Entscheidungsstichwort (Thema)

Beihilfeversicherung. Betriebliche Übung

 

Leitsatz (amtlich)

Aus einer arbeitsvertraglich vereinbarten Verpflichtung des Arbeitgebers, für den Arbeitnehmer die Beiträge zu einer Beihilfeversicherung in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen zu leisten, kann ohne besondere Umstände nicht abgeleitet werden, diese Verpflichtung erstrecke sich auf die Zeiten des Eintritts des Arbeitnehmers in den Ruhestand.

Dies gilt insbesondere, wenn sich die Beitragspflicht im Ruhestandsfall erheblich gegenüber der Zeit des – aktiven – Arbeitsverhältnisses erhöht.

 

Normenkette

BetrAVG

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 19.12.2001; Aktenzeichen 19 Ca 8085/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.01.2004; Aktenzeichen 9 AZR 43/03)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts München vom 19. Dezember 2001 – Gz.: 19 Ca 8085/01 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger auch nach dessen Eintritt in den Ruhestand monatliche Beiträge nach einem bestimmten Tarif (Tarif 830) zu einer Versicherung, die Beihilfen im Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an ihn und seine Familienangehörigen gewährt (Beihilfeversicherung), zu leisten und hilfsweise, Beihilfeleistungen zu bezahlen, die er nach dieser Beihilfeversicherung erhalten hätte.

Er ist am 4. August 1936 geboren und war vom 1. April 1969 bis 31. August 1999, zuletzt als Referent (Leiter der Bibliothek und Dokumentation), beim Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 1. April 1969 (Bl. 11/12 d. A.) begründet. Es richtet sich nach dessen § 2 nach den Vorschriften des BAT vom 23. Februar 1991 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. In § 5 Abs. 1 dieses Arbeitsvertrages verpflichtet sich der Beklagte, „die Beiträge zu einer Versicherung, die Beihilfen im Krankheits-, Geburts- und Todesfällen gewährt, zu leisten”.

Während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses hat der Beklagte Beiträge zu einer Beihilfeversicherung bei der … nach dem Tarif 830 geleistet, der dem Kläger die privatärztliche Behandlung gewährleistet.

Mit Schreiben vom „September 1997” hat die … dem Beklagten eine „Teilkündigung der Sondervereinbarung für privat krankenversicherte Personen im Tarif 830 der Beihilfeversicherung” zum 31. Dezember 1997 ausgesprochen mit u. a. folgendem Wortlaut (Bl. 64/65 d. A.).:

„Privat krankenversicherte Personen können nach dem 31.12.1997 grundsätzlich nicht mehr in den Tarif 830 aufgenommen oder in den Tarif 830 umgestuft werden.

Eine Weiterversicherung im Tarif 830 im Ruhestand für privat krankenversicherte Personen, die bereits im Tarif 830 versichert sind und erst nach dem 31.12.1997 in den Ruhestand treten, ist grundsätzlich nicht mehr möglich.”

Sie bezog sich dabei auf das „Dritte Durchführungsgesetz/EWG zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)” (= BGBl. 1994, Teil I, S. 1630 ff.). U. a. führt sie in dem vorerwähnten Schreiben unter Ziff. 2) aus (Bl. 65 d. A.) aus, für diesen Personenkreis könne die „Versicherung im Tarif 830 im Ruhestand nurmehr dann aufrechterhalten bleiben, wenn dem Beschäftigten und seinen Angehörigen im Ruhestand ein Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegenüber seinem Arbeitgeber zusteht oder sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Beiträge zur Beihilfeversicherung für die gesamte Dauer des Versicherungsvertrages zu übernehmen und der einzelne Versicherte damit zu keiner Zeit für sich selbst oder seine Angehörigen an den Beiträgen des Tarifes 830 ganz oder teilweise beteiligt wird. Personen, denen kein Anspruch auf Beihilfe zusteht oder die vom Arbeitgeber keine entsprechende Beitragsübernahmegarantie erhalten, müssen spätestens beim Eintritt in den Ruhestand die beihilfekonforme private Krankenversicherung in eine private Vollversicherung umgewandelt haben. Falls eine entsprechende Ruhestandsvereinbarung für eine Weiterversicherung im Tarif 835 besteht, können diese Personen im Tarif 835 in der Beihilfeversicherung weitergeführt werden. Sofern die private Absicherung bei unserem Unternehmen besteht, sind wir gerne bereit, entsprechende Änderungsangebote für eine Umwandlung in eine private Vollversicherung zu erstellen.”

In Ziff. 3) des vorerwähnten Schreibens heißt es: „Personen, die sich am 31.12.1997 bereits im Ruhestand befinden und im Tarif 830 versichert sind, bleiben von der Teilkündigung ausgenommen. Für diese Personen ändert sich nichts.”

Der Beklagte hat für den Kläger ab dessen Eintritt in den Ruhestand nur noch Beiträge für die Beihilfeversicherung nach Tarif 820 der … entrichtet. Die Beitragsmehrbelastung zwischen Tarif 820 und 830 liegt für den Beklagten beim Kläger monatlich DM 800,–.

In seinem Schreiben vom 7. Juli 1999 (Bl. 6/7 d. A.) an den Kläger hat der Beklagte auf das bereits erwähnte Teilkündigungsschreiben der … vom „September 1997” Bezug genommen u...

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