Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifauslegung. Strukturausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Die enumerative Aufzählung der Fälle, in denen ein so genannter Strukturausgleich gewährt wird (§ 12 TVÜ-Bund i. V. mit Anlage 3 zu dieser Norm), ist abschließend, kann nicht erweiternd ausgelegt werden und widerspricht nicht Art. 3 GG.

 

Normenkette

TVÜ-Bund § 12

 

Verfahrensgang

ArbG Göttingen (Urteil vom 11.12.2008; Aktenzeichen 2 Ca 410/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.04.2011; Aktenzeichen 6 AZR 726/09)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 11.12.2008 – 2 Ca 410/08 – wird auf die Berufung des Beklagten abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage um den Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Strukturausgleiches.

Der am 23.02.1964 geborene Kläger ist seit dem 01.03.1997 bei dem Beklagten – einem Forschungsinstitut – am Standort C-Stadt beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien nimmt den Tarifvertrag für die Angestellten des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR) in Verbindung mit dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) und den diese ergänzenden oder ändernden Tarifverträge in Bezug. Die Tarifvertragsparteien ersetzten zum 01.10.2007 den BAT durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Die Überleitung erfolgte durch den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechtes (TVÜ-Bund). Der TVÜ-Bund ist auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.

Der Kläger erhielt vom 01.01.2005 bis zum 01.08.2007 Vergütung nach der Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1 a Teil I der Anlage 1 a zum BAT. Er bezog in diesem Zeitraum Kindergeld für zwei Kinder und hatte einen Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 4 zum BAT, den der Beklagte auch gewährte. Hieraus ergab sich eine monatliche Vergütung in Höhe von 5.091,61 EUR brutto.

Zum 01.08.2007 gruppierte der Beklagte ihn in die Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a Teil I der Anlage 1 a zum BAT herab. Die Wirksamkeit dieser Herabgruppierung ist zwischen den Parteien unstreitig. Seitdem erhält der Kläger eine monatliche Vergütung in Höhe von 4.081,14 EUR brutto sowie eine jederzeitig widerrufliche, anrechenbare Zulage in Höhe von 460,00 EUR brutto.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung der Zahlungspflicht eines Strukturausgleiches ab dem 01.08.2007 verfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, einen Anspruch auf Zahlung eben dieses monatlichen Strukturausgleiches in Höhe von 50,00 EUR brutto zu haben, ohne dass die Herabgruppierung zum 01.08.2007 diesem Anspruch entgegenstehe.

Er hat beantragt,

festzustellen, dass ihm ab 01.10.2007 ein monatlicher Strukturausgleich im Sinne von § 12 TVÜ-Bund in Höhe von 50,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweils 1. des darauffolgenden Kalendermonats zusteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dieser Anspruch sei durch die Herabgruppierung entfallen.

Mit Urteil vom 11.12.2008 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Seiten 3 bis 5 desselben, Bl. 139 bis 141 der Gerichtsakte, verwiesen.

Dieses Urteil ist dem Beklagten am 29.12.2008 zugestellt worden. Mit einem am 20.01. 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er Berufung eingelegt und diese mit einem am 24.03.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsfrist mit Beschluss vom 19.02.2009 bis zum 30.03.2009 verlängert hatte.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte das erstinstanzliche Ziel der Klageabweisung weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und hält seine Rechtsauffassung aufrecht, derzufolge die Herabgruppierung der Gewährung des Strukturausgleiches entgegenstehe. Darüber hinaus meint er, der Kläger erfülle bereits deswegen nicht sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen, weil er den Ortszuschlag der Stufe 4, der auch tatsächlich zugrunde zu legen gewesen sei, erhalten habe.

Er beantragt,

das am 11.12.2008 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen – 2 Ca 410/08 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, die Auslegung der einschlägigen Tarifnorm ergebe eine Gleichstellung des Ortszuschlages 2 mit dem Ortszuschlag 4. Ein anderes Verständnis verstieße überdies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es gebe nämlich keinen Grund dafür, dass die Tarifvertragsparteien Arbeitnehmer, die einen Ortszuschlag der Stufe 3 oder einen solchen einer höheren Stufe erhielten, von der Gewährung eines Strukturausgleiches ausschließen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf ihre Schriftsätze vom 23.03., 23.04. und 07.09.2009 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

A

Die Berufung ist zulässig....

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