Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei unbefristeter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und befristeter Rente wegen voller Erwerbsminderung

 

Leitsatz (amtlich)

Beantragt der Angestellte Rente wegen Erwerbsminderung und bewilligt der Rentenversicherungsträger unbefristet Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und befristeter Rente wegen voller Erwerbsminderung, endet das Arbeitsverhältnis nicht. Vielmehr ruht das Arbeitsverhältnis während der Dauer des Bezugs der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung.

 

Normenkette

BAT § 59

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 07.09.2005; Aktenzeichen 11 Ca 416/04 Ö)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.03.2006; Aktenzeichen 7 AZR 332/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 07.09.2004, 11 Ca 416/04 Ö, abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht zum 14.07.2004 beendet worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.500,– EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht zum 14.07.2004 beendet worden ist. Das beklagte Land begründet die Beendigung gemäß § 59 BAT mit Rentenbewilligung wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Die Klägerin war als Krankenschwester seit 1975 in der … des beklagten Landes beschäftigt, zuletzt mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit und einem Bruttogehalt von etwa 1.500,– EUR. Im Arbeitsvertrag ist die Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrages vereinbart, es besteht ein Versicherungsverhältnis zur VBL. Gemäß Bescheid der Agentur für Arbeit vom 14.05.2004 (Bl. 32 d.A.) ist die Klägerin ab 08.10.2003 einer Schwerbehinderten gleichgestellt. Die entsprechende Antragstellung war dem beklagten Land seit Oktober 2003 bekannt.

Mit Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 03.03.2004 (Bl. 141 ff. d.A.), der Klägerin zugegangen am 12.03.2004, wurde ihr ab 01.06.2002 eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt. Im Rentenbescheid vom 03.03.2004 ist ausgeführt, dass wegen des geltend gemachten Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ein weiterer Bescheid folgt. Mit Bescheid vom 09.03.2004, zugestellt am 17.03.2004, bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet für die Zeit vom 01.12.2002 bis 30.11.2005.

Nachdem sich das beklagte Land ursprünglich mit Schreiben vom 06.04.2004 auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2004 berufen hatte, hat es im Mai 2004 die Zustimmung des Integrationsamtes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt. Die Zustimmung wurde mit Bescheid vom 13.07.2004 (Bl. 53 d.A.) erteilt. Das beklagte Land macht nunmehr nur noch geltend, dass das Arbeitsverhältnis zum 14.07.2004 beendet worden ist.

Ein schriftlicher Antrag der Klägerin zur Weiterbeschäftigung ist außerhalb des Klageverfahrens nicht gestellt worden.

Die Klägerin hat vorgetragen, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 59 BAT sei nicht wirksam erfolgt. Verstehe man diese Vorschrift als Beendigungstatbestand, so würde das Kündigungsschutzrecht umgangen. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne nur durch personenbedingte Kündigung erfolgen. Ihr Ehemann habe am 25.03.2004 bei Übergabe des Rentenbescheides ausdrücklich die Weiterbeschäftigung verlangt. Das beklagte Land sei aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen, sie auf die Beendigungswirkung der Rentenbewilligung und die Form und die Frist des Weiterbeschäftigungsverlangens hinzuweisen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht, wie von der Beklagten im Schreiben vom 21.07.2004 mitgeteilt, zum 14.07.2004 geendet hat.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es vertritt die Auffassung, weil die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unbefristet bewilligt worden sei und die Zustimmung des Integrationsamtes vorliege, sei das Arbeitsverhältnis beendet. Innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist habe die Klägerin kein Weiterbeschäftigungsverlangen schriftlich gestellt. Im Übrigen bestehe keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit Berufung wiederholt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insoweit wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung.

Die Klägerin beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 07.09.2004, Aktenzeichen 11 Ca 416/04 Ö, wird abgeändert.

Es wird nach den Schlussanträgen des Klägers in I. Instanz erkannt.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt nach Maßgabe der Berufungserwiderung das erstinstanzliche Urteil.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG. Die Berufung d...

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