Entscheidungsstichwort (Thema)

einzelvertragliche Bezugnahme auf BAT. dynamische Verweisung. Tarifsukzession

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn der Arbeitsvertrag auf den BAT in der „jeweils gültigen Fassung” verweist, werden nunmehr die „neuen” Tarifverträge d. öffentlichen Dienstes in Bezug genommen (hier TV-L).

 

Normenkette

BAT; TV-L; TV Einmalzahlungen für 2006 + 2007 für die Länder

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 24.10.2007; Aktenzeichen 2 Ca 305/07 Ö)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 24.10.2007 (Az: 2 Ca 305/07 Ö) wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf die Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) verpflichtet ist, dem Kläger Einmalzahlungen nach dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 vom 08.06.2006, abgeschlossen zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und den Gewerkschaften für den öffentlichen Dienst (im folgenden TVEinmalzahlungen-L), zu zahlen.

Der Beklagte ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelisch-lutherischen Landeskirche H1. Seit dem 01.09.1998 schließt er Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die kirchlichen AVR ab.

Der am 20.05.1963 geborene Kläger wird bei dem Beklagten seit dem 16.09.1985 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Dienstvertrag vom 17.09.1985 nebst Nachtrag vom 12.09.1994 Anwendung. Soweit hier von Interesse enthält der Dienstvertrag folgende Regelungen:

§ 5

Für das Dienstverhältnis gelten die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifs – Bund und Länder – in der jeweils gültigen Fassung.

§ 6

Herr P. erhält monatliche Bezüge nach BAT VII.

Für die Gewährung von Zuwendungen gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen des Bundesangestelltentarifs.

§ 10

Weiter wird folgendes vereinbart:

Nach der Probezeit erfolgt eine Höhergruppierung nach BAT VIb.

Im Nachtrag wurde geregelt, dass der Kläger mit Wirkung vom 01.09.1990 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT IVb, Fallgruppe 3 Vergütungstarifvertrag – Alte Fassung – für die Zeit vom 01.09.90 bis 31.12.90 erhält, ab 01.01.1991 Vergütungsgruppe BAT IVb, Fallgruppe 16.

Die Parteien sind nicht kraft Zugehörigkeit zu den Tarifvertragsparteien an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gebunden.

Die Höhe der Vergütung richtete sich für den Kläger immer nach den Tabellen, die die Tarifgemeinschaft Bund/Länder erstellt hatte, niemals nach den Tabellen des Verbands kommunaler Arbeitgeber. Der Beklagte wandte auch alle anderen neben dem BAT geltenden Tarifverträge des öffentlichen Dienstes auf das Arbeitsverhältnis an.

Der Kläger wird zwischenzeitlich nach der Vergütungsgruppe IVb BAT vergütet. Im streitgegenständlichen Zeitraum war er für den Beklagten in Vollzeit tätig, jeweils mit einem Entgeltanspruch pro Monat für zumindest 1 Tag.

Der Kläger hat in 1. Instanz mit der vorliegenden Klage Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007, teilweise auch im Wege der Feststellung, entsprechend der Regelungen des Tarifvertrags über Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 für den Bereich des Bundes vom 09.02.2005 (TVEinmalzahlungen-Bund) verlangt. Er machte seine Ansprüche auf tarifliche Einmalzahlungen entsprechend der Regelung für den Bereich des Bundes gegenüber dem Beklagten durch Schreiben vom 12.06.2006 geltend.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Auslegung seines Arbeitsvertrags ergebe, dass nicht mehr statisch der BAT Anwendung finde, sondern die tariflichen Bestimmungen des TVöD/VKA und deshalb auch der TVEinmalzahlungen-Bund. Die arbeitsvertragliche Regelung sei als dynamische Verweisungsklausel zu verstehen.

Entsprechend der Regelung im TVEinmalzahlungen-Bund hat der Kläger jeweils 100,– EUR fällig mit den Bezügen für April, Juli und Oktober 2005 verlangt und für die Jahre 2006 und 2007 in Höhe von jeweils 150,– EUR fällig jeweils mit den Bezügen für die Monate April und Juli, wobei er die Verpflichtung zur Zahlung der letzten Einmalzahlung im Wege der Feststellung verfolgt hat.

Mit seiner dem Beklagten am 25.07.2007 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 750,– EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und zwar auf jeweils 100,– EUR ab 01.05., 01.08., und 01.11.05, auf jeweils 150,– EUR ab 01.05 und 01.08.2006 und auf weitere 150,– EUR ab 01.05.2007 zu zahlen.
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger mit der Vergütung für den Monat Juli 2007 eine weitere Einmalzahlung in Höhe von 150,– EUR zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, weder der TVöD, noch der TV-L noch die jeweiligen Tarifverträge über Einmalzahlungen fänden Anwendung. Der Arbeitsvertrag nehme lediglich auf den BAT in der jeweiligen Fassung Bezug. Da dieser Tarifvertrag nicht mehr existent sei, gelte für das Arbeitsverhältnis der Parteien der BAT in der letzten Fassung sta...

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