Leitsatz (amtlich)

Zur Vergütungsberechnung einer teilzeitbeschäftigten Schulhausmeisterin.

 

Normenkette

BAT § 15 Abs. 1-2, §§ 26, 34 Abs. 1; Bezirklicher Zusatztarifvertrag-Schulhausmeister Niedersachsen- vom 19.02.1969, i.d.F. vom 07.11.1991 § 2 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Urteil vom 04.11.1998; Aktenzeichen 7 Ca 57/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.06.2001; Aktenzeichen 6 AZR 134/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 04.11.1998 – 7 Ca 57/98 – abgeändert.

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 03.07.1998 – 7 Ca 57/98 – wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits bis auf die Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten am 03.07.1998 entstanden sind. Diese Mehrkosten trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung der teilzeitbeschäftigten Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 04.10.1993 bei der beklagten Stadt als Schulhausmeisterin an der Grundschule … beschäftigt. Mit ihrem Arbeitsvertrag vom 27.09.1993 (Bl. 5, 6 d.A.) haben die Parteien die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) und der diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der für die Beklagte geltenden Fassung vereinbart. Als Arbeitszeit waren zunächst 22,5 Stunden pro Woche festgelegt, ab 01.10.1996 sind 25 Stunden pro Woche vereinbart. Die Beklagte zahlte bis zum 30.09.1996 an die Klägerin 22,5/50,5 der Vergütung nach Vergütungsgruppe VIII BAT, seit dem 01.10.1996 erhält die Klägerin Vergütung in Höhe von 25/50,5 der Vergütungsgruppe VIII BAT.

Die Klägerin tritt während der Unterrichtszeit ihren Dienst vor Unterrichtsbeginn an und beendet ihn nach dem Unterrichtsschluss. Eine außerhalb der Unterrichtszeiten zu betreuende Turnhalle ist nicht vorhanden. Die Klägerin beaufsichtigt auch nicht das Reinigungspersonal, dass nach dem Unterrichtsschluss die Schule mit einem eigenen Schlüssel betritt. Jedenfalls bis zum Ende des Schuljahres 1998/1999, also vor Einführung der „Verläßlichen Grundschule”, fiel während der Unterrichtszeit, bedingt durch die Lage des Unterrichts, arbeitstäglich eine zusätzliche Arbeitsstunde an, die nicht vergütet wurde.

Mit Schreiben vom 05.02.1997 (Bl. 60 d.A.) machte die Klägerin geltend, dass die Berechnung ihrer Vergütung als Teilzeitkraft nach dem Schulhausmeistertarifvertrag unzutreffend sei. Mit Schreiben vom 25.06.1997 (Bl. 133 d.A.) bezifferte sie ihre Forderung auf der Basis von 2/3 einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden/Woche.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter Vorlage einer Tätigkeitsbeschreibung für die 29. Kalenderwoche 1998 (Bl. 92 ff. d.A.) die Auffassung vertreten, ihre anteilige Vergütung sei auf der Basis einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche zu berechnen, da bei ihrer Arbeit keine Arbeitsbereitschaft anfalle.

Mit Versäumnisurteil vom 03.07.1998 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin ab 01.07.1996 bis zum 30.09.1996 anteilige Vergütung der Vergütungsgruppe VIII BAT für 22,5 Wochenstunden auf der Basis einer Vollzeittätigkeit von 38,5 Wochenstunden und für den Zeitraum ab 01.10.1996 anteilige Vergütung der Vergütungsgruppe VIII BAT für 25 Wochenstunden auf der Basis einer Vollzeittätigkeit von 38,5 Wochenstunden zu zahlen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 10.07.1998 zugestellte Versäumnisurteil am 14.07.1998 Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat daraufhin beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 04.11.1998, auf dessen Tatbestand wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten, weil die Klage begründet sei, da die Beklagte dem Vortrag der Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten sei, dass während ihrer Arbeitszeit keine Zeiten der Arbeitsbereitschaft anfielen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen, das der Beklagten am 30.11.1998 zugestellt worden ist und gegen das sie am 30.12.1998 Berufung eingelegt hat, die sie mit Schriftsatz vom 01.02.1999 am Montag, den 01.02.1999 begründet hat.

Die Beklagte greift das Urteil aus den in ihrer Berufungsbegründungsschrift wiedergegebenen Gründen an. Auf die Berufungsbegründungsschrift wird Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 03.07.1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf ihre Berufungserwiderung vom 01.04.1999 wird gleichfalls Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung (§§ 64 Abs. 2 und Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 222 Abs. 2, 518, 519 ZPO) ist begründet, denn die Klage ist unbegründet, so dass entgegen dem angefochtenen Urteil auf den form- und fristgerechten Einspruch der Beklagten (§ 59 ArbGG) ...

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