Entscheidungsstichwort (Thema)

Kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis des Hauptdarstellers einer langjährigen Krimiserie einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt. Befristete Arbeitsverträge zwischen Produktionsfirma und als solchem programmgestaltenden Schauspieler aufgrund der "Eigenart dieser Tätigkeit". Unbegründete Feststellungsklage des Serienschauspielers bei unzureichenden Darlegungen zur Unwirksamkeit der Befristung und zur betriebstechnischen Mitarbeit durch Einschränkung in Drehbuch und Regie

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Enthält der Arbeitsvertrag an keiner Stelle unmittelbar den Begriff seiner "Befristung" und wird lediglich auf die "Vertragszeit" abgestellt, ist er nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) gleichwohl als befristeter Vertrag anzusehen, wenn abgesehen von dem Begriff der "Vertragszeit" der Arbeitnehmer als Schauspieler mit diesem Vertrag für die Rolle des Kommissars "F" ausschließlich im Rahmen der im Vertrag namentlich bezeichneten zwei Produktionen (Folgen) der Fernseh-Krimiserie "E" engagiert wird und zwar für genau sechzehn datumsmäßig bezeichnete und festgelegte Drehtage; das stellt auch unter Berücksichtigung einer reichlich unklar formulierte Vertragsklausel über eine etwaige Verschiebung der "Vertragszeit" "aus produktionsbedingten Gründen" zweifelsfrei eine Vertragsbefristung auf eben diesen Drehtags-Zeitraum in Form einer "kalendermäßigen Befristung" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 TzBfG dar.

2. Zu den aus der "Eigenart der Arbeitsleistung" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG erfassten Arbeitsverträgen, bei denen wegen der Art der Tätigkeit ohne Hinzutreten eines weiteren Sachgrundes eine grundsätzlich wirksame Befristung vereinbart werden kann, gehören auch die Arbeitsverhältnisse der programmgestaltenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rundfunkanstalten.

3. Bei den Rundfunkanstalten sind bei der Wahl des Inhalts arbeitsrechtlicher Verträge die durch die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Freiräume zu berücksichtigen; der gesetzlich ausgestaltete arbeitsrechtliche Bestandsschutz begrenzt als allgemeines Gesetz nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht nur die Rundfunkfreiheit sondern wird auch seinerseits durch die Freiheit des Rundfunks begrenzt.

4. Da der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG das Recht der Rundfunkanstalten umfasst, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programmhinhalte bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Beschäftigten Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken, schließt dies auch die Entscheidung darüber ein, ob Mitarbeitende fest oder nur für eine vorübergehende Dauer beschäftigt werden können; deshalb kann die Befristung der Arbeitsverträge mit programmgestaltend tätigen Beschäftigten aufgrund der Rundfunkfreiheit gerechtfertigt sein, wobei im Einzelfall die Belange der Rundfunkanstalten mit den einzelnen Belangen des betroffenen Arbeitnehmers an seinem Bestandschutz abzuwägen sind.

5. Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Programmfreiheit) gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG steht ohne Rücksicht auf die Rechtsform oder auf kommerzielle Betätigung nicht nur den Rundfunk- und Fernsehanstalten unmittelbar sondern auch den Herstellern von Programmen und Programmteilen zu; das gilt auch für das Grundrecht der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG, das uneingeschränkt auch für eine rechtlich selbstständige Produzentin der von einer Rundfunkanstalt ausgestrahlten Fernsehsendungen gilt.

6. Ein Schauspieler in der tragenden Rollen eines langjährig etablierten Kommissarteams einer Krimiserie ist "programmgestaltender Mitarbeiter", wenn er vor der Kamera tätig ist, der Krimiserie unabhängig vom jeweiligen zeitlichen Umfang der Rolle in einzelnen Serienfolgen durch seine darstellerische (schauspielerische) Leistung maßgeblich seine (Mit-) Prägung gibt und über viele Jahre und zahlreiche Folgen eines deren tragender und deren spezifischen Charakter identifizierenden "Gesichter" ist; auch zunehmend restriktive Vorgaben durch Drehbuch und/oder Regie hinsichtlich der Ausgestaltung der Rolle lassen einen solchen Schauspieler nicht lediglich als betriebstechnischen oder Verwaltungsmitarbeiter und damit "nur" als nichtprogrammgestaltenden und aus diesem Grund nicht unter den verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallenden Mitarbeiter erscheinen.

7. Aufgrund der Grundrechte der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und ebenso der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) sind befristete Arbeitsverträge mit als solchen programmgestaltenden Schauspielern aufgrund der "Eigenart dieser Tätigkeit" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG; das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Freiheit, die künstlerische Ausgestaltung der Produktion über Handlung, Personen und deren Entwicklung/Dauer und auch etwa über eine etwaige Neubesetzung von Rollen, Auswahl der Schauspieler, Regie selbständig zu bestimmen.

8. Zahlreiche zwischen denselben Parteien abgeschlo...

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