Verfahrensgang

ArbG Hildesheim (Urteil vom 14.05.1996; Aktenzeichen 2 Ca 674/95)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 14.05.1996 (Az. 2 Ca 674/95) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 16.07.1943 geborene Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 01.06.1977 als Pflegehelfer im Niedersächsischen Landeskrankenhaus in … beschäftigt gewesen.

Im Anstellungsvertrag ist die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags BAT vereinbart.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 01.03.1995 beim Versorgungsamt Hildesheim die Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente.

Auf diesen Antrag hin bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte BfA dem Kläger mit Bescheid vom 13.10.1995 mit Wirkung ab 01.06.1995 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und lehnte gleichzeitig eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab.

Dieser Bescheid ist dem Kläger am 21.10.1995 zugegangen, die entsprechende Mitteilung der BfA über diesen Bescheid dem beklagten Land am 23.10.1995.

Mit Schreiben vom 26.10.1995 erhob der Kläger gegenüber der BfA gegen die Ablehnung seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Widerspruch. Mit einem weiteren Schreiben an die BfA vom 01.11.1995 hat der Kläger seinen Rentenantrag vom 01.03.1995 zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 06.11.1995 hat das beklagte Land gegenüber dem Kläger die Auffassung vertreten, daß das Arbeitsverhältnis aufgrund des Rentenbescheids der BfA vom 13.10.1995 mit Ablauf des 31.10.1995 beendet worden sei.

Mit Schreiben vom 18.12.1995 unterrichtete die BfA den Kläger darüber, daß sein Widerspruch voraussichtlich unbegründet sei und daß er sich wegen etwaiger Auswirkungen des „Verzichts auf Ansprüche auf Sozialleistung” im Schreiben vom 01.11.1995 auf das Arbeitsverhältnis an seinen Arbeitgeber wenden möge.

Mit Bescheid vom 05.08.1996 hat die BfA die Gegenstandslosigkeit des Rentenbescheids vom 13.10.1995 wegen Antragsrücknahme im Schreiben des Klägers vom 01.11.1995 bestätigt.

Der Kläger hat mit der dem beklagten Land am 17.11.1995 zugestellten Klage geltend gemacht, daß sein Arbeitsverhältnis wegen der Rücknahme seines Rentenantrags vor der Bestandskraft des Rentenbescheids sowie auch deshalb nicht gemäß § 59 BAT beendet worden sei, da er – wie er in erster Instanz behauptet hat – anderweitig weiterbeschäftigt werden könne.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 31.10.1995 aufgelöst worden ist.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat geltend gemacht, daß das Arbeitsverhältnis aufgrund des Rentenbescheids vom 13.10.1995 gemäß § 59 BAT mit Ablauf des 31.10.1995 beendet worden sei und daß seiner Behauptung nach eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit nicht bestehe.

Das Arbeitsgericht, auf dessen Urteil auch wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, wie er in erster Instanz zur Entscheidung vorgelegen hat, hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, daß die Voraussetzungen für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 59 I BAT nicht vorliegen würden, da der Rentenbescheid vom 13.10.1995 durch die Rücknahme des Rentenantrags seitens des Klägers vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids nichtig geworden sei.

Mit der Berufung macht das beklagte Land weiterhin geltend, daß das Arbeitsverhältnis gemäß § 59 I BAT aufgrund der Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente im Bescheid vom 13.10.1995 mit Ablauf des 31.10.1995 beendet worden sei und daß die Rücknahme des Rentenantrags seitens des Klägers hierauf keinen Einfluß habe, da § 59 I BAT keine Bestandskraft des Rentenbescheids voraussetze.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 14.05.1996 Az. 2 Ca 674/95 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und meint weiterhin, durch seine Rücknahme des Rentenantrags sei der Rentenbescheid vom 13.10.1995 nichtig geworden mit der Folge, daß die Voraussetzungen für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 59 I BAT rückwirkend entfallen seien.

Zur Frage einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit hat der Kläger in der Berufungsverhandlung erklärt, daß er nicht in der Lage sei, anderweitige Arbeitsplätze, auf denen er unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes weiterbeschäftigt werden könne, konkret zu benennen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nicht begründet.

Die gemäß § 256 ZPO zulässige Feststellungsklage ist begründet, da das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 31.10.1995 beendet worden ist.

Die als Beendigungssachverhalt lediglich in Betracht kommende Regelung des aufgrund der Vereinbarung im Arbeitsvertrag als Vertragsrecht geltenden § 59 I BAT hat nicht z...

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