Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Montagearbeitsverhältnis kann aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung ein Anspruch auf Zuweisung von wöchentlich 10 Überstunden entstehen.

2. Es verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ein Monteur nur mit der tariflichen Arbeitszeit von 35 Stunden eingesetzt wird, während alle anderen Monteure 45 Stunden arbeiten. Der Umstand, dass die anderen Monteure u. a. auf die Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen verzichtet haben, ist kein sachlicher Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigt.

 

Normenkette

BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Hildesheim (Entscheidung vom 08.12.1999; Aktenzeichen 1 Ca 178/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.11.2002; Aktenzeichen 2 AZR 742/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 08.12.1999, 1 Ca 178/99, teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. an den Kläger 13.157,20 DM brutto zu zahlen nebst Zinsen

    • auf den sich aus 1.372,00 DM ergebenden Nettobetrag in Höhe von 4 % seit dem 01.03.1999,
    • auf den sich aus weiteren 1.364,13 DM ergebenden Nettobetrag in Höhe von 4 % seit dem 01.04.,
    • auf den sich aus weiteren 803,80 DM ergebenden Nettobetrag in Höhe von 4 % seit dem 01.04.1999,
    • auf den sich aus weiteren 1.708,08 DM ergebenden Nettobetrag in Höhe von 4 % seit dem 01.05.,
    • auf den sich aus weiteren 3.416,16 DM ergebenden Nettobetrag in Höhe von 4 % seit dem 28.08.1999,
    • auf den sich aus weiteren 3.072,89 DM ergebenden Nettobetrag in Höhe von 4 % seit dem 21.10.1999,
    • auf den sich aus weiteren 1.720,14 DM ergebenden Nettobetrag in Höhe von 4 % seit dem 30.11.1999,
  2. dem Kläger über den ausgeurteilten Betrag eine spezifizierte Brutto/Nettoabrechnung zu übersenden

Im übrigen wird die Berufung (in Höhe von 389,75 DM) zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, den Kläger in der Zeit von Januar 1999 bis September 1999 mit lediglich 35 Stunden pro Woche als Monteur einzusetzen, während die meisten anderen Monteure 45 Stunden pro Wochen gearbeitet haben.

Der … 1941 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1971 beschäftigt. Auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 06. März 1979 (Bl. 5–8 d.A.) wird er seit dem 01. Juni 1978 als Obermonteur eingesetzt.

Die Parteien sind tarifgebunden. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall, während die Beklagte einen Anerkennungstarifvertrag bezüglich der Tarifverträge für die Metallindustrie abgeschlossen hat. Die Parteien vereinbarten zudem in dem Arbeitsvertrag die Anwendung des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer in niedersächsischen Metallindustrie.

Die bei der Beklagten beschäftigten Außendienstmonteure arbeiteten in der Regel zuletzt 45 Stunden pro Woche, während die tarifliche Arbeitszeit 35 Stunden pro Woche beträgt. Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 03.12.1984 (Bl. 81, 82 d.A.) an alle Mitarbeiter der Montageabteilung folgendes ausgeführt:

„1. Die normale Arbeitszeit beträgt 8 Stunden am Tag ohne Überstunden.

Da es für den Kunden wirtschaftlicher ist, durch Überstunden Arbeitstage und Auslösungen zu sparen, gehen wir jedoch davon aus, daß 10 Stunden pro Tag gearbeitet werden.”

Auch in einer internen Mitteilung vom 23.04.1998 (Bl. 115 d.A.) wird von der Beklagten bezüglich der Montagesätze für Deutschland und Österreich eine Arbeitszeit von 45 Stunden pro Woche zugrundegelegt.

Während der Arbeitsunfähigkeit eines Monteurs gewährte die Beklagte unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten in der niedersächsischen Metallindustrie Entgeltfortzahlung auf der Basis von 35 Stunden pro Woche.

Mit Schreiben vom 02. Dezember 1997 unterbreitete die Beklagte den bei ihr beschäftigten Monteuren folgendes Angebot:

Sehr geehrter Herr Ra.

auf der Monteursversammlung am 28.10.97 in Sarstedt bzw. am 29.10.97 in Pfungstadt sind Sie darüber informiert worden, daß vor dem Hintergrund eines stark rückläufigen Molkereimarktes sowie auslaufender Großaufträge und nicht erkennbarer rentabler Anschlußaufträge die Beschäftigung im Montage-, Verwaltungs-, Vertriebs-, und Engineeringbereich nicht im bisherigen Umfang aufrechterhalten werden kann.

Geschäftsleitung und Betriebsrat haben zwischenzeitlich in einem Interessenausgleich/Sozialplan Kündigungen von 75 Arbeitnehmern bis zum 30.6.1998 vereinbart.

Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts sind auch im Montagebereich 29 Kündigungen vorgesehen. Mit dem Betriebsrat wurde jedoch vereinbart, daß bei einer 13 bis 15%-igen Kostensenkung im Montagebereich – gerechnet ab 1.1.1998 auf Basis Ist-Kosten 1997 – keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen werden. Sofern diese Quote erreicht wird, haben Geschäftsführung und Betriebsrat schriftlich eine Beschäftigungsgarantie bis zum 30.6.1999 abgeschlossen. Danach kann keinem Monteur in den nächsten 18 Monaten aus betriebsbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis gekündigt werden. Sollten im Zeit...

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