Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 10 AZR 296/11

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer (örtlichen) Versetzungsklausel und einer betriebsbedingten Änderungskündigung zum Zwecke der Versetzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zählt aufgrund einer anzuwendenden tariflichen Bestimmung zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit auch die Zeit, die ein Arbeitnehmer vom vertraglich vereinbarten Beschäftigungsort zum Einsatzort und zurück aufwendet, verstößt eine örtliche Versetzungsklausel in einem AGB-Vertrag gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

2. Sieht eine arbeitsvertragliche Versetzungsklausel (auch) den befristeten Einsatz bei einem anderen Konzernunternehmen vor (Konzernleihe) und unterbreitet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer trotz einer entsprechenden Einsatzmöglichkeit bei einer Tochtergesellschaft am bisherigen, vertraglich vereinbarten Beschäftigungsort kein entsprechendes Angebot, verstößt eine betriebsbedingte Änderungskündigung, mit der aus Kostengründen der bisherige Beschäftigungsort abgeändert werden soll, gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

 

Normenkette

BGB § 307; GewO § 106; KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Entscheidung vom 24.02.2010; Aktenzeichen 9 Ca 185/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.06.2012; Aktenzeichen 10 AZR 296/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

  1. die Beklagte verurteilt wird, die Klägerin über den 01.01.2010 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Purserette am Standort E-Stadt weiterzubeschäftigen;
  2. festgestellt wird, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß der Änderungskündigung vom 17.09.2009 sozial ungerechtfertigt ist.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung sowie einer hilfsweise ausgesprochenen betriebsbedingten Änderungskündigung.

Die am 00.00.1966 geborene, verheiratete Klägerin, die zwei schulpflichtigen Kindern (zum Zeitpunkt der Klageerhebung neun und elf Jahre alt) unterhaltsverpflichtet ist, ist seit dem 26.09.1990 bei der beklagten C. GmbH (im Folgenden: C.G) bzw. deren Rechtsvorgängerin, der S. GmbH, einer ehemaligen Tochtergesellschaft der C.G, als Purserette beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um ein in B-Stadt ansässiges Luftverkehrsunternehmen mit ca. 2.100 Mitarbeitern (davon 1.480 im fliegenden Personal), die ihren jeweiligen dienstlichen Beschäftigungsort an unterschiedlichen Standorten haben. Der arbeitsvertragliche Stationierungsort der Klägerin war zunächst F-Stadt. Mit Schreiben vom 13.10.1995 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 09.11.2010, Bl. 237 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie sie auf eigenen Wunsch mit Wirkung vom 01.11.1995 an zum Stationierungsort E-Stadt versetze. Sie wurde seither vom Stationierungsort E-Stadt aus eingesetzt und zuletzt im Stundenumfang von 83 % einer Vollzeitstelle zu einer Bruttovergütung in Höhe von monatlich 4.000,00 EUR beschäftigt. Ziffer 1. des Arbeitsvertrages der Klägerin enthält eine Versetzungsklausel, in der es wörtlich heißt:

„Beginn, Art und Ort der Beschäftigung

S. kann Frau S. auch vorübergehend oder auf Dauer auf einem anderen Flugzeugmuster, an einem anderen Ort sowie befristet bei einem anderen Unternehmen einsetzen.”

In Ziffer 2. dieses Arbeitsvertrages heißt es weiter wörtlich:

„Rechte und Pflichten

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen der S. in ihrer jeweils geltenden Fassung und aus den Bestimmungen dieses Vertrages.”

Der Transport vom vertraglichen Einsatzort zum Flughafen des Abfluggebiets bzw. zurück

zum Stationierungsort (Dead-Head) gilt nach den anzuwendenden tariflichen Bestimmungen des Manteltarifvertrags Nr. 6 für das Bordpersonal (künftig: MTV-Kabine) als Arbeitszeit. Nach § 4 des Tarifvertrages „Personalvertretung Condor”, gültig ab 31.08.1992 (künftig: TVPV C.) existiert bei der Beklagten gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG eine Personalvertretung für das (fliegende) Bordpersonal. Unter dem 07.07.2009 schloss die Beklagte mit dieser eine „Vereinbarung über die Beendigung der Stationierung von Cockpit-Kabinenpersonal in E-Stadt (H.)”, wegen deren genauen Wortlauts auf die Anlage B 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.12.2009 (Bl. 87 bis 98 d. A.) verwiesen wird. Um den von der Stationsschließung in E-Stadt betroffenen Mitarbeitern den Fortbestand ihres Beschäftigungsorts E-Stadt zu ermöglichen, hatte sich die Beklagte zuvor zur Deckung eines kurzfristig entstandenen erhöhten Bedarfs an Kabinenmitarbeiterinnen und -mitarbeitern für den Stationierungsstandort E-Stadt bei ihrer hundertprozentigen Tochter, der C.B. GmbH (im Folgenden: CiB), mit Schreiben vom 12.03.2009 an die bei ihr in E-Stadt stationierten Flugbegleiter und Purser mit dem Angebot gewandt, freiwillig für einen zeitlich nicht befristeten Zeitraum für die CiB als Flugbegleiter mit Stationierungsort E-Stadt zu fliegen (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 30.11.2010, Bl. 245 ff. d. A.). Dem vorausg...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge