Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 15.11.1996; Aktenzeichen 1 Ca 187/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.08.1999; Aktenzeichen 2 AZR 748/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 15.11.1996, 1 Ca 187/96, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte das mit dem tariflich unkündbaren, schwerbehinderten Kläger bestehende Arbeitsverhältnis wirksam außerordentlich gekündigt hat, nachdem der Kläger einem Betriebsübergang gem. § 613 a BGB widersprochen hatte. Streitig ist dabei insbesondere, ob der Kläger im Hinblick auf seine gesundheitliche Konstitution eine im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung freie Botenstelle einnehmen kann, ob die Beklagte verpflichtet war, den bei ihr bestehenden Betriebsrat über diese freie Stelle im Detail zu informieren, und ob die Kündigung bereits ausgesprochen werden konnte, nachdem die Zustimmungsentscheidung der Hauptfürsorgestelle lediglich telefonisch mitgeteilt, aber noch nicht zugestellt war.

Der am 27. April 1949 geborene, geschiedene und drei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem 27. Mai 1974 bei der Beklagten beschäftigt und bezog zuletzt eine monatliche Bruttovergütung i. H. v. 4.200,00 DM. Er ist schwerbehindert mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 %.

Der Kläger war zunächst bei der Beklagten nach einer Ausbildung zum Gleisbauer als Gleisbauer tätig. Aufgrund eines Bandscheibenvorfalles konnte er diese Tätigkeit ab dem Jahre 1989 nicht mehr ausüben und wurde deshalb einvernehmlich in den Bereich der Hausreinigung umgesetzt. Hier mußte er Fußböden, Büros und Treppen reinigen und war durchgehend in geschlossenen Räumen tätig.

Der Reinigungsdienst der Beklagten wurde zum 31. Dezember 1995 bundesweit gem. § 613 a BGB in die Deutsche Verkehrsdienstleistungs – und Management GmbH (DVM)/Bahnreinigungsgesellschaft (BRG) übergeleitet.

Mit Schreiben vom 27.11.95 (Bl. 11 d. A.) widersprach der Kläger dem Betriebsübergang zur Bahnreinigungsgesellschaft. Die Beklagte wies den Kläger am 28. November 1995 (Bl. 12 d. A.) sowie am 19. Dezember 1995 (Bl. 13, 14 d. A.) auf die möglichen Konsequenzen seines Widerspruchs hin und bat mit Schreiben vom 02. Januar 1996 (Bl. 15 d. A.) den Kläger, seinen Widerspruch gegen den Betriebsübergang noch einmal zu überdenken. Der Kläger blieb jedoch bei seiner Entscheidung.

Am 26. Januar 1996 erteilte der Betriebsarzt der Beklagten eine Bescheinigung, nach der bei dem Kläger „aufgrund der hier durchgeführten Untersuchung und vorliegenden bekannten gesundheitlichen Einschränkungen… keine Tauglichkeit für Tätigkeiten mit schwerem Heben oder häufigem mittelschweren Heben, häufigem Bücken, keine Beanspruchung der Schultergelenke, keine Wechseldiensttätigkeit, sondern regelmäßiger Arbeitsrythmus” besteht. Die Tätigkeiten dürften nur witterungsgeschützt ausgeübt werden. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Kopie der ärztlichen Bescheinigung vom 26. Januar 1996 (Bl. 189 d. A.).

Mit Schreiben vom 06. Februar 1996 (Bl. 18 d. A.) teilte der Geschäftsbereich Bahnbau der Beklagten der Niederlassung Hannover mit, daß nach umfassender Prüfung von Einsatzmöglichkeiten für den Kläger auf der Grundlage der monatlich erscheinenden „Schnellübersicht freie, wieder zu besetzende Arbeitsplätze” sowie des „Stellenmarkt – Aktuell” sowohl innerhalb des GB Bahnbau als auch bahnweit keine Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, die der Qualifikation und der gesundheitlichen Eignung des Klägers entsprechen.

Mit Schreiben vom 07. Februar 1996 (Bl. 21, 22 d. A.) bat die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat um Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung mit einer sozialen Auslauffrist. Hinsichtlich einer anderweitigen Beschäftigung wurde insofern ausgeführt:

„Eine anderweitige Beschäftigung konnte ihm mangels fachlicher Qualifikation und aufgrund seiner gesundheitlichen Beschränkungen nicht angeboten werden.”

Mit Schreiben vom 14. Februar 1996 (Bl. 23, 24 d. A.) widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung und rügte, die Beklagte habe weder geprüft, ob eine Weiterbeschäftigung nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder unter geänderten Vertragsbedingungen möglich sei.

Ebenfalls mit Schreiben vom 07. Februar 1996 (Bl. 19, 20 d. A.) beantragte die Beklagte, die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle beim Niedersächsischen Landesamt für zentrale, soziale Aufgaben. Im Rahmen der von der Hauptfürsorgestelle geführten Einigungsverhandlungen wurde durch den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung erklärt, daß ein konkreter Arbeitsplatz für den Kläger zunächst nicht genannt werden könne. Die Beklagte wies dann im Verlauf der Einigungsverhandlungen darauf hin, daß in der Niederlassung Ladungsverkehr … eine freie Stelle als Bote zu besetzen sei, und daß derzeit geprüft werde, ob der Kläger dort weiter beschäftigt werden könne.

Auf dieser Stel...

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