Entscheidungsstichwort (Thema)

Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G). Ausschussfrist gemäß § 63 BMT-G

 

Leitsatz (amtlich)

Die Geltendmachung von Ansprüchen hat nach § 63 §. 1 BMT-G nach Fälligkeit des Anspruches zu erfolgen.

Unter die Ausnahmeregelung des § 63 S. 2 BMT-G fallen nicht so genannte unständige Bezüge; werden Nachtschichten nicht in einer gleichbleibenden Anzahl pro Monat abgeleistet, so handelt es sich bei der Vergütung hierfür um unständige Bezüge.

 

Normenkette

BMT-G II § 63

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 13.06.2002; Aktenzeichen 12 Ca 17532/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.07.2003; Aktenzeichen 6 AZR 283/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 13.6.2001 – 12 Ca 17532/00 – abgeändert:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung für von der Klägerin geleistete Nachtschichten, insbesondere ob die geltend gemachten Vergütungsansprüche nach § 63 des Bundesmanteltarifvertrages für die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (i.f.: BMT-G II) verfallen sind.

Die Klägerin war vom 1.8.1993 bis 31.5.1999 als Pförtnerin mit Sonderaufgaben in einer von der Beklagten betriebenen Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber tätig.

Im Arbeitsvertrag vom 27.7.1993 haben die Parteien eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 16 Stunden und die Geltung des BMT-G II vereinbart. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses hat die Klägerin auch in Nachtschicht von 23.45 Uhr bis 7.45 Uhr gearbeitet; diese Zeit hat die Beklagte bis einschließlich 31.12.1997 voll als Arbeitszeit gewertet und bezahlt.

Mit Schreiben vom 5.12.1997 hat die Beklagte mit Wirkung ab 1.1.1998 für die Nachtschicht Bereitschaftsdienst angeordnet und nur noch 50 % der Nachtschicht als Arbeitszeit gewertet und bezahlt. Die von der Beklagten angebotene Vereinbarung einer entsprechenden Nebenabrede wurde von der Klägerin nicht angenommen. Ein entsprechender örtlicher Tarifvertrag wurde erst mit Wirkung zum 1.3.2000 abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 19.12.1997 (Fotokopie Bl. 5 d. A.) teilte die Klägerin der Beklagten unter anderem mit:

„Vorsorglich teile ich Ihnen hiermit mit, dass ich bezüglich der von Ihnen angesprochenen Nachtdienste zwischen 23.30 8.00 Uhr weiterhin von Vollzeitarbeit und entsprechender Bezahlung, sowie entsprechender Wertung als Arbeitszeit ausgehe. Die Nachtdienste werde ich selbstverständlich wie bisher auch ausüben, jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Wahrung meiner Rechte.”

In der Zeit vom 1.1.1998 bis 31.5.1999 wertete die Beklagte die von der Klägerin geleisteten Nachtschichten nur noch als Bereitschaftsdienst und bezahlte auch nur noch 50 % der Nachtschicht als Arbeitszeit.

Die Nachtdienste der Klägerin fielen nicht monatlich regelmäßig wiederkehrend an, sondern monatlich in unterschiedlicher Anzahl.

Mit der Klage vom 29.12.2000 zum Arbeitsgericht München macht die Klägerin für den Zeitraum 1.1.1998 bis 31.5.1999 für die in diesem Zeitraum geleisteten 36 Nachtschichten eine weitere Bezahlung in der unstreitigen Höhe von insgesamt DM 3.533,92 brutto geltend.

Die Klägerin hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 3.533,92 brutto nebst 4 % Zinsen ab 1.6.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat dagegen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Anspruch der Klägerin sei nach § 63 BMT-G II verfallen, weil die Klägerin ihren Anspruch nicht sechs Monate nach Fälligkeit geltend gemacht habe. Die vorfällige Geltendmachung der Klägerin mit Schreiben vom 19.12.1997 reiche zur Wahrung der tariflichen Ausschlußfrist nicht aus.

Das Arbeitsgericht München hat durch Endurteil vom 13.6.2001 der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin könne für ihre in der Zeit vom 1.1.1998 bis 31.5.1999 geleisteten Nachtschichten gemäß § 611 BGB eine weitere Vergütung in unstreitiger Höhe von DM 3.533,92 brutto verlangen. Insoweit seien sich die Parteien auch einig, dass die einseitige Anordnung von Bereitschaftsdienst durch die Beklagte mangels einzelvertraglicher Vereinbarung und mangels eines entsprechenden örtlichen Tarifvertrages unwirksam gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Anspruch der Klägerin auch nicht nach § 63 BMT-G II verfallen.

Bezüglich des Sachvortrages der Parteien im ersten Rechtszug sowie der rechtlichen Ausführungen des Arbeitsgerichtes im Einzelnen wird auf den Inhalt des Endurteiles des Arbeitsgerichtes München vom 13.6.2001 (Bl. 28 – 37 d. A.) verwiesen.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil, das ihr am 10.9.2001 zugestellt wurde, am 9.10.2001 Berufung eingelegt und diese am 26.11.2001 innerhalb der bis 3.12.2001 verlängerten Frist auch begründet.

Die Berufungsklägerin trägt vor, unstreitig sei, dass die Klägerin ihre Ansprüche mit Schreiben vom 19.12.1997 noch vor deren erstmaliger Fälligkeit am 15.3.1998 geltend g...

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