Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinbarung zweistufiger vertraglicher Ausschlussfrist mit Fristen von jeweils zwei Monaten

 

Leitsatz (amtlich)

Zweistufige vertragliche Ausschlussfristen mit Fristen von jeweils zwei Monaten für schriftliche Geltendmachung ab Fälligkeit und für die gerichtliche Geltendmachung ab Ablehnung des Anspruchs, spätestens nach zwei Wochen ab Geltendmachung, können einzelvertraglich vereinbart werden (BAG AP Nr. 1 zu § 241 BGB).

Hinsichtlich der Frist für die gerichtliche Geltendmachung ist im Fall einer Klagrücknahme § 212 II 1 BGB auch bei vertraglich vereinbarten Verfallfristen nicht anwendbar (BAG AP Nr. 108 zu § 4 TVG Ausschlussfristen für tarifliche Verfallfristen).

Bei vorzeitiger schriftlicher Geltendmachung vor Fälligkeit und einer ebenfalls vorzeitigen Ablehnung des Anspruchs durch die Gegenpartei beginnt die Frist für die gerichtliche Geltendmachung unmittelbar mit der Fälligkeit des Anspruchs.

 

Normenkette

BGB §§ 241, 305

 

Verfahrensgang

ArbG Verden (Aller) (Entscheidung vom 28.11.2000; Aktenzeichen 2 Ca 669/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Verden vom 28.11.2000 Az.: 2 Ca 669/00 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.11.1997 als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen.

In Ziffer 15 des Anstellungsvertrages vom 12.05.1999 sind folgende Ausschlussfristen vereinbart:

Gegenseitige Ansprüche aller Art aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten seit Fälligkeit des Anspruchs schriftlich gelten zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt. Die Ausschlussfrist beginnt nicht, bevor der Berechtigte Kenntnis von anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat. Dies gilt nicht, wenn er es vorsätzlich oder grob fahrlässig unterläßt, Kenntnis zu erlangen.

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht binnen einer Frist von 2 Wochen hierzu, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht binnen weiterer 2 Monate nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Von diesen Verfallsfristen sind strafbare und unerlaubte Handlungen ausgenommen.

Gegen eine Kündigung der Beklagten vom 28.10. zum 30.11.1999 hat der Kläger am 08.11.1999 Kündigungsschutzklage erhoben (Az.: 1 Ca 1164/99 Arbeitsgericht Verden) und die Klage mit Schriftsätzen vom 16.12.1999 und 19.01.2000 um einen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des monatlichen Arbeitsentgelts von 3.854,00 DM brutto ab 01.12.1999 erweitert.

Die Beklagte hat im Vorprozess mit Schriftsatz vom 17.01.2000 ihren Klagabweisungsantrag im Einzelnen begründet.

Im Kammertermin des Vorprozesses am 05.04.2000 hat der Kläger den Zahlungsantrag zurückgenommen.

Hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags ist ein stattgebendes Urteil ergangen, das rechtskräftig geworden ist.

Mit Schreiben vom 26.04.2000 hat der Kläger der Beklagten mitgeteilt, dass er ab 15.03.2000 ein neues Arbeitsverhältnis habe und hat Zahlungsansprüche für die Zeit vom 01.12.1999 bis 15.03.2000 geltend gemacht.

Mit der am 05.06.2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage vom 02.06.2000 hat der Kläger eine entsprechende Zahlungsklage erhoben und zuletzt beantragt,

  • die Beklagte zu verurteilen,
  • an den Kläger 13.489,00 DM brutto abzüglich auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangener Ansprüche für gezahltes Arbeitslosengeld in Höhe von 4.101,40 DM netto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes auf den sich ergebenden Nettobetrag seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und zur Begründung im Wesentlichen auf die vertraglich vereinbarten Verfallfristen hingewiesen.

Das Arbeitsgericht, auf dessen Urteil auch wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, wie er in erster Instanz zur Entscheidung vorgelegen hat, hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass etwaige Ansprüche des Klägers verfallen seien, da eine insoweit fristwahrende Wirkung des Zahlungsantrags im Vorprozess durch die Rücknahme des Zahlungsantrags wieder entfallen sei und die neuerliche Klagerhebung die Verfallfristen nicht wahre.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagziel weiter. Er meint: Seine Zahlungsansprüche seien nicht verfallen, da die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Unanwendbarkeit von § 212 II BGB nur tarifliche Verfallfristen betreffe und es zudem sachlich geboten sei, im Bereich von Verfallfristen die Regelung des § 212 BGB entweder überhaupt nicht oder aber vollständig anzuwenden.

Der Kläger beantragt,

  • das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 28.11.2000 Az.: 2 Ca 669/00 abzuändern,
  • und die Beklagte zu verurteilen,

    an ihn 13.489,00 DM brutto abzüglich auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangenen Ansprüche für gezahltes Arbeitslosengeld in Höhe von 4.101,40 DM netto nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes auf den sich e...

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