Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 10.08.1995; Aktenzeichen 10 Ca 38/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 01.10.1997; Aktenzeichen 5 AZR 726/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 10.08.1995 – 10 Ca 38/95 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die Klägerin war als Leiharbeitnehmerin vom 08.11.1994 bis zum 16.01.1995 bei der Beklagten beschäftigt und in einem Versicherungsunternehmen als Bürokraft eingesetzt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 07.11.1994 (Bl. 28, 29 d.A.), der der Klägerin vor Unterzeichnung vorgelesen worden war und der in seinem § 13 lautete:

Bei Arbeitsverhinderung ist die Einsatzfirma sofort, sowie Personalhansa unverzüglich unter Angabe der Gründe zu informieren. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muß mit Beginn der Krankheit innerhalb von drei Tagen vorgelegt werden. Eine Meldung zur Wiederaufnahme der Arbeit oder der Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß eine ordnungsgemäße Einsatzplanung gewährleistet ist. Bei schuldhafter Verletzung der Meldepflicht haftet der Mitarbeiter mit Schadensersatz.

Die Klägerin meldete sich wegen einer Magenverstimmung am 06.12.1994 bei ihrem Beschäftigungsbetrieb und bei der Beklagten und nochmals am 07.12.1994 bei der Beklagten krank (Telefonnotizen der Beklagten, Bl. 11, 12 d.A.). Die Beklagte verweigerte für beide Tage die Entgeltfortzahlung in der unstreitigen Höhe von DM 182,40 brutto, weil die Klägerin nicht in der Lage ist, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

Die Klägerin hat behauptet, sei habe am 06.12.1994 bei ihrer Krankmeldung gefragt, ob sie ein Attest vorlegen müsse, ihr sei von der Angestellten … jetzt verheiratete … erklärt worden, das brauche sie am ersten und zweiten Tag noch nicht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 182,40 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 10.08.1995 hat das Arbeitsgericht der Klage auf Kosten der Beklagten stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, das antizipierte Verlangen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verstoße gegen § 12 Entgeltfortzahlungsgesetz. Das Urteil ist der Beklagten am 21.09.1995 zugestellt worden, gegen das sie am 19.10.1995 Berufung eingelegt hat, die sie mit Schriftsatz vom 15.11. am 17.11.1995 begründet hat.

Die Beklagte greift das Urteil aus den in ihrer Berufungsbegründungsschrift wiedergegebenen Gründen an, auf die Bezug genommen wird.

Die Beklagte beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf ihre Berufungserwiderung vom 28.11.1995 und den ergänzenden Schriftsatz vom 22.08.1996 wird gleichfalls Bezug genommen.

Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 14.02.1996 (Bl. 72 d.A.) ist über die Behauptung der Klägerin Beweis erhoben worden durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen … wegen deren Aussage auf die Sitzungsniederschrift vom 04.09.1996 Bezug genommen wird (Bl. 98 bis 100 d.A.).

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, denn sie ist aufgrund ihrer Zulassung statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG) und sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).

Die Berufung ist begründet, denn die Klage ist unbegründet, weil die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz die Fortzahlung des Entgelts verweigern kann.

Der Arbeitnehmer, der unverschuldet infolge Krankheit seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, hat gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Arbeitgeber ist jedoch gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern, solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitnehmer dann eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, wenn seine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Der Arbeitgeber ist aber gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen, also auch in Fällen, in denen die Arbeitsunfähigkeit nicht länger als drei Kalendertage dauert. Das hat die Beklagte vorliegend getan, indem sie in § 13 Satz 2 des Arbeitsvertrages geregelt hat, daß eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits mit Beginn der Krankheit erforderlich ist, die innerhalb von drei Tagen vorzulegen ist. Da die Klägerin für den 6. und 7.12.1994 jedoch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen kann, ist die Be...

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