Verfahrensgang

ArbG Augsburg (Urteil vom 12.02.1999; Aktenzeichen 4 Ca 5876/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.09.2001; Aktenzeichen 2 AZR 246/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers vom 12. Februar 1999 wird das Teil-Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 19. Mai 1998 abgeändert.

2. Es wird festgestellt, daß die Änderungskündigung der Beklagten vom 13. Dezember 1996 rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. Juli 1997 hinaus unverändert fortbesteht.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung.

Der am … geborene, verheiratete Kläger ist seit 1. September 1962 bei der Beklagten an deren Standort in Meitingen beschäftigt. Als ihm die Beklagte mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 wegen Verlagerung des klägerischen Arbeitsplatzes nach Griesheim eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung aussprach und gleichzeitig eine Weiterbeschäftigung ab 1. August 1997 in Griesheim anbot, hat der Kläger dieses Angebot unter Vorbehalt angenommen sowie mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 23. Dezember 1996 Kündigungsschutzklage erheben lassen. Sein Begehren ist vor dem angerufenen Arbeitsgericht Augsburg allerdings erfolglos geblieben; auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Teil-Endurteils vom 19. Mai 1998 wird Bezug genommen.

Mit der am 15. Februar 1999 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen dieses seinen Prozeßbevollmächtigten am 1. Februar 1999 zugestellte Urteil verfolgt der Kläger sein Kündigungsschutzbegehren weiter. Die Verlagerung des Kathodenvertriebs nach Griesheim wird als „unsinnige und willkürliche Maßnahme” bezeichnet und eingewandt, daß dadurch der bisher in Meitingen konzentrierte Vertrieb auseinanderdividiert werde in einen Kathodenverkauf in Griesheim und einen Elektrodenverkauf in Meitingen. Aus Sicht des Klägers hat sich die bislang fehlende Nähe des Vertriebs der Kathoden zur Produktion in keiner Weise nachteilig ausgewirkt und im Zeitalter der unkomplizierten und raschen Datenübertragung könne nichts anderes gelten. Der Vertrieb der Graphitelektroden werde außerdem nach wie vor von Meitingen aus durchgeführt, obwohl die Produktion dazu in Griesheim stehe und im übrigen auf Produktionsstätten in der ganzen Weit verteilt sei. Die in Griesheim produzierten Kathoden vertreibe die Beklagte auch keineswegs ausschließlich von Griesheim aus. So lasse sie z. B. den Kathodenvertrieb für Osteuropa, Ägypten und die Türkei von Nowysacz in Polen aus durchführen und den Kathodenvertrieb für Nordamerika habe sie in der Zwischenzeit auf einen Mitarbeiter mit Sitz in Pitsburg, USA, übertragen. Darauf gestützt lautet der Berufungsantrag:

Das Teil-Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 19.5.1998 wird abgeändert und es wird festgestellt, daß die Änderungskündigung der Beklagten vom 13.12.1996 rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.7.1997 hinaus unverändert fortbesteht.

Die Beklagte läßt beantragen:

diese Berufung zurückzuweisen.

Den Überlegungen des Erstgerichts in der angefochtenen Entscheidung pflichtet sie bei, den Ausführungen in der Berufungsbegründung tritt sie entgegen. Produktionsverwaltung und Verkauf von Kathoden seien aufgrund eines Geschäftsführungsbeschlusses vom 31. Mai 1996 in das Werk Griesheim verlagert worden. Mit der Zusammenfassung von Produktionsentwicklung, technischem Service, Controlling und Vertrieb zu einer Business-Line habe die Geschäftsführung eine stärkere Marktdurchdringung unter Bündelung aller auf diesem Marktsegment ausgerichteten Funktionen bezweckt.

Den Vorwurf einer fehlerhaften Sozialauswahl läßt die Beklagte mit einer substantiierten Gegendarstellung zurückweisen. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang benannten Mitarbeiter seien mit ihm allesamt nicht vergleichbar, könnten sich in den Verkauf von Kathoden auch nicht innerhalb zumutbarer Zeit einarbeiten.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 12. März 1999 (Blatt 118 bis 125 der Akte), auf die Berufungsbeantwortung vom 22. April 1999 (Blatt 127 bis 132 der Akte) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 6. Juli 1999 (Blatt 138 bis 140 der Akte).

 

Entscheidungsgründe

Die nach ihrem Gegenstandswert statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 64 Abs. 2, Abs. 6, § 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 516, 518, 519 ZPO; § 11 Abs. 2 ArbGG) hat Erfolg. Antragsgemäß war festzustellen, daß die Änderungskündigung der Beklagten vom 13. Dezember 1996 rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. Juli 1997 hinaus unverändert fortbesteht.

Soweit das Erstgericht zur gegenteiligen Entscheidung gekommen ist, läßt seine vom Ansatz her zutreffende Begründung offen, ob die bejahten betriebsbedingten Kündigungsgründe auch als „dringend” (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG) angesehen worden sind. Sollte dies geschehen sein, vermag die Berufu...

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