Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung. Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist im Personalrat nur eine Gruppe vertreten, gibt es keine Gruppenangelegenheiten. Gemäß § 28 Abs. 1 NPersVG ist die/der Personalratsvorsitzende allein vertretungsberechtigt.

2. Die Erklärung des Personalrats, zur Kündigung keine Stellungnahme abgeben zu wollen, beendet das Mitbestimmungsverfahren nach § 68 Abs. 2 NPersVG.

3. Mängel in der Beschlussfassung des Personalrats sind seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen und haben keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kündigung.

 

Normenkette

NPersVG §§ 28, 32, 68 Abs. 2; BetrVG § 102; KSchG § 1 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 13.02.2008; Aktenzeichen 6 Ca 82/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.01.2010; Aktenzeichen 2 AZR 50/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 13.02.2008, 6 Ca 82/07, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 17.982,51 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellungen, dass sein Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom 31.01.2007 zum 30.06.2007 noch durch die Kündigung vom 26.06.2007 zum 31.12.2007 beendet worden ist. Die Beklagte stützt die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe, die Parteien streiten u.a. über die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats und die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG.

Der Kläger war seit dem 01.10.1996 als Ausbildungsmeister bei der beklagten Kreishandwerkerschaft beschäftigt, Bruttomonatsentgelt 2.568,93 EUR. Er ist 1971 geboren, verheiratet und hat keine Kinder.

Mit Bescheid vom 01.02.2006 war beim Kläger ein Grad der Behinderung von 20 wegen Schwerhörigkeit festgestellt worden. Ob diese Feststellung der Beklagten bekannt war, ist zwischen den Parteien streitig. Auf Grund eines Erhöhungsantrags wurde mit Bescheid vom 16.04.2007 mit Wirkung ab 02.02.2007 ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Auf Antrag des Klägers vom 18.04.2006 erfolgte schließlich im Widerspruchsverfahren mit Wirkung vom 18.04.2006 eine Gleichstellung des Klägers mit einem schwerbehinderten Menschen. Die Antragsstellung zur Gleichstellung vom 18.04.2007 ist erstmals mit Schriftsatz vom 26.07.2007, bei Gericht eingegangen am 09.08.2007, in den Prozess eingeführt worden und dem Arbeitgeber mitgeteilt worden.

Die Beklagte beschäftigt etwa 30 Arbeitnehmer, davon 2 Reinigungskräfte. In den dreiköpfigen Personalrat sind nur Angestellte gewählt worden.

Die Beklagte unterhält einen Ausbildungsbereich für Auszubildende des Maurerhandwerks und des Zimmererhandwerks. Hier werden in Form überbetrieblicher Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr 11 Wochen Unterricht erteilt, im zweiten Ausbildungsjahr 4 Wochen. Die Zahl der zu unterrichtenden Auszubildenden hat sich im Zeitraum 01.10.2000 zu April 2007 fast halbiert, im Maurerbereich von 137 auf 68, im Zimmererbereich von 124 auf 67. Im Jahre 2000 beschäftigte die Beklagte für die Ausbildungslehrgänge 4 Meister, im Kündigungszeitpunkt waren neben dem Kläger der Maurermeister L und der Zimmerermeister R beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis mit Herrn L, im Kündigungszeitpunkt 41 Jahre alt, besteht seit August 1996, er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Das Arbeitsverhältnis mit Herrn R, im Kündigungszeitpunkt 41 Jahre alt, besteht seit dem 01.11.2000, er ist verheiratet ohne Kinder. Der Kläger, Maurermeister und Betonbauermeister, hat 2002/2003 Lehrgang und Meisterprüfung als Zimmerer nebenberuflich absolviert auf Initiative der Beklagten. Er ist seitdem auch im Bereich der Zimmererausbildung eingesetzt worden.

Die Beklagte begründet die Kündigung des Klägers mit Arbeitsplatzwegfall. Auf Grund der rückläufigen Zahlen der Auszubildenden müsse nur jeweils eine Gruppe für Maurer und Zimmerer ausgebildet werden, dies führe zu einem Bedarf an 30 Lehrgangswochen pro Jahr, der von 2 Ausbildungsmeistern zu leisten sei.

Unter dem Datum vom 23.01.2007, Bl. 7 und 8 d.A., informierte die Beklagte vorab den Personalrat über die beabsichtigte Kündigung des Klägers und bat insbesondere um Stellungnahme zur sozialen Auswahl. Die Anhörung zur beabsichtigten Kündigung erfolgte unter dem Datum vom 30.01.2007, Bl. 42 und 43 d.A.. Die Kündigung wurde ausgesprochen am 31.01.2007.

Der Kläger hat vorgetragen, er bestreite, dass ein ordnungsgemäßer Vorstandsbeschluss zu seiner Kündigung vorliege. Der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Zwar seien die Auszubildendenzahlen rückläufig, das Arbeitsverhältnis könne jedoch fortgeführt werden, wenn die Unterrichtsgruppen verkleinert würden. Es bestünden im Übrigen auch anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten, er sei Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Beklagten gewesen und könne Maschinenlehrgänge übernehmen. Die soziale Auswahl sei nicht zutreffend erfolgt. Er sei wie Herr R auch Zimmerermeister und in der Lage, die Lehrgänge in diesem Handwerk eigenständig durchz...

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