Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerlast bei Brutto=Netto-Abfindung

 

Orientierungssatz

1. Übersteigt ein in einem gerichtlichen Vergleich ausgehandelte Abfindungsbetrag die Freibetragsgrenze des § 3 Nr 9 ESTG, so kommt dem Zusatz "brutto=netto" keinerlei Bedeutung hinsichtlich der Frage zu, ob es sich um eine Netto - oder um eine Bruttoabfindung handelt.

2. Der Vergleich ist daher gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen, wobei dem Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung einer Nettoabfindung obliegt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 444245

BB 1985, 272-273 (T)

DB 1985, 658-658 (T)

ARST 1986, 60-61 (ST1)

NZA 1985, 221-221 (ST1-2)

LAGE § 10 KSchG, Nr 1

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