Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 13.04.1999; Aktenzeichen 27 Ca 10231/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.03.2001; Aktenzeichen 3 AZR 276/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers vom 9. Juli 1999 wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13. April 1999 abgeändert.

2. Der Beklagte ist verpflichtet, den Kläger so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn der Beklagte ihn vom 1. Juli 1979 bis 28. Juli 1982 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für die Zusatzversicherung angemeldet und versichert hätte.

3. Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 5/6, der Kläger 1/6.

5. Für den Beklagten wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger für die geleisteten Dienste in der Zeit nach seiner Entlassung aus dem … bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für die Zusatzversicherung anzumelden bzw. nachzuversichern.

Der am 11. Januar 1936 geborene Kläger war mit Urkunde vom 8. Juli 1974, ausgehändigt am 16. September 1974, in ein Beamtenverhältnis auf Probe als … zur Anstellung berufen worden. Nach Verlängerung dieser Probezeit bis zum 1. Oktober 1978 hatte das … … mit Bescheid vom 30. März 1979 die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 30. Juni 1979 verfügt. Der Kläger hat dagegen zunächst Widerspruch eingelegt und sein Begehren dann auch mittels Klage und Berufung weiterverfolgt. Rechtskräftig (bestandskräftig) ist der Entlassungsbescheid vom 30. März 1979 geworden, als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Verfahren nach Berufungsrücknahme seitens des Klägers mit Beschluß vom 4. August 1982 eingestellt hat.

Da eine sofortige Vollziehung dieses Entlassungsbescheids nicht angeordnet worden war, leistete der Kläger vom 1. Juli 1979 bis 28. Juli 1982 unter Fortzahlung seiner Bezüge weiter Dienst an Staatlichen Realschulen.

Danach folgten Beschäftigungen

  • vom 12. September 1989 bis 6. April 1990 an der …
  • vom 9. Oktober 1990 bis 9. September 1991 an der …
  • vom 9. September 1991 bis 25. Juli 1992 an der … und im …
  • vom 22. September 1992 bis 6. September 1993,
  • vom 28. September 1993 bis 12. September 1994,
  • vom 6. Oktober 1994 bis 3. Februar 1995,
  • vom 14. November 1995 bis 16. Februar 1996,
  • vom 26. Februar 1996 bis 29. März 1996 und
  • vom 14. April 1996 bis 24. Mai 1996.

All diese Beschäftigungsverhältnisse ab 12. September 1989 waren vertraglich so gestaltet, daß nie ein volles ununterbrochenes Beschäftigungsjahr zustandegekommen ist.

Für die im Beamtenverhältnis auf Probe verbrachte Beschäftigungszeit und für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Juli 1979 bis 28. Juli 1982 ist der Kläger bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) nachversichert worden.

Seine Anmeldung/Nachversicherung auch bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer anderen Zusatzversorgung erfolgte nicht.

Bei Festsetzung des Übergangsgeldes (Bescheid vom 7. September 1983, Az.: PL-M 083-Übergangsgeld-IV/403) hat die … unter Hinweis auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 1983 (Nr. 3 B 82 A. 1736) nur die Beschäftigungszeit des Klägers als Beamter auf Probe und nicht auch die Zeit seiner Weiterbeschäftigung vom 1. Juli 1979 bis zum 28. Juli 1982 angerechnet. Die vom Kläger dagegen eingelegten Rechtsmittel sind erfolglos geblieben.

Nachdem sein Antrag auf Nachversicherung der Beschäftigungszeit vom 1. Juli 1979 bis 28. Juli 1982 und weiterer Beschäftigungszeiten bei der … vom … mit Schreiben vom 28. Juni 1993 (Blatt 10 bis 13 der Akte) abgelehnt worden war mit dem abschließenden Hinweis, daß ihm damit der Rechtsweg offenstehe, hat der Kläger mit Schreiben vom 30. Juni 1997, eingegangen am 4. Juli 1997, das Arbeitsgericht München angerufen und beantragt,

den … zu verurteilen, mich so zu stellen, wie ich gestanden hätte, wenn er mich seit dem 30.6.79, seit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für die Zusatzversicherung angemeldet bzw. nachversichert hätte.

Dazu ist von seinem Prozeßbevollmächtigten in der Streitverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 31. März 1999 dann noch erklärt worden, daß es sich in dem streitgegenständlichen Verfahren lediglich um einen Feststellungsantrag handele, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Rente in der Höhe zu bezahlen, die zu bezahlen wäre, wenn der Kläger während des Zeitraums vom 1.7.1979 bis 31.7.1982 bei der VBL oder einer anderen Zusatzversicherung versichert gewesen wäre. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch werde nicht geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht hat dieses Begehren als unbegründet abgewiesen; auf Tatbestand und Entscheidungsgründe seines Endurteils vom 13. April 1999 wird Bezug genommen.

Mit der am 12. Juli 1999 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen dieses seinem Prozeßbevollmächtigten am 14. Juni 1999 zugestellte Urteil verfolgt der Kläger sei...

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