Verfahrensgang

ArbG Göttingen (Urteil vom 28.10.1994; Aktenzeichen 3 Ca 323/93 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.09.1998; Aktenzeichen 4 AZR 547/97)

 

Tenor

Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 28. Oktober 1994 – 3 Ca 323/93 E – geändert.

Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 27. März 1993 anstelle gewährter Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV b Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV a BAT nebst 4 % Zinsen auf die Nettodifferenzbeträge ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab 27. März 1993 Vergütung aus der Vergütungsgruppe III anstelle gewährter Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT zu zahlen. Die Klägerin – staatlich anerkannte Kindergärtnerin und Hortnerin – ist seit dem 31. Juli 1971 als Lehrerin an der … Sonderschule für geistig behinderte Kinder, in … tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 22. Januar 1971 zugrunde. Danach bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen und den Eingruppierungserlassen des Niedersächsischen Kultusministers in der jeweils geltenden Fassung.

Mit Schreiben vom 11. März 1993 (Fotokopie Bl. 9 d.A.) stellte die Klägerin einen Antrag auf Höhergruppierung nach BAT III. Der Antrag wurde mit Schreiben der Bezirksregierung Braunschweig vom 06. April 1993 (Fotokopie Bl. 10 d.A.) abgelehnt.

Die Klägerin meint, ihr stehe ein Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe III BAT. mindestens aber aus der Vergütungsgruppe IV a BAT zu, während das beklagte Land die Klägerin für richtig eingruppiert hält. Zur Darstellung der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 28. Oktober 1994 (Bl. 89 bis 98 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 28. Oktober 1994 – der verkündete Tenor wird insoweit gem. § 319 ZPO berichtigt – die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt und den Streitwert auf 28.000,– DM festgesetzt.

Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klage verfalle als unbegründet der Abweisung.

Hauptantrag (Eingruppierung in III b BAT)

Aus dem Eingruppierungserlaß des Niedersächsischen Kultusministers vom 11.04.1986 ergebe sich für die Klägerin keine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III b BAT. Vielmehr entspreche die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT der Ziffer 24 Nr. 3 des Eingruppierungserlasses, da die Klägerin die staatliche Prüfung als Kindergärtnerin und Hortnerin sowie eine Prüfung als pädagogische Mitarbeiterin absolviert hat und eine sechsjährige Bewährungszeit aufweise.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete die willkürliche, d. h. sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen, in vergleichbarer Lage befindlichen; es sei das Verbot der sachfremden Differenzierung zwischen Arbeitnehmern in einer bestimmten Ordnung; im allgemeinen sei eine Schlechterstellung dann nicht sachfremd, wenn für sie billigenswerte Gründe beständen.

Es befänden sich – insoweit sei der Klägerin beizustimmen – Lehrer mit und ohne wissenschaftlichen Hochschulabschluß in vergleichbarer Lage, denn sie übten unstreitig die gleichen Tätigkeiten aus. Es liege auch eine Ungleichbehandlung vor, da sie auf der Grundlage des Eingruppierungserlasses nach unterschiedlichen Vergütungsgruppen bezahlt würden, doch sei diese Differenzierung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Der sachliche Grund liege in der unterschiedlichen Ausbildung der Lehrer.

Den Tarifvertragsparteien stehe es frei, den Vergütungsanspruch nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch von weiteren persönlichen Voraussetzungen, wie dem Nachweis bestimmter Kenntnisse oder einer besonderen Ausbildung, abhängig zu machen. Dies habe seinen Grund darin, daß eine qualifizierte Ausbildung eine im allgemeinen vielseitige Verwendung mit sich bringe, welche auch besonders honoriert werden dürfe. In diesem Zusammenhang sei es nicht Aufgabe der Gerichte, auf Zweckmäßigkeit und allgemeine Gerechtigkeitserwägungen zu achten. Wenn eine Pauschalregelung aufgrund eines allgemeinen Erfahrungssatzes berechtigt sei, so komme es im Einzelfall nicht darauf an, ob die betroffene Person ausnahmsweise trotz fehlender formaler Qualifikation uneingeschränkt gleich gut sei (BAG, AP Nr. 8 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

Das Vorbringen der Klägerin, sie erledige ihre Arbeit genau so gut wie ihre Kollegen mit Hochschulabschluß, gehe ins Leere. Entscheidend sei, daß sie die für eine Höhergruppierung in Vergütungsgruppe III b BAT erforderliche Qualifikation nicht auf weise.

Auch das Vorbringen der Klägerin, daß d...

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