Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzung eines Firmenbestandteils als Internet-Adresse

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist begründet, wenn der Beklagte einen Teil eines Firmennamens als Internet-Adresse nutzt, auf der Homepage aber eine andere Geschäftsbezeichnung führt und ein berechtigtes Interesse an der Verwendung des Firmenbestandteils nicht besteht.

 

Normenkette

MarkenG §§ 5, 15 Abs. 2; BGB § 12

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Urteil vom 13.11.2002; Aktenzeichen 9 Ca 12/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.09.2004; Aktenzeichen 9 AZR 545/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 13.11.2002, 9 Ca 12/02, abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, die Nutzung der Internet-Adresse „www.r.” zu unterlassen.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,– EUR sowie eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Der Beklagte wird verurteilt, die Nutzung der Internet-Adresse „www.r.” gegenüber der Registrierungs-Stelle …, freizugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,– EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit Klage aus Januar 2002 Unterlassung der Nutzung und Freigabe der Internet-Adresse „r.”.

Zwischen den Parteien bestand vom 01.07.1997 bis zum 30.09.1998 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin hatte zum 31.08.1998 gekündigt, im Kündigungsschutzprozess wurde Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.1998 gegen Abfindungszahlung vereinbart.

Die Klägerin, die Firma R…GmbH, wurde 1990 gegründet. Sie ist schwerpunktmäßig im Raum H. tätig und beschäftigt 30 Mitarbeiter. Als Logo auf Briefbögen führt sie den Schriftzug „R… – …” (Bl. 136 d.A.). Dieser Schriftzug ist seit dem 10.06.2003 als Marke eingetrage(Bl. 151 d.A.). Gemäß Schreiben der S. von 07.10.1998 beantragte der Beklagte unter dem 27.09.1998 die Registrierung einer Internet-Adresse, und zwar „b.” oder alternativ „r.” (Bl. 17 d.A.). Ihm wurde die Internet-Adresse „r.” zugeteilt. Unter dieser Internet-Adresse stellt der Beklagte seit 1999 eine Homepage ins Netz, die unter der Überschrift „… R. …” zu dem Begriff G…@… führt und in der als Geschäftsgegenstand aufgeführt ist: Ganzheitliches Informations- und Vermögens-Management. Beratung für Datenverarbeitung, Organisation, neue Technologien (Bl. 8 d.A.). Der Beklagte war arbeitslos, geschäftliche Aktivitäten sind von ihm nicht vorgetragen worden.

Die Klägerin hat seit April 1999 Kenntnis der Nutzung der Internet-Adresse durch den Beklagten. Sie verfügt seit dem 06.04.1999 über die Internet-Adressen „r…-h….de” und „r…ha.de”. Die Klägerin hat vorgetragen, durch Verwendung des Begriffes R… verletze der Beklagte den Namensschutz, außerdem liege ein Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Treuepflicht vor, der Beklagte habe sich noch während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses in direkte Konkurrenz zum Geschäftsbetrieb der Klägerin begeben. Ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten an der Nutzung dieser Internet-Adresse sei nicht erkennbar,vielmehr gelange man über diese Internet-Adresse zu der Homepage einer Firma G…@… unter Angabe der Hausanschrift des Beklagten.

Die Klägerin hat beantragt:

  1. Den Beklagten zu verurteilen, die Nutzung der Internet-Adresse „www.r.” zu unterlassen sowie dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,– EUR sowie eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird.
  2. Den Beklagten zu verurteilen, die Nutzung der Internet-Adresse „www.r.” gegenüber der Registrierungsstelle …freizugeben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, er habe die fragliche Internet-Adresse erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugeteilt bekommen und tatsächlich nutzen können. Ein Eingriff in das Namensrecht der Klägerin liege nicht vor, bei dem Begriff R… handele es sich um einen allgemein üblichen Begriff. Etwaige Ansprüche seien im Übrigen verwirkt, weil die Klägerin trotz Kenntnis seit April 1999 erstmals im Oktober 2001 Ansprüche geltend gemacht habe. Offensichtlich habe kein Interesse daran bestanden, selbst

Inhaberin der Internet-Adresse „r.” zu sein.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit Berufung trägt die Klägerin vor, mit Beantragung der Internet-Adresse am 27.09.1998 habe der Beklagte Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Im Übrigen habe er das Namensrecht verletzt, weil es sich bei dem Begriff „R…” um den wesentlichen Teil der Firma der Klägerin handele. Unter diesem Begriff sei die Firma in ihrem geschäftlichen Umfeld bekannt und habe mit dieser Firmenbezeichnung Verkehrsgeltung erreicht. Ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten an der Nutzung der Adresse sei nicht zu erkennen. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil...

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