Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Altersversorgung. Betriebliche Altersversorgung. Unverfallbare Anwartschaften. Auslegung einer Versorgungszusage

 

Leitsatz (amtlich)

Verlangt eine betriebliche Versorgungszusage aus der Zeit vor Inkrafttreten des BetrAVG das grundsätzliche Erleben des Versorgungsfalls im Betrieb, so verliert ein Arbeitnehmer, der weniger als 20 Jahre betriebstreu gewesen ist und durch Eigenkündigung ausscheidet, seinen Versorgungsanspruch (in Anlehnung an BAG 10. März 1972 – 3 AZR 278/71 – AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt).

 

Normenkette

BetrAVG § 26

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 17.11.2006; Aktenzeichen 14 Ca 2494/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.05.2009; Aktenzeichen 3 AZR 956/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers vom 23. März 2007 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17. November 2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger eine unverfallbare Anwartschaft auf die von der Beklagten eingerichtete betriebliche Altersversorgung erlangt hat und diese deshalb verpflichtet ist, ihm nach Erreichung des 65. Lebensjahres eine Betriebsrente zu gewähren.

Auf der Grundlage von Beschlüssen des Stadtrates E. und des Werkausschusses des Stadtrates E. vom 12. August 1957 (Blatt 7 bis 11 der Akte), vom 29. Oktober 1956 (Blatt 12 bis 14 der Akte) und vom 2. Juni 1972 (Blatt 15 bis 18 der Akte) war den bei den Stadtwerken E. beschäftigten Arbeitern und Angestellten eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden.

Der am … November 1940 geborene Kläger war vom 1. April 1961 bis zum 17. April 1973 bei den Stadtwerken E. beschäftigt gewesen, die damals als Eigenbetrieb geführt worden waren. Die Stadtwerke E. GmbH (= Beklagte in diesem Verfahren) ist Rechtsnachfolgerin der Stadtwerke E.

Der Beendigung des Arbeitsverhältnisses war eine Kündigung des Klägers zum 31. März 1973 vorangegangen. In diesem Schreiben vom 15. Februar 1973 (Blatt 19 der Akte) hatte er auch die „durch seine 12-jährige Tätigkeit bei den Stadtwerken E. erworbene Betriebsrentenanwartschaft angesprochen und diese nach der zurzeit in Umbruch begriffenen Rechtsprechung hinsichtlich des Anspruchs auf eine spätere Rentenzahlung (Erreichen der Altersgrenze) aufrechterhalten”.

Die Stadtwerke E. hatten darauf mit Schreiben vom 30. März 1973 (Blatt 20 der Akte) geantwortet, dabei eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 17. April 1973 bestätigt und zur vom Kläger angesprochenen Betriebsrentenanwartschaft ausgeführt, dass „nach den Bestimmungen der Werksrente gemäß Werkausschussbeschluss vom 29. Oktober 1956 ein Anspruch auf Ruhegeld nur mit Eintritt der Berufsunfähigkeit oder mit Vollendung des 65. Lebensjahres” entsteht.

Seit dem 1. Januar 2003 bezieht der Kläger seine gesetzliche Altersrente. Am … November 2005 hatte er sein 65. Lebensjahr vollendet.

Mit Schreiben vom 20. November 2005 (Blatt 22 der Akte) wandte sich der Kläger an die Beklagte mit dem Antrag auf Auszahlung der Werksrente gemäß Beschluss des Werkausschusses des Stadtrates E. vom 2. Juni 1972 und teilte mit, dass nun die Voraussetzungen für den Bezug der Werksrente erfüllt seien. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 (Blatt 23 der Akte) jedoch ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei am 17. April 1973 und vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes (Dezember 1974) bei ihr ausgeschieden. Damit habe er bei seinem Ausscheiden noch keine unverfallbare Anwartschaft bei ihrer betrieblichen Altersversorgung erdient gehabt. Auch aus dem Richterrecht vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes könne er keinen Anspruch ableiten, da hierzu beim Ausscheiden eine mindestens zwanzigjährige Betriebszugehörigkeit notwendig gewesen wäre.

Der Kläger ist damit nicht einverstanden. Er hält an seiner Ansicht fest, eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung der Beklagten bereits erlangt zu haben. Mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 20. Februar 2006 hat er dieses Begehren auch gerichtlich geltend machen lassen. Es ist vor dem angerufenen Arbeitsgericht München aber erfolglos geblieben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 17. November 2006 wird Bezug genommen.

Mit der am 23. März 2007 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen und zugleich begründeten Berufung gegen diese seinen Prozessbevollmächtigten am 16. März 2007 zugestellte Entscheidung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wird vorgetragen, das Erstgericht habe die zu Grunde liegenden Tatsachen unrichtig beurteilt. Es habe verkannt, dass die Stadtratsbeschlüsse vom 29. Oktober 1956 und vom 2. Juni 1972 bereits abschließende Voraussetzungen für das Bestehen einer unverfallbaren Anwartschaft enthalten. Diese Regelungen seien als rechtsverbindliche Zusage von Seiten des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern zu werten. Die Grundsätze der bundesarbeitsgerichtlich...

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