Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeitverringerung

 

Leitsatz (amtlich)

Erfolglos gebliebenes Verlangen auf Verringerung der Wochenarbeitszeit

 

Normenkette

TzBfG §§ 6, 8

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 16.02.2006; Aktenzeichen 11 Ca 14565/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.05.2007; Aktenzeichen 9 AZR 1112/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin vom 21. März 2006 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 16. Februar 2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Für die Klägerin wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Reduzierung der Arbeitszeit.

Die im Juni 1971 geborene Klägerin ist auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 10. August 2001 (Blatt 5/6 der Akte) in Verbindung mit einem Ergänzungsvertrag vom 30. Juli 2002 (Blatt 7 der Akte) beim Beklagten in dessen Kooperationseinrichtung …, München, als Hauswirtschaftsleiterin beschäftigt.

Wegen Betreuungsbedarfs ihrer am 15. August 2000 geborenen Tochter Y. war durch eine Ergänzung zum Dienstvertrag ihre Arbeitszeit für den Zeitraum vom 1. September 2002 bis 31. August 2003 auf 30 Stunden wöchentlich verringert worden.

Eine weitere Verlängerung der reduzierten Arbeitszeit beginnend ab dem 1. September 2003 hatte der Beklagte abgelehnt. Dies lässt die Klägerin unter Hinweis auf ihre damals bestehende Schwangerschaft beanstanden, am 20. Februar 2004 ist das zweite Kind D. geboren worden. Seitdem hat sich die Klägerin in Elternzeit bis einschließlich Ende Februar 2006 befunden.

Bezogen auf den weiterhin und nun durch das zweite Kind verstärkten Betreuungsbedarf hat die Klägerin mit Schreiben vom 25. Juli 2005 (Blatt 8 der Akte) bei ihrer Arbeitgeberin Teilzeitarbeit mit 20 Stunden (wöchentlich) beantragt. Von dieser ist mit Schreiben vom 3. August 2005 (Blatt 14/15 der Akte) der örtliche Personalrat beteiligt worden. Dessen Stellungnahme (Blatt 15 der Akte) zu Gunsten der Klägerin datiert vom 10. August 2005.

Mit Schreiben vom 18. August 2005 (unvollständig vorgelegt, Blatt 16 der Akte) hat der Beklagte das klägerische Teilzeitbegehren aus betrieblichen Gründen abgelehnt. Die Klägerin beanstandet diese Ablehnung. Sie stützt ihr Verlangen auf § 6 TzBfG, auf den BAT sowie auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Mit anwaltschaftlichem Schreiben vom 23. September 2005 hat sie ihr Verlangen auch gerichtlich geltendmachen lassen. Es ist vor dem angerufenen Arbeitsgericht München aber erfolglos geblieben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 16. Februar 2006 wird Bezug genommen.

Mit der am 21. März 2006 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen und zugleich begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beanstandet die vom Erstgericht vertretene Ansicht, der Beklagte könne nicht verpflichtet werden, die Stelle der Hauswirtschaftsleitung zwei Teilzeitkräften zu übertragen, weil diese Leitungsfunktion mit umfangreicher eigenverantwortlicher Tätigkeit verbunden sei. In ihrem Fall sind nach Ansicht der Klägerin alle Anspruchsvoraussetzungen zur beantragten Verringerung ihrer Arbeitszeit gegeben. Die Frage, ob hinreichend gewichtige betriebliche Gründe zur Ablehnung berechtigen, müsse nach einer dreistufigen Prüfungsreihenfolge beurteilt werden. Der Beklagtenvortrag dazu könne den Anforderungen der Stufen zwei und drei nicht genügen. Die Berufungsanträge lauten damit:

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 16. Februar 2006 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin als Hauswirtschaftsleiterin von 20 Stunden wöchentlich mit Wirkung ab 1. März 2006 zuzustimmen.

III. Für den Fall, dass der Antrag II. erfolgreich ist, wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit 1. März 2006 in Verzug der Annahme der Arbeitsleistung der Klägerin als Hauswirtschaftsleiterin für 20 Stunden wöchentlich befindet.

Der Beklagte lässt beantragen:

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Den Überlegungen des Erstgerichts pflichtet sie bei, den Ausführungen in der Berufungsbegründung tritt sie entgegen. An ihrer ablehnenden Entscheidung hält der Beklagte fest. Aus ihrer Sicht handelt es sich bei der Stelle einer Hauswirtschaftsleitung um eine Leitungsfunktion mit umfangreicher, eigenverantwortlicher Tätigkeit. Hierbei sei von großer Bedeutung, dass die Kooperationseinrichtung … werktäglich mind. 111 Kinder versorgt und betreut sowie neben der ordnungsgemäßen Verwaltung und Pflege von Räumlichkeiten und Einrichtungen auch die Planung, Organisation, Vorbereitung, Ausreichung und Überwachung von Frühstück, Mittagessen und Nachmittags-Brotzeit für jeweils circa 125 Personen durchführt und gewährleistet.

Während die hierzu eingesetzten pädagogischen Fachkräfte die sozialpädagogische und erzieherische Komponente übernehmen, habe die Person der Hauswirtschaftsleitung entsprechend ihrer Ausbildung für die konstante hohe Qualität der verwendeten Nahrungsmittel bei konzeptionell gesunder, abwechslungsreicher und kindgerechter Ernährung Sorge zu tragen. ...

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