Entscheidungsstichwort (Thema)

Betr. Altersversorgung. Bestimmung der Begünstigten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Klageänderung nach § 263 ZPO liegt nicht vor, wenn bei unverändertem Lebenssachverhalt ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung zunächst auf eine Gesamtzusage und dann auf den Grundsatz der Gleichbehandlung gestützt wird.

2. Erteilt der Arbeitgeber unter typisierten Voraussetzungen (Betriebszugehörigkeit, ausreichendes Betriebsergebnis, ordentliche und fleißige Mitarbeit des Arbeitnehmers) einem wesentlichen Teil der Belegschaft Versorgungszusagen, kann dem anderen Teil ein gleicher Anspruch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung erwachsen.

3. Das Gutdünken des Arbeitgebers ist kein sachlicher Grund für die Ausgrenzung einzelner Arbeitnehmer aus dem Kreis der Begünstigten, auch wenn die Versorgungszusagen „freiwillige Leistungen” des Arbeitgebers sind.

 

Normenkette

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 4; ZPO § 263

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 18.02.1986; Aktenzeichen 7 Ca 1565/82)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.02.1990; Aktenzeichen 3 AZR 216/88)

 

Tenor

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 18.2.1986 – 7 Ca 1565/82 – wird abgeändert.

2. Die Beklagte hat an den Kläger … DM 3.300,– (i.W. Dreitausenddreihundert Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen aus jeweils DM 150,– seit 1.3.1981 und dem 1. der Folgemonate zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den übrigen Kosten trägt der Kläger 55 % und die Beklagte 45 %.

4. Der Streitwert wird neu auf DM 3.300,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger behauptet gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von DM 150,– monatlich seit 1.3.1981. Mit Klage vom 4.2.1982 hat er beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe der seit dem 1.3.1981 entstandenen Pensionsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zu erteilen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag an den Kläger zu zahlen.

Das Arbeitsgericht München hat diese Klage mit Urteil vom 28.6.1983 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe eine Ruhegeldzusage durch die Beklagte nicht beweisen können. Auf die Berufung des Klägers hin hat das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 29.2.1984 wie folgt erkannt:

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 28.6.1983 – 7 Ca 1565/82 – geändert:

    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die Höhe der ihm seit dem 1.3.1981 entstandenen Pensionsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung Auskunft zu erteilen.

  2. Wegen des Anspruchs des Klägers auf Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages wird der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht München zurückverwiesen.

Die von der Beklagten mit Schreiben vom 1.6.1984 erteilte Auskunft ging dahin, daß der Pensionsanspruch des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung DM 0,0 betrage. Mit Schriftsatz vom 12.4.1985 beziffert der Kläger seinen Anspruch aus der Klage mit DM 7.350, nebst Zinsen. Er errechnet diesen Betrag aus einem monatlichen Anspruch von DM 150,– für die Zeit vom 1.3.1981 bis 31.3.1985. Mit Schriftsatz vom 9.12.1985 schränkt er den Klageantrag auf einen Betrag von DM 3.150,– nebst 4 % Zinsen und auf den Zeitraum vom 1.3.1981 bis 31.12.1982 ein.

Mit Urteil vom 18.2.1986 hat das Arbeitsgericht München die Klage erneut abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf DM 3.661,– festgesetzt. Das Erstgericht ist der Auffassung, der Kläger habe zuerst den Antrag gestellt, Auskunft über die entstandenen Pensionsansprüche zu erteilen und den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag an ihn zu bezahlen. Erst als sich herausgestellt habe, daß er aufgrund eines unzutreffenden Antrages mit der Auskunft nichts anfangen könne, stelle er einen neuen Antrag, nicht mehr auf den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag, sondern aus einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Dies stelle eine Klageänderung nach § 263 ZPO dar, die nicht sachdienlich sei und in die die Beklagte nicht eingewilligt habe.

Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 27.2.1986 zugestellt wurde und auf das wegen der Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen gestellten Anträge Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers vom 26.3.1986, die bereits am 25.3.1986 beim Gericht einging, und innerhalb der bis 23.5.1986 erstreckten Berufungsbegründungsfrist begründet wurde.

Der Kläger führt zur Berufung im wesentlichen aus, er habe sich im Hinblick auf die unzureichende Auskunft der Beklagten die notwendigen Informationen selbst besorgt und dabei festgestellt, daß alle Betriebsrentner der Beklagten mindestens eine Betriebsrente von DM 150,– monatlich erhalten. Es stelle keine Klageänderung dar, wenn er statt des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages von DM 0,0 einen anderen Betrag verlange, den die Beklagte ihm nach der Entscheidung des LAG vom 29.2.1984 aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung schulde. Im übrigen sei die Berufung auf ...

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