Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösungsantrag bei Änderungskündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der Arbeitnehmer das Änderungsangebot aus einer Änderungskündigung unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen, so ist im Kündigungsrechtsstreit um die soziale Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen ein Auflösungsantrag nach § 9 KSchG unzulässig.

2. Es kann gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, bei der Aufteilung einer Abteilung dem bisherigen Abteilungsleiter nicht wenigstens die Leitung einer der neu geschaffenen Abteilungen anzubieten.

 

Normenkette

KSchG §§ 2, 4 S. 2, § 9 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 07.05.1986; Aktenzeichen 3 Ca 304/85)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 7.5.1986 – 3 Ca 304/85 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 18.12.1984 zum 30.6.1985 ausgesprochenen ordentlichen Änderungskündigung. Die geänderten Arbeitsbedingungen hat der Kläger unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung mit Schreiben vom 8.1.1985 angenommen.

Auf die am 9.1.1985 beim Arbeitsgericht München eingereichten Feststellungsklage hat dieses mit Endurteil vom 7.5.1986 wie folgt erkannt:

  1. Es wird festgestellt, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen in Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 18.12.1984 rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis des Klägers über den 30.6.1985 hinaus unverändert fortbesteht.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 12.500.–festgesetzt.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts und der Ausführungen beider Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Ersturteils, wegen der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihr am 9.10.1986 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 7.11.1986 Berufung einlegen und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 20.1.1987 durch den am 20.1.1987 eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom gleichen Tage begründen lassen. Sie macht geltend, daß durch eine betriebsinterne Umorganisation, die der gerichtlichen Oberprüfung entzogen sei, nämlich die Aufgliederung in den Verkaufsaußendienst und den Verkaufsinnendienst die vom Kläger bekleidete Funktion des Verkaufsleiters weggefallen sei. Der Kläger habe deshalb nur auf der neugeschaffenen Position des Projektbeauftragten, die als Stabsstelle den Produktlinienleiter direkt unterstellt sei, weiterbeschäftigt werden können. Die Position sei eine andere, jedoch nicht weniger verantwortungs- und anspruchsvolle als diejenige des Verkaufsleisters.

Die Änderungskündigung sei auch aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Der Kläger habe gegenüber seinen Mitarbeitern nicht die in dieser Position geforderte Vorbildsfunktion ausgeübt. Er habe sich nicht an die vorgesehene Gleitzeit gehalten und gegen die Einteilung des Jahresurlaubs verstoßen, weshalb er mit Schreiben vom 8.11.1983 abgemahnt worden sei.

Vorsorglich sei das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, weil das weitere Verhalten des Klägers nach der Kündigung eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lasse. Insoweit wird auf die von der Beklagten im Berufungsbegründungsschriftsatz auf Seite 4 bis 8 behaupteten Vorgänge Bezug genommen.

Die Beklagten und Berufungsklägerin stellt folgende Anträge:

  1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 7.5.1986 – 3 Ca 304/85 wird aufgehoben.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Vorsorglich: Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aufgelöst.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Nach seiner Auffassung hat das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt, daß weder dringende betriebliche Erfordernisse die Änderung des Aufgabenbereichs des Klägers zu begründen vermögen, noch Gründe in der Person des Klägers, oder verhaltensbedingte Gründe die Kündigung zu rechtfertigen vermögen. Die ihm angebotene neue Position sei mit der früheren als Verkaufsleiter nicht vergleichbar. Ihm seinen bisher 12 Mitarbeiter unterstellt gewesen, nun keiner mehr. Sein Verantwortungsrahmen habe ca. 10 Millionen DM betragen, heute allenfalls 0,5 Millionen. Die Kompetenzen bei Dienstreisen seien ebenso beschnitten, wie die Kontaktmöglichkeiten zum Stammhaus und der Überblick über den Verkauf der Produktlinie. Die Position des „Projektbeauftragten” könne nur als leere Worthülse bezeichnet werden. Projekte seien ihm nicht übertragen worden. Der nun von der Beklagten gestellte Auflösungsantrag sei weder rechtlich zulässig noch begründet. Die behaupteten Vorgänge, die zu einer Störung der betrieblichen Zusammenarbeit führen sollten, werden bestritten. Im einzelnen wir...

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