen und/oder deren Durchführung zu dulden, sofern hierzu der Betriebsrat seine Zustimmung nicht erteilt oder diese Überstunden durch die...

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