Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.09.1999; Aktenzeichen 10 AZR 839/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 27. Mai 1997 – 7 Ca 174/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Streitwert: unverändert.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien, auf deren Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für das Baugewerbe Anwendung finden, streiten um einen Anspruch des Klägers auf 13. Monatseinkommen in der unstreitigen Höhe von 2.668,58 DM brutto.

Der Kläger war ab 24. April 1996 bei der Beklagten als Steinsetzer zu einem Stundenlohn von 24,94 DM brutto beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch fristgemäße Kündigung der Beklagten mit dem 31. Oktober 1996. Der Kläger arbeitete während seines Arbeitsverhältnisses insgesamt eintausend Stunden. Die Abrechnung hinsichtlich des Arbeitsentgelts für Oktober 1996 erhielt er am 15. November 1996.

Mit Schreiben der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt vom 13. Januar 1997, welches am 14. Januar 1997 bei der Beklagten eingegangen ist, machte der Kläger einen Anspruch auf anteiliges 13. Monatseinkommen geltend.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 2.668,58 brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit Klagzustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, daß der Anspruch des Klägers gemäß § 16 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV-Bau) verfallen sei.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 23, 24 d. A.) sowie den Inhalt der zu den Akten 1. Instanz gelangten Schriftsätze und Anlagen der Parteien verwiesen.

Das Arbeitsgericht Hannover hat durch das am 27. Mai 1997 verkündete, hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 22–28 d. A.) die Klage kostenpflichtig abgewiesen und den Streitwert auf 2.668,58 DM brutto festgesetzt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines 13. Monatsgehaltes nach § 16 BRTV-Bau verfallen sei. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fänden die Tarifverträge für gewerbliche Arbeitnehmer der Bauwirtschaft Anwendung, so auch der Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe (TV 13. Monatseinkommen) und der BRTV-Bau. Nach § 2 des TV 13. Monatseinkommen habe der Kläger einen Anspruch auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen. Dieser Anspruch sei jedoch nach § 16 Abs. 1 BRTV-Bau verfallen, da er nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht worden sei.

Gemäß § 16 Abs. 1 BRTV-Bau müßten Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich erhoben werden. Nach § 6 Abs. 2 TV 13. Monatseinkommen sei jedoch der Anspruch des Klägers mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden. An dieser ausdrücklichen Fälligkeitsregelung ändere sich auch nichts dadurch, daß der Anspruch des Klägers auf sein Arbeitsentgelt für Oktober 1996 nach § 5 Ziffer 8 BRTV-Bau erst Mitte des Monats November 1996 fällig geworden sei. Während für das Arbeitsentgelt des laufenden Monats nach § 5 Ziffer 8 BRTV-Bau eine ausdrückliche Fälligkeitsregelung erst Mitte des Folgemonats geschaffen worden sei, sehe demgegenüber die ausdrückliche Fälligkeitsregelung des § 6 Abs. 2 TV 13. Monatseinkommen für diesen Anspruch auf anteiliges 13. Monatseinkommen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 30. November schon eine Fälligkeit mit Ausscheiden vor. Da die Tarifvertragsparteien für das laufende monatliche Arbeitsentgelt und für den Anspruch auf anteiliges 13. Monatseinkommen bei Ausscheiden unterschiedliche Fälligkeitsregelungen getroffen hätten, müsse das Gericht auch bei der Berechnung der Ausschlußfrist nach § 16 Abs. 1 BRTV-Bau, die gerade an die Fälligkeit anknüpfe, auch von diesen unterschiedlichen Fälligkeitsregelungen ausgehen. Zwar werde üblicherweise auch das anteilige 13. Monatseinkommen bei einem vor dem Stichtag ausscheidenden Mitarbeiter mit dem Arbeitsentgelt des letzten Monats abgerechnet und ausgezahlt. Diese möglicherweise übliche Praxis ändere aber nichts daran, daß in den beiden Tarifverträgen unterschiedliche Fälligkeitsregelungen für die Zahlung des laufenden Arbeitsentgeltes und des anteiligen 13. Monatseinkommens bei einem ausscheidenden Mitarbeiter getroffen worden seien, und hieran sei die Kammer gebunden.

Somit sei der Anspruch des Klägers am 31. Oktober 1996 fällig gewesen und habe nach § 16 Abs. 1 BRTV-Bau innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen. Der Kläger habe seinen Anspruch aber erst mit Schreiben vom 13. Januar 1997 schriftlich geltend gemacht, so daß dieser verfallen sei.

Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Frist des § 16 Abs. 1 BRTV-Bau bis zur Erteilung der Abrechnung für Oktober 1996 nach § 242 BGB gehemmt gewesen wäre. Beim klägerischen Anspruch bedürfe es keiner Abrechnung durch die Beklagte, damit dieser seine Ansprüche berechnen könn...

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