Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 14.01.1998; Aktenzeichen 3 Ca 414/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.08.2001; Aktenzeichen 5 AZR 502/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 14.01.1998 – 3 Ca 414/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis und zwar unbefristet im Umfang von 1/3 der regelmässigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Orchestermusikers besteht.

Der am 15. Juni 1964 geborene Kläger ist Orchestermusiker (Pauke und Schlagzeug). Das beklagte Land unterhält am … ein Kulturorchester. Wenn die Besetzung dieses Orchesters nicht ausreicht, um partiturgerecht spielen zu können, wird es durch sogenannte Orchesteraushilfen verstärkt. Sofern der Bedarf an Orchesteraushilfen nicht durch Orchestermusiker gedeckt werden kann, welche bei anderen Staatstheatern angestellt sind, greift das beklagte Land auf freie Musiker zurück. Der Kläger wurde seit August 1993 in … als Orchesteraushilfe beschäftigt und in der Spielzeit 1993/1994 zu 68 Orchesterdiensten, in der Spielzeit 1994/1995 zu 64 Orchesterdiensten sowie in der Spielzeit 1995/1996 zu 75 Orchesterdiensten herangezogen. Die drei beim Kulturorchester fest angestellten Schlagzeuger leisteten in der Spielzeit 1993/1994 zwischen 276 und 271 Orchesterdienste, in der Spielzeit 1994/1995 zwischen 206 und 293 Orchesterdienste sowie in der Spielzeit 1995/1996 zwischen 197 und 218 Orchesterdienste. Nach Ablauf der Spielzeit 1995/1996 ist der Kläger vom beklagten Land nicht mehr beschäftigt worden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er stehe ebenso wie die fest angestellten Orchestermusiker in einem festen Arbeitsverhältnis und sei über das Ende der Spielzeit 1995/1996 hinaus weiter zu beschäftigen und zwar mit 1/3 der regelmässigen Arbeitszeit eines fest angestellten Schlagzeugers, weil sich auf diese Arbeitszeit das Arbeitsverhältnis konkretisiert habe. Ein sachlicher Grund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses auf die Spielzeit sei nicht gegeben.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass zwischen den Parteien über die Spielzeit 1995/96 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht,
  2. festzustellen, dass die Arbeitszeit bis zum 31.12.1996 1/3 der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Orchestermusikers umfasste.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien in Abrede gestellt und geltend gemacht, der Kläger sei nicht wie die fest angestellten Musiker am … tätig gewesen. Insbesondere sei er nicht wie die anderen Musiker in den Orchesterbetrieb eingegliedert und für eine bestimmte Zeit für den allgemeinen Orchesterdienst verpflichtet gewesen. Der Kläger sei stets selbständig tätig gewesen und habe sich auch als Selbständiger verstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 202 R. – 203 R. d. A.) sowie den Inhalt der zu den Akten erster Instanz gelangten Schriftsätze und Anlagen der Parteien verwiesen.

Das Arbeitsgericht Oldenburg hat durch das am 14. Januar 1998 verkündete, hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 202–206 d. A.) die Klage kostenpflichtig abgewiesen und den Streitwert auf 16.000,00 DM festgesetzt.

Es hat angenommen, die Klage sei unbegründet, denn der Kläger stehe in keinem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land. Das Arbeitsverhältnis unterscheide sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in welcher sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befinde. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit sei weder erforderlich noch ausreichend. Arbeitnehmer sei derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringe. Insoweit enthalte § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ein typisches Abgrenzungsmerkmal. Danach sei selbständig, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen könne. Unselbständig und deshalb persönlich abhängig sei dagegen der Mitarbeiter, dem dies nicht möglich sei. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeige sich insbesondere daran, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Bedeutsam seien in erster Linie die Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen sei. Die Arbeitnehmereigenschaft könne nicht mit der Begründung verneint werden, es handele sich um eine nebenberufliche Tätigkeit. Andererseits spreche nicht schon für ein Arbeitsverhältnis, dass es sich um ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis handele. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hänge auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Manche Tätigkeiten könnten sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erbracht werden. Nach der Rechtssprechun...

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