Verfahrensgang

ArbG Kempten (Urteil vom 09.12.1999; Aktenzeichen 2 Ca 550/99 KF)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.08.2001; Aktenzeichen 3 AZR 746/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 9.12.1999 – 2 Ca 550/99 KF – wird auf Kosten der Berufungsführerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2, des Ersturteils wie folgt gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Juli 1999, fällig jeweils am letzten Tag des Monats, eine Altersrente von monatlich DM 907,– zu bezahlen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige Berechnungsbasis für eine zugesagte betriebliche Altersversorgung, in der Berufungsinstanz allein noch darum, ob eine dem Kläger gestattete Privatnutzung des Dienst-Pkw's als ruhegehaltfähiges Einkommen zu berücksichtigen ist.

Der Kläger war gemäss Arbeitsvertrag vom 28.6.1976 (Bl. 5/10 d.A.) und seit diesem Tag bei der Beklagten als „Verkaufsleiter Nord” beschäftigt, das Arbeitsverhältnis endete zum 31.4.1998, nachdem der Kläger im Vormonat das 65. Lebensjahr vollendet hatte.

In § 6 des vorgenannten Arbeitsvertrages ist vereinbart, dass dem Mitarbeiter ein Geschäftswagen zur Verfügung steht, falls er einen solchen wünscht. Von Beginn des Arbeitsverhältnisses an wurde dem Kläger durchgängig ein Geschäftswagen zur Verfügung gestellt und ihm ebenfalls von Anbeginn dessen Privatnutzung gestattet …

Weiterhin ist in § 10 des Arbeitsvertrages bestimmt, dass dem Kläger zugesichert wird, dass er in die betriebliche Altersversorgung (Pensionszusage) einbezogen wird.

Ursprünglich hatte die Beklagte zur Abwicklung der Altersversorgungen die … Unterstützungseinrichtung … gegründet.

Diese Einrichtung hat einen „Leistungsplan vom 17.3.1983” erstellt (Bl. 40/42 d.A.), der – soweit hier noch von Interesse – in § 2 Ziffer 3 folgende Regelung enthält:

„Als rentenfähiges Einkommen gilt der Bruttoverdienst der letzten 12 Monate (einschliesslich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ausschliesslich vermögenswirksame Leistungen).”

Das vorgenannte Versorgungswerk ist von der Beklagten unter Beibehaltung der inhaltlichen Regelungen unter Abschluss einer eigenen Betriebsvereinbarung übernommen worden.

Im letzten Jahr seines Beschäftigungsverhältnisses bezog der Kläger neben einer Urlaubsabgeltung Gesamtbezüge in Höhe von DM 172.761,–, die in vollem Umfange der Steuer und der Sozialversicherung unterworfen wurden. Eingeschlossen in diesen Jahresbezug waren DM 9.192,– geldwerter Vorteil für die gestattete Privatnutzung des Dienst-Pkw's, zuletzt eines BMW 528 i, der monatlich pauschal in Höhe von DM 766,– mit 1 % des Neuwerts Ansatz gebracht wurde.

Seit Mai 1998 gewährt die Beklagte dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung von DM 862,09, wobei sie diesen Betrag aus einem Jahresverdienst in Höhe von DM 163.560,– errechnet, und dabei die Privatnutzung des Pkw's nicht berücksichtigt.

Der Kläger ist der Auffassung, die ihm erteilte Rentenzusage sei sowohl vom Wortlaut als auch vom Sinn und Zweck her dahin auszulegen, dass die gewährte Privatnutzung des Pkw's bei der Bestimmung des ruhegehaltfähigen Einkommens zu berücksichtigen sei.

Erstinstanzlich hat der Kläger auch darüber hinaus noch die Auffassung vertreten, dass eine Nachzahlung auf Rentenversicherungsbeiträge und eine Urlaubsabgeltung das versorgungsfähige Jahreseinkommen erhöhen müssten. Er errechnete auf der Basis eines Jahreseinkommens von 192.233/68 DM eine monatliche Betriebsrente von DM 1.013,16 und forderte für den Zeitraum Mai 1998 bis Juni 1999 aus einem monatlichen Differenzbetrag von 151,05 DM von der Beklagten eine Nachzahlung in Höhe von DM 1.963,91.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

  1. Die beklagte Partei wird verurteilt, an den Kläger 1.963,91 DM zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, ab dem Monat Mai 1999 eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von Monat 1.013,16 DM brutto, fällig jeweils am letzten Tage des Monats, zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der geldwerte Vorteil für die private Pkw-Nutzung sei kein Bruttoverdienst im Sinne der Versorgungszusage, durch die steuerliche Berücksichtigung des geldwerten Vorteils sei lediglich das Nutzungsrecht an dem Pkw erfasst, es handele sich dabei gerade nicht um eine Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung, dies drücke sich allein im Verdienst aus.

Ausserdem komme hinzu, dass der geldwerte Vorteil in der Höhe gar nicht genau bestimmt sei, da er steuerlich auf zwei Arten berücksichtigt werden könne. Neben der Pauschalberechnung sei auch die Berechnung anhand der tatsächlich erfolgten Privatnutzung möglich. Soweit der geldwerte Vorteil lediglich den Sachbezug erfassen solle, müsse er auch mit Ende des Sachbezugs entfallen, er dürfe sich dann nicht in der Versorgungsleistung fortsetzen.

Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 9.12.1999 der Klage teilweise stattgegeben, als es den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Dienst-Pkw's ru...

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