Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialplanabfindung bei Teilzeittätigkeit während Elternzeiten innerhalb des Referenzzeitraumes. Unbegründete Klage auf Abfindungsdifferenz bei einvernehmlicher Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vor dem ordentlichen Kündigungszeitpunkt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Parteien können, trotz einer Sozialplanregelung, es solle ein Aufhebungsvertrag "grundsätzlich" zu dem Termin abgeschlossen werden, zu dem der Arbeitgeber ordentlich kündigen könne, ein davon abweichendes früheres Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbaren.

2. Vereinbaren die Betriebspartner, dass sich die nach dem Sozialplan zu entrichtende Abfindung auf der Basis des letzten Bruttoverdienstes im Verhältnis der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung während der letzten 96 Monate berechnet, so kann auch Teilzeitarbeit während der Elternzeit als Teilzeitarbeit berücksichtigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn Zeiten der Elternzeit, da nicht gearbeitet wurde, nicht berücksichtigt werden, sondern den Referenzzeitraum von 96 Monaten weiter in die Vergangenheit erstrecken. Dadurch erfolgt keine unangemessene Benachteiligung der teilschichtig arbeitenden Mitarbeiter in der Elternzeit gegenüber den nicht arbeitenden Beschäftigten in der Elternzeit.

 

Normenkette

ArbGG § 64 Abs. 2, 6, § 66 Abs. 1, §§ 68, 72 Abs. 2, § 97 Abs. 1; BEEG § 15 Abs. 2, 4-5, 7 Nr. 4, § 18 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 75; BGB §§ 133, 157; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1; ZPO § 533 Nr. 2, §§ 529, 264 Nr. 2, § 139

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 03.06.2014; Aktenzeichen 21 Ca 10270/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.09.2017; Aktenzeichen 1 AZR 717/15)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 3. Juni 2014 - 21 Ca 10270/13 - wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Wert des Streitgegenstandes € 58.493,- beträgt.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Differenzabfindungsansprüche.

Die am 6. Jan. 1972 geborene, nicht schwer behinderte Klägerin, die gegenüber 1 Kinder unterhaltsverpflichtet ist, war auf Grund Arbeitsvertrages vom 9. Juni 2001 (Anlage K 1, Bl. 152 f. d. A.) seit 15. Juni 2001 bei der ... AG beschäftigt. Sie war bis 26. Apr. 2008 in Vollzeit bei 38 Wochenstunden. Vom 27. Apr. bis 31. Aug. 2008 ruhte das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit, die bis 26. Apr. 2010 als gesetzliche Elternzeit, vom 26. Apr. 2010 bis 26. Apr. 2013 als betriebliche Elternzeit und vom 27. Apr. 2013 bis 26. Feb. 2014 erneut als gesetzliche Elternzeit genommen worden war (vgl. Anlage K 6, Bl. 140 d. A.). Vom 1. Sept. 2008 bis 31. Jan. 2012 war sie in Teilzeit (40 % = 15,2 Wochenstunden), vom 1. Feb. 2012 bis 26. März 2013 in Teilzeit (50 % = 19 Wochenstunden), vom 27. Apr. 2013 bis 26. Feb. 2014 in Teilzeit (50 % = 19 Wochenstunden) und ab 27. Feb. 2014 in Vollzeit (38 Wochenstunden) tätig.

Im Rahmen eines Betriebsüberganges war das Arbeitsverhältnis zum 1. Okt. 2009 auf die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, deren Konzernmutter in .... ansässig ist, übergegangen. Die Beklagte, zu der verschiedene Versicherungsunternehmen rechnen, ist Teil der ...(Konzern im Konzern). Zuletzt war die Klägerin als Sachbearbeiterin in der Organisationseinheit Verkaufsförderung im Bereich "Marketing ..." am Standort B-Stadt tätig.

Die Vergütung der Klägerin betrug zuletzt € 4.424,90 brutto. Zudem erhielt sie Sonderzahlungen von € 7.166,28 pro Jahr. Die Klägerin arbeitete vom 1. Jan. 1992 bis 31. Mai 2001 in Teilzeit (26,32 %), vom 1. Juni 2001 bis 30 Juni 2001 in Teilzeit (50 %), vom 1. Juli 2001 bis 28. Mai 2005 in Vollzeit, vom 1. März 2005 bis 31. Dez. 2010 in Teilzeit (86,84 %) und seither in Vollzeit (vgl. die Zusatzvereinbarungen vom 23. Feb. 2005, Anlage K 4, Bl. 129 d. A. und Schreiben vom 27. Dez. 2010, Anlage K 5, Bl. 128 d. A.). In der Zeit vom 1. März 2005 bis 31. Dez. 2010 hatte sie teilschichtig bei 33 Wochenstunden gearbeitet; seit 1. Jan. 2011 arbeitete sie vollschichtig bei 38 Wochenstunden.

Nach Nr. 3 des Arbeitsvertrages (Anlage K 1, Bl. 152 f. d. A.) beträgt die Kündigungsfrist der Klägerin während der Probezeit 1 Monat zum Monatsende, danach beidseits 6 Wochen zum Quartalsende. Nach Nr. 7 des Arbeitsvertrages finden "im Übrigen" die Tarifverträge für das private Versicherungsgewerbe auf das Arbeitsverhältnis Anwendung; die Kündigungsfrist nach dem Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe (nachfolgend: MTV); betrug bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens 12 Jahren danach zuletzt 6 Monate zum Quartalsende (§ 23 Nr. 1, § 15 Nr. 2 MTV). Nach Nr. 6 des Arbeitsvertrages ist "im Übrigen" auf die Bestimmungen des vorbezeichneten MTV "in der jeweils gültigen Fassung" verwiesen.

Bei der Beklagten wurden verschiedene betriebsändernde Projekte durchgeführt. Im Rahmen der ... (...) sollten die Vertriebswege umstrukturiert, d.h. die Vertriebe der unterschiedlichen konzernangehörigen Versicherungen zusammengefasst und der Außendienst in eine Vertriebsgesellschaft überführt wer...

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