Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeitverringerung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner Arbeitszeit betriebliche Gründe i.S.v. § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstehen, ist eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Interessenabwägung erforderlich.

2. Das Interesse des Arbeitnehmers kann im Einzelfall auch dann überwiegen, wenn es dem Arbeitgeber möglich und zumutbar ist, durch Abbau von Überstunden zusammen mit den frei werdenden Stunden einen Vollzeitarbeitsplatz einzurichten und zu besetzen und somit dem Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers zu entsprechen.

 

Normenkette

TzBfG § 8 Abs. 1, 4; BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Kempten (Urteil vom 13.12.2001; Aktenzeichen 05 Ca 1972/01 M)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.12.2003; Aktenzeichen 9 AZR 16/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 13.12.2001 – 5 Ca 1972/01 M – abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit des Klägers von 35 Wochenstunden auf 21 Wochenstunden, verteilt auf Montag, Dienstag und Mittwoch zu je 7 Stunden, zu erteilen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden auf 21 Stunden, verteilt auf Montag, Dienstag und Mittwoch. Der Kläger, gelernter Kfz-Mechaniker, geboren am 04.05.1964, verheiratet und Vater von zwei Kindern, ist bei der Beklagten, die mehr als 15 Arbeitnehmer ohne die Auszubildenden beschäftigt, seit 05.09.1988 als Facharbeiter in der Mechanikmontage mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden, verteilt auf Montag bis Freitag, tätig.

Mit Schreiben vom 09.04.2001 beantragte der Kläger seine wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit auf 21 Stunden zu verkürzen und diese auf Montag bis Mittwoch mit je sieben Stunden zu verteilen. Hintergrund des Begehrens des Klägers ist, dass er sich mit seiner Ehefrau die Arbeitswoche aufteilen will. Wenn der Kläger Donnerstag und Freitag die Kinderbetreuung übernehmen kann, kann seine Ehefrau an diesen beiden Tagen bei ihrem früheren Arbeitgeber arbeiten. Mit Schreiben vom 28.06.2001 hat die Beklagte sowohl die Reduzierung als auch die Verteilung der Arbeitszeit abgelehnt.

Das Arbeitsgericht Kempten hat durch Endurteil vom 13.12.2001 die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei nicht verpflichtet, der gewünschten Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit zuzustimmen, da dem Wunsch des Klägers gemäß § 8 Abs. 4 des Teilzeitbefristungsgesetzes betriebliche Gründe entgegenstünden. Die Beklagte habe den Nachweis erbracht, dass für die durch die gewünschte Verkürzung der Arbeitszeit entstehende Teilzeitstelle mit 14 Stunden wöchentlich verteilt auf Donnerstag und Freitag auf dem Arbeitsmarkt ein entsprechend qualifizierter Bewerber nicht zur Verfügung stehe. Dies ergebe sich aus der Mitteilung des Arbeitsamtes … vom 20.09.2001. Auch eine Suche nach einen Teilzeitarbeitnehmer über eine Stellenanzeige in der … vom 08.09.2001 sei erfolglos gewesen; dies habe der Zeuge … Personalleiter der Beklagten, im Termin vom 13.12.2001 glaubwürdig ausgesagt. Soweit der Kläger nach wie vor behaupte, dass entsprechende Bewerber für die Teilzeitstelle von 14 Stunden zur Verfügung stünden, erfolge diese Behauptung rein ins Blaue hinein. Die vom Kläger vorgelegten Stellengesuche aus dem Internet, Arbeitgeberinformationsservice des Arbeitsamtes, entsprächen in keiner Weise dem bei der Beklagten durch eine eventuelle Verkürzung der Arbeitszeit des Klägers entstehenden freien Teilzeitarbeitsplatz.

Ebenso vollkommen unsubstantiiert sei die zuletzt vorgebrachte Einwendung des Klägers, durch eine eventuelle Reduzierung der Mitarbeiterzahl der Firma stünden 55 geeignete Arbeitnehmer für eine Teilzeitbeschäftigung zur Verfügung. Der Kläger übersehe hierbei ständig, dass das Problem bei der Suche einer Ersatzkraft im vorliegenden Falle vor allem darin zu sehen sei, dass ein durch die Arbeitszeitreduzierung des Klägers entstehender Ersatzarbeitsplatz nur ein Volumen von 14 Arbeitsstunden habe. Bereits aus der Auskunft des Arbeitsamtes ergebe sich aber, dass dies einer Besetzung der Stelle entgegenstehe.

Ebenfalls unbeachtlich sein der Vortrag, dass bei Reduzierung der Arbeitskraft des Klägers und unter Berücksichtung der Überstunden von der Beklagten eine Ganztagskraft eingestellt werden könne. Es entspreche der ganz herrschenden Meinung, dass sich der Arbeitnehmer mit seinem Teilzeitwunsch nur durchsetze, wenn sich die Einrichtung eines Teilzeitarbeitsplatzes mit dem unternehmerischen Konzept vertrage. Hierzu gehöre auch die Entscheidung über die Kapazität an Arbeitskräften und an Arbeitszeit und wie diese Kapazität verteilt werden soll. Dies alles gehöre zum Bereich der freien unternehmerischen Entscheidung, die nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung und ihre Zweckmäßigkeit von den Ar...

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