Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 9 AZR 84/11

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung. Ausschlussfrist. Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

Der Urlaubsabgeltungsanspruch wird als Geldanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig und unterliegt tariflichen Ausschlussfristen.

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 05.05.2010; Aktenzeichen 7 Ca 26/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 05.05.2010, 7 Ca 26/10, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 4.121,60 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Abgeltung von 35 Urlaubstagen Jahresurlaub 2007 und Urlaub für die Monate Januar und Februar 2008 in Höhe von 4.121,60 EUR brutto.

Der 1954 geborene Kläger war von 1990 bis zum 28.02.2008 bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Rahmentarifvertrag vom 16.03.2005, abgeschlossen zwischen Kommunalem Arbeitgeberverband B-Stadt und der Gewerkschaft ver.di, Anwendung. Auf den Inhalt des Tarifvertrages, Bl. 31 f. d.A., wird Bezug genommen.

Der Kläger war ab 15.11.2006 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auch darüber hinaus arbeitsunfähig. Er bezieht seit März 2008 Rente wegen Erwerbsminderung.

Mit Schreiben vom 26.04.2009 (Bl. 9 f. d.A.) hat der Kläger erstmals den Urlaubsabgeltungsanspruch für 35 Urlaubstage geltend gemacht und bezieht sich auf die Entscheidung Schultz-Hoff des EuGH vom 20.01.2009.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei nicht nach § 20 des Rahmentarifvertrages verfallen, weil die Entscheidung Schultz-Hoff des EuGH erst im Januar 2009 ergangen sei. Im Übrigen sei er auf Grund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage gewesen, den Anspruch früher geltend zu machen. Er sei schwerwiegend an Demenz erkrankt, erhalte inzwischen Pflegestufe I und sei schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.121,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nach tariflicher Ausschlussfrist verfallen sei, weil erstmalige Geltendmachung im April 2009 erfolgt sei. Die Entscheidung des EuGH stehe dem nicht entgegen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit Berufung trägt der Kläger vor, nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG seien tarifliche Ausschlussfristen auf Urlaubsansprüche und Urlaubsabgeltungsansprüche nicht anzuwenden. Im Übrigen stehe dem Verfall des Anspruchs entgegen, dass er auf den Fortbestand der bisherigen Rechtsprechung des BAG habe vertrauen dürfen. Nach dieser ständigen Rechtsprechung des BAG sei der Urlaubsabgeltungsanspruch wegen fortdauernder Erkrankung mit Ablauf des Übertragungszeitraums verfallen. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes könne die Ausschlussfrist deshalb erst ab Entscheidung Schultz-Hoff des EuGH ab Januar 2009 laufen. Die Geltendmachung im April 2009 sei deshalb rechtzeitig.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des am 05.05.2010 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Oldenburg, Az. 7 Ca 26/10, zu verurteilen, an den Kläger 4.121,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt nach Maßgabe der Berufungserwiderung das erstinstanzliche Urteil.

 

Entscheidungsgründe

1.

Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 20 des Rahmentarifvertrages verfallen ist. Die sechsmonatige Ausschlussfrist für die schriftliche Geltendmachung ist nicht eingehalten worden.

2.

Das BAG (Urteil vom 24.11.1992, 9 AZR 549/91, AP Nr. 23 zu § 1 BUrlG) hat bisher die Auffassung vertreten, dass Urlaubsabgeltungsansprüche nicht tariflichen Ausschlussfristen unterliegen, sondern dass sie wie Urlaubsansprüche zu behandeln sind und innerhalb des Kalenderjahres beziehungsweise des Übertragungszeitraums geltend zu machen sind. Diese Rechtsprechung beruhte darauf, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Surrogat des Urlaubsanspruchs bewertet wurde und Urlaubsanspruch und Urlaubsabgeltungsanspruch verfielen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ablauf des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig war.

Nach der neueren Rechtsprechung des BAG in Folge der Entscheidung Schultz-Hoff des EuGH vom 20.01.2009 ist der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nicht auf den Übe...

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