Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Aktenzeichen 4 Ca 53/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.10.1999; Aktenzeichen 4 AZR 578/98)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg, 4 Ca 53/97, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.718,40 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin meint, daß die Beklagte ihren tariflichen Anspruch auf Verdienstsicherung älterer Arbeitnehmer nicht in vollem Umfang erfüllt und sie Anspruch auf eine zusätzliche monatliche Zahlung von 214,40 DM hat, die sie beginnend ab Dezember 1995 mit der vorliegenden Klage geltend macht.

Die 1941 geborene Klägerin war ursprünglich als Angestellte beschäftigt und bezog im Monat August 1995 ein Grundgehalt von 3 301,– DM und eine Leistungzulage von 314,– DM, zusammen 3 615,– DM. Zum 1.12.1995 wurde sie in die Pförtnerabteilung versetzt.

Unstreitig hat die Klägerin Anspruch auf Verdienstsicherung nach § 9 des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte der Metallindustrie des nordwestlichen Niedersachsens, Verbandsgruppe Oldenburg (im folgenden: MTV), die Verdienstsicherung beträgt 3 662,– DM.

Ab 1.12.1995 zahlte die Beklagte einen Grundlohn von 2 795,– DM, eine Leistungszulage von 421,06 DM, unter der Bezeichnung „Vertreterzulage” einen Verdienstsicherungsbetrag von 231,54 DM und eine Pausenvergütung von 214,40 DM, insgesamt 3 662,– DM. Streitgegenstand ist die Pausenvergütung, die nach Auffassung der Klägerin zusätzlich zum Verdienstsicherungsbetrag von 3 662,– DM zu zahlen ist.

Die Pausenvergütung beruht auf der Betriebsvereinbarung vom 25.3.1988 (Bl. 34 d.A.). Sie gilt für Arbeitnehmer, für die keine festen Pausenzeiten festgelegt sind, u. a. für Pförtner. Ziffer 2 der Betriebsvereinbarung lautete:

Die unter Ziffer 1 Genannten haben Anspruch auf eine bezahlte Pause von 30 Minuten/Schicht, die nicht als Arbeitszeit gilt und im Einzelfall so zu legen ist, daß hierdurch keine Störung des Betriebsablaufes eintritt.

Dafür, daß beim Pförtnerdienst der Arbeitsplatz während der Pause von 30 Minuten nicht verlassen werden darf, erhält die Klägerin neben dem abgesicherten Betrag unter der Lohnart Bereitschaftsdienst einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 25 % des Stundenlohns.

Die Klägerin hat ihre Ansprüche erstmals mit Schreiben vom 28.11.1996 (Bl. 30 d.A.) geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, die Pausenvergütung sei Ausgleich für besondere Erschwernisse, um diese Erschwerniszulage könne das altersgesicherte Gehalt nicht gemindert werden.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2 572,80 DM brutto nebst 8 % Zinsen jeweils auf die Nettorückstände seit Dezember 1995 aus 214,40 DM monatlich zu zahlen,
  2. an die Klägerin jeweils monatlich mit dem Bruttogehalt 214,40 DM ab Januar 1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die tarifliche Regelung ergebe keine Grundlage dafür, die übertarifliche Zulage Pausenvergütung bei der Berechnung des altersgesicherten Betrages unberücksichtigt zu lassen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit Berufung trägt die Klägerin vor, bei der Berechnung des Verdienstsicherungsbetrages blieben die monatlichen Mehrarbeitszuschläge unberücksichtigt. Das bedeute aber, daß die funktionsgebundenen Zulagen weiter gezahlt werden, wenn sie an dem altersgesicherten Arbeitsplatz anfielen. Andernfalls stünde der altersgesicherte Arbeitnehmer schlechter als die Arbeitskollegen, die für besondere Erschwernisse besondere Vergütungen erhielten. Weil erschwernisbezogene Zuschläge bei der Ermittlung des Alterssicherungsbetrages nicht berücksichtigt würden, seien sie dort zusätzlich zu zahlen, wo die Erschwernisse anfielen. Hinzu komme, daß die Zahlung der Pausenvergütung auf Betriebsvereinbarung beruhe, der altersgesicherte Arbeitnehmer, der ein höheres Gehalt mitbringe als in der Pförtnerei üblicherweise gezahlt werde, sei tatsächlich von dieser Betriebsvereinbarung ausgenommen. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung.

Die Klägerin beantragt,

1) das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 26.8.97, AZ: 4 Ca 53/97, abzuändern,

2) nach den Schlußanträgen 1. Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt nach Maßgabe der Berufungserwiderung das arbeitsgerichtliche Urteil.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat neben dem Verdienstsicherungsbetrag von 3 662,– DM keinen Anspruch auf zusätzliche Pausenvergütung von 214,40 DM.

Die maßgebliche tarifliche Vorschrift des § 9, überschrieben mit „Verdien...

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