Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Übung. Jubiläumsgeld. Anspruch. Betriebliche Leistung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zahlung eines Jubiläumsgeldes in jeweils gleicher Höhe an acht Arbeitnehmer anlässlich ihres 25-jährigen Dienstjubiläums begründet keinen Anspruch aus betrieblicher Leistung.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1, § 242; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 16.04.2003; Aktenzeichen 38 Ca 13405/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.07.2004; Aktenzeichen 10 AZR 19/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der beklagten wird dasEndurteil desArbeitsgerichts München vom16.04.2003 – 38 Ca 13405/02 – abgeändert und die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung einer Sonderzuwendung anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums.

Der Kläger ist seit 1977 bei der Beklagten beschäftigt. Diese besteht seit 1974. Im Jahr 2000 erreichten die ersten Mitarbeiter eine 25-jährige Betriebszugehörigkeit. Allen sechs Jubilaren gratulierte die Beklagte mit einem Anschreiben und zahlte jeweils DM 1.200,00 brutto als Jubiläumsgeld aus. Im Jahre 2001 gab es kein 25-jähriges Dienstjubiläum. Im Januar 2002 erhielten zwei weitere Mitarbeiter anlässlich ihres 25-jährigen Dienstjubiläums ein Jubiläumsgeld in Höhe von 613,55 Euro brutto.

Der Kläger hatte am 01.04.2002 sein 25-jähriges Dienstjubiläum und erhielt keine Geldzuwendung.

Er vertritt die Auffassung, ein Anspruch ergebe sich aus betrieblicher Übung und dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Mit Endurteil vom 16.04.2003 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 613,55 Euro brutto zu bezahlen.

Gegen dieses der Beklagten am 06.05.2003 zugestellte Endurteil richtet sich ihre Berufung vom 28.05.2003, die am 04.08.2003 begründet worden ist, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag verlängert worden war.

Sie ist der Auffassung, ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstehe allenfalls nach einem längeren Zeitraum von mindestens drei Jahren. Die Jubiläumsgelder seien nur fünf Quartale gewährt worden. Dies sei eine zu schmale Tatsachengrundlage, um ein schutzwürdiges Vertrauen der Arbeitnehmer anzunehmen. Im März 2002 habe sie beschlossen, auf Grund steigender Verluste im Januar und Februar 2002 keine freiwilligen Leistungen mehr zu erbringen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des Arbeitsgerichts für zutreffend. Er sei der einzige Arbeitnehmer, der anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums kein Jubiläumsgeld erhalten habe. Die Zahlung sei begründungslos verweigert worden. Es werde bestritten, dass es irgendeine sachliche Begründung für die Leistungsverweigerung gebe.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Berufung ist begründet, denn nach Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung nicht entstanden und ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

1. Das Arbeitsgericht hat die generellen Voraussetzungen einer betrieblichen Übung zutreffend wiedergegeben. Das Berufungsgericht teilt allerdings die Auffassung des Arbeitsgerichts nicht, dass durch die Zahlung eines Jubiläumsgeldes an insgesamt acht Arbeitsnehmer innerhalb eines Zeitraums von etwa 2 ¼ Jahren ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers entstehen konnte, die Zahlung solle dauerhaft gewährt werden.

In Rechtssprechung und Literatur ist nicht ganz geklärt, nach welchem Zeitraum bzw. nach wie vielen Zahlungen ein Anspruch aus betrieblicher Übung in der Regel entsteht. Häufig wird angenommen, nach mindestens dreijähriger Gewährung könne der Arbeitnehmer in der Regel eine dauerhafte Bindung des Arbeitgebers annehmen. Teilweise wird aber auch auf die dreimalige Gewährung der Leistung abgestellt. Die meisten veröffentlichten Urteile befassen sich mit Gratifikationen, die nur einmal jährlich an die gesamte Belegschaft geleistet wurden. Die Urteile zu monatlichen Leistungen betreffen zum größten Teil Fälle, in denen die Leistungen, für mindestens drei Jahre gewährt wurden.

Bei dem vorliegenden Jubiläumsgeld konnte der Kläger selbst bei der gleichartigen Zahlung an acht Arbeitnehmer nicht von einer dauerhaften Bindung der Beklagten ausgehen. Zum einen ist der Zeitraum, in dem die Leistung gewährt wurde, relativ kurz. Das gewährte Jubiläumsgeld unterscheidet sich außerdem von einer typischen Sonderzuwendung dadurch, dass es nicht an die gesamte Belegschaft gezahlt wurde, sondern nur an einzelne Arbeitnehmer, die ihr 25-jähriges Dienstjubiläum hatten. Bei Zahlungen an einzelne Personen gibt es eine deutlich geringere Basis für einen Vertrauenstatbestand als bei Leistungen, die der gesamten Belegschaft gewährt werden. Außerdem liegt es bei Zahlungen an einzelne Personen zu unterschiedlichen Zeitpunkten nahe, dass sich der Arbeitgeber über die Rechtsfolgen seiner Leistungsgewährung keine großen Gedanken macht. Entsprechend ist ein Vertrauen ...

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