Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültiger Arbeitsvertrag nach § 134 BGB

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitsvertrag ist gemäß § 134 BGB nichtig, wenn der angestellte Meister keine Arbeitsleistung zu erbringen hat und durch den Vertrag nur die Eintragungsvoraussetzungen für die Handwerksrolle erfüllt werden sollen (Konzessionsträgervertrag).

 

Normenkette

BGB § 134; HandwO § 7

 

Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 20.02.2001; Aktenzeichen 1 Ca 324/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 20.02.2001, 1 Ca 324/00, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.554,50 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt für die Monate März bis September 2000 Netto Vergütung in Höhe von 7 × 793,50 DM = 5.554,50 DM.

Der Kläger wurde zum 01.01.1998 von der Beklagten, die einen Dachdeckereibetrieb unterhält, als Betriebsleiter eingestellt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden und einem Stundenlohn von 28,– DM. Der Kläger ist Dachdeckermeister. Er war als Meister und Betriebsleiter für die Beklagte in der Handwerksrolle eingetragen und war ausbildungsberechtigt gemäß Handwerksordnung. Am 22.06.1998 erlitt er einen Arbeitsunfall und war zumindest bis Ende September 2000 arbeitsunfähig.

Zum 01.10.1999 schlössen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag (Bl. 35 d.A.) mit einer Arbeitszeit von 25 Stunden und einer Bereitschaftszeit von 14 Stunden wöchentlich bei 1.000,– DM Bruttovergütung pro Monat. Der Kläger behauptet, dass er auch ab 01.10.1999 für die Beklagte keine Arbeitsleistung erbracht habe, trotzdem die vertragsgemäße Vergütung bis einschließlich Januar 2000 in Höhe von monatlich 793,50 DM netto erhalten habe. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe entsprechend den Vertragsbedingungen des Vertrages ab 01.10.1999 bis einschließlich Januar 2000 gearbeitet. Unstreitig hat der Kläger ab Februar 2000 keine Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe ihn als Dachdeckermeister für den Betrieb des Handwerksbetriebes benötigt und ebenso für die Berufsausbildung. Zu diesem Zweck sei zur Vorlage bei der Handwerkskammer der Arbeitsvertrag zum 01.10.1999 geschlossen worden. Es sei aber Einverständnis darüber erzielt worden, dass er auf der Grundlage dieses Vertrages keine Arbeitsleistung zu erbringen habe und trotzdem die Vergütung von 1.000,– DM brutto erhalte. Vor Unterzeichnung des Vertrages habe er auch erklärt, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage sei zu arbeiten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.554,50 DM nebst 12 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, ab 01.10.1999 sei ein Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbart worden, bis Januar 2000 habe der Kläger entsprechende Arbeitsleistung erbracht. Die Vergütungszahlung sei auch abhängig gewesen von einer Arbeitsleistung.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Änderungsvereinbarung zum 01.10.1999 entsprechend dem Klägervortrag sei sittenwidrig. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe.

Mit Berufung wiederholt der Kläger seinen Vortrag zur Vergütungsvereinbarung und vertritt im Übrigen die Auffassung, die Regelungen in §§ 21 ff. HandwO verstießen gegen Grundsätze des europäischen Gemeinschaftsrechts.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg zur Geschäfts-Nr. 1 Ca 324/00 vom 20. Februar 2001, zugestellt am 13. März 2001, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.554,50 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt nach Maßgabe der Berufungserwiderung ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO. Die Berufung ist nicht begründet.

Der Kläger hat für die Monate März bis September 2000 keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit gemäß § 611 BGB. Er hat unstreitig im fraglichen Zeitraum keine Arbeitsleistung erbracht. Er hat auch seine Arbeitsleistung nicht angeboten, so dass Annahmeverzug gemäß § 615 BGB nicht vorliegt.

Der Vergütungsanspruch ist nicht dann begründet, wenn entsprechend der Behauptung des Klägers bei Änderung des Arbeitsvertrages zum 01.10.1999 vereinbart worden ist, dass der Kläger keine Arbeitsleistung zu erbringen habe. Eine entsprechende Vereinbarung – die die Beklagte bestritten hat – ist gemäß § 134 BGB nichtig, es liegt ein Umgehungsgeschäft vor.

Nichtigkeit nach § 134 BGB kann auch dann vorliegen, wenn das Rechtsgeschäft selbst...

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