Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 2 AZR 102/11

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umdeutung einer Änderungskündigung in eine Maßnahme des Direktionsrechts

 

Leitsatz (amtlich)

Eine unwirksame Änderungskündigung darf nicht gemäß § 140 BGB in eine zulässige Maßnahme des Direktionsrechts umgedeutet werden.

 

Normenkette

KSchG § 2; OBGB § 14

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Entscheidung vom 14.06.2010; Aktenzeichen 1 Ca 501/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.01.2012; Aktenzeichen 2 AZR 102/11)

 

Tenor

Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts D-Stadt vom 14.06.2010 – 1 Ca 501/09 – werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

Soweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist, wird die Revision zugelassen.

Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung und einen Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin in der Geschäftsstelle D-Stadt.

Die am 00.00.19** geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 01.08.1993 bei der Beklagten zunächst als Sekretärin und seit dem 01.01.2008 als Vertriebskoordinatoren in der Geschäftsstelle D-Stadt, Geschäftssparte Vertrieb, zu einer monatlichen Vergütung in Höhe von ca. EUR brutto beschäftigt gewesen und seit dem 12.04.2010 in A-Stadt tätig.

Die Zentrale der Beklagten befindet sich in A-Stadt. Sie unterhält mehrere Geschäftsstellen. Die Geschäftsstellen H.und D-Stadt werden beide disziplinarisch und fachlich vom selben Geschäftstellenleiter geführt und als Einheit betrachtet (im Folgenden: Geschäftsstelle D-Stadt). Im Jahr 2008 beschäftigte die Beklagte in der Geschäftsstelle D-Stadt acht Vertriebsaußendienstmitarbeiter, drei Vertriebskoordinatorinnen, eine Sekretärin und einen Geschäftsstellenleiter. Neben der Klägerin war als Vertriebskoordinatorin unter anderem Frau M. tätig, welche ledig und für ein minderjähriges, zum damaligen Zeitpunkt nicht schulpflichtiges Kind, zum Unterhalt verpflichtet ist. Sie ist 19** geboren und seit 1998 betriebszugehörig.

Im Mai 2009 reduzierte die Beteiligte die Anzahl der Vertriebsaußendienstmitarbeiter in der Geschäftsstelle D-Stadt von acht auf sechs und die Zahl der Vertriebskoordinatoren betrug zwei (Frau M. und die Klägerin).

Im Betrieb der Beklagten sind regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer tätig. Es besteht ein Betriebsrat, der im Stammhaus A-Stadt angesiedelt ist. Ein örtlicher Betriebsrat für die Geschäftsstelle D-Stadt existiert nicht.

Seit Sommer 2009 erhielt die Klägerin keine Aufgaben einer Vertriebskoordinatorin mehr. Die Ursachen hierfür sind zwischen den Parteien streitig.

Nach Beteiligung und Widerspruch des Betriebsrates sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 26.08.2009 eine betriebsbedingte Kündigung zum 31.03.2010 aus, verbunden mit dem Angebot, sie ab 01.04.2010 als Vertriebskoordinatorin in der Geschäftsstelle A-Stadt innerhalb der Geschäftssparte Vertrieb einzusetzen. Die Klägerin nahm das Angebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der geänderten Arbeitsbedingungen an.

Die Klägerin hat die Unwirksamkeit der Kündigung vom 26.08.2009 geltend gemacht und darüber hinaus die Weiterbeschäftigung in der Geschäftsstelle D-Stadt über den 31.03.2010 hinaus begehrt. Sie hat die Änderungskündigung als sozial ungerechtfertigt gerügt und bestritten, ihr Arbeitsplatz sei weggefallen. Sie hat die Auffassung vertreten, einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung in der Geschäftsstelle D-Stadt zu haben, weil die erforderliche Zustimmung des Betriebsrates zu der Versetzung nach A-Stadt gemäß § 99 BetrVG nicht vorliege.

Sie hat beantragt,

  1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 26.08.2009, zugegangen am 26.08.2009 rechtsunwirksam ist.
  2. die Beklagte zu verurteilen, sie auch über den 31.03.2010 hinaus als Vertriebskoordinatorin in der Geschäftsstelle D-Stadt innerhalb der Geschäftssparte Vertrieb zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, Ende 2008 habe die Geschäftsführung die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Geschäftssparte Vertrieb zum 01.01.2009 umzuorganisieren. Diese Organisationsänderung sei zum 01.01.2009 mit einem Wegfall von insgesamt 78 Arbeitsstunden pro Woche im Bereich der Vertriebskoordinatoren durchgeführt worden.

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, Bl. 2 – 6 derselben, Bl. 308 – 312 der Gerichtsakte, verwiesen.

Mit Urteil vom 14.06.2010 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 26.08.2009, zugegangen am 26.08.2009, rechtsunwirksam ist und im Übrigen die Klage abgewiesen. Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Bl. 6 – 13 desselben, Bl. 312 – 319 der Gerichtsakte ve...

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