Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeitvergütung

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelfallentscheidung

Tritt ein Arbeitgeber einem Arbeitgeberverband bei und kommen damit Lohntarifverträge mit einer niedrigeren Vergütung zur Anwendung, so gelten diese auch für noch laufende Altersteilzeitvereinbarungen, wenn darin die zu zahlende Vergütung nicht verbindlich geregelt ist.

 

Normenkette

BGB § 133

 

Verfahrensgang

ArbG Kempten (Urteil vom 28.03.2006; Aktenzeichen 1 Ca 1890/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.04.2008; Aktenzeichen 9 AZR 159/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers vom 9. Mai 2006 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 28. März 2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung der Altersteilzeitvergütung des Klägers ab dem 1. Januar 2005 nach dem von der Beklagten zum 1. Juli 2004 vorgenommenen Beitritt zum Verband der Bayerischen Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie.

Der im Dezember 1946 geborene, gewerkschaftlich organisierte Kläger war zum 27. September 1965 in die Dienste der Beklagten getreten.

Unter dem 24. November 2003 hatten die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung (Blatt 18 bis 23 der Akte) unterzeichnet mit einer Vollzeitarbeitsphase vom 1. November 2004 bis 30. April 2007 und einer Freistellungsphase vom 1. Mai 2007 bis 31. Oktober 2009.

Mit der Gewerkschaft ver.di hatte die Beklagte bereits am 25. März 2002 einen Firmentarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit (Blatt 6 bis 14 der Akte) abgeschlossen.

Zum Arbeitsentgelt enthält die Altersteilzeitvereinbarung (ATV) unter § 5 folgende Regelung:

Herr H. erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der gemäß § 4 reduzierten Arbeitszeit entsprechend § 7 des Firmentarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit.

Nach § 11 ATV ist für die Auslegung dieses Vertrages maßgeblich das Altersteilzeitgesetz sowie der Firmentarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit (FTVATZ) in seiner jeweils geltenden Fassung.

Gemäß § 7 FTVATZ erhält der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin für die Dauer des Teilzeitarbeitsverhältnisses das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit sowie die Aufstockungszahlungen nach § 8 dieses Firmentarifvertrages. … Änderungen des tariflichen Lohnes bzw. Gehaltes wirken sich während des gesamten Altersteilzeitverhältnisses auf das Arbeitsentgelt aus.

Bei der Beklagten galten nach den bis zum 31. Dezember 2004 befristeten bzw. kündbaren Haustarifverträgen im Wesentlichen die Tarifverträge der Druckindustrie mit einer Entgeltreduzierung von 4 %.

Mit Wirkung zum 1. Juli 2004 ist die Beklagte dem Verband der Bayerischen Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie beigetreten. Durch diesen Beitritt war gewährleistet, dass zum 1. Januar 2005, also nach Ablauf und Kündigung der Haustarifverträge, die Tarifverträge der Papierverarbeitung zur Anwendung kommen. Diese Tarifverträge waren auch einschlägig gewesen, weil die Beklagte aus Karton und Pappe Faltschachteln produziert, sie also Faltschachtelhersteller ist. Auch nach der Personalstruktur lag in ihren Augen eindeutig ein Betrieb der Papierverarbeitung vor. Von den insgesamt 348 Mitarbeitern am 1. Januar 2005 seien 63 im Druckbereich (Druck, Kopie, Repro), 151 im Verarbeitungsbereich (Stanzen, Stanzformenbau, Kleben, Handarbeit, Kartonextruder, Logistik), 44 im Bereich Werkstatt, Qualitätssicherung, Pama, Küche, Pforte und 71 im Bereich Verwaltung eingesetzt gewesen. 19 Azubis (6 Drucker, 4 Verpackungsmittelmechaniker, 3 Industriemechaniker, 2 Energieelektroniker und 4 Industriekaufleute) habe es ebenfalls gegeben.

Der Wechsel aus dem Haustarif Druckindustrie in den Bereich Papierverarbeitung hätte für die überwiegende Zahl dieser Mitarbeiter eine Verringerung ihrer Vergütung um circa 10 % zur Folge gehabt. Dies zumindest teilweise auszugleichen ist unter dem 19. Januar 2005 die Gesamtbetriebsvereinbarung GBV 2005/1 (Blatt 52 bis 54 der Akte) unterzeichnet worden, gültig ab 1. Januar 2005. Darauf bezugnehmend hatte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom Februar 2005 (Blatt 27 der Akte) mitgeteilt, wie sich sein Effektiveinkommen ab 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 berechnet und dass das neue Tarifentgelt/Papierverarbeitung einschließlich einer übertariflichen Zulage 94 % seines bisherigen Effektiveinkommens ergebe.

Der Kläger ist mit dieser Kürzung nicht einverstanden. Er verlangt die Differenzbeträge zwischen seiner bis zum 31. Dezember 2004 und der ab 1. Januar 2005 bezogenen Vergütung, die von ihm zunächst für den Zeitraum von Januar 2005 bis zunächst einschließlich Mai 2005 auf insgesamt EUR 543,28 brutto beziffert werden, später erweitert für den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 31. August 2005 auf EUR 879,34 brutto. Zur Begründung wird vorgetragen, aus § 11 ATV ergebe sich keine Modifikation der unter § 5 eindeutig getroffenen Vergütungsregelung. § 19 FTVATZ wertet der Kläger lediglich als Auffangbestimmung. Der Gesamtbetriebsvereinbarung...

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