Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialplan. Auslegung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verweist ein Sozialplan für die der Berechnung einer Abfindung zu Grunde zu legende Monatsvergütung auf die Regelung in § 4 EFZG, sind dabei Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht zu berücksichtigen.

2. Begrenzt ein Sozialplan die einem älteren Arbeitnehmer zustehenden Leistungen auf den Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme einer Altersrente, ist dies der Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer nach seinen individuellen Voraussetzungen auch unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen eine Rente beanspruchen kann.

 

Normenkette

BetrVG: §§ 112, 75

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 24.08.2006; Aktenzeichen 25 Ca 616/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.09.2008; Aktenzeichen 1 AZR 684/07)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts München vom24.08.2006 (Az.: 25 Ca 616/06) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung einer der Klägerin aus einem Sozialplan zustehenden Abfindung.

Die am 28.08.1946 geborene Klägerin war seit 17.07.1978 bei dem H.-Verlag in dessen Auslieferungslager G. beschäftigt, das von der Beklagten, unter deren Dach die Buchverlage des Konzerns zusammengefasst sind, im Wege eines Betriebsübergangs übernommen wurde.

Im Sommer 2004 beschloss die AG das Auslieferungslager G. zu schließen und alle Mitarbeiter zum 30.06.2005 betriebsbedingt zu kündigen.

Aus Anlass der Schließung der Auslieferung in G. wurde zwischen der Beklagten, deren Betriebsrat sowie dem Betriebsrat H.-Verlag G. am 16.11.2004 ein „Sozialplan G. 2004” geschlossen, in dem es u.a. wie folgt heißt:

1. Geltungsbereich

Der Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter, die am 31.08.2004 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der standen und deren Arbeitsverhältnis aus den in der Präambel genannten betriebsbedingten Gründen arbeitgeberseitig gekündigt wird.

Der Sozialplan findet keine Anwendung auf

• Mitarbeiter, bei denen spätestens zum Zeitpunkt des Ausscheidens die Voraussetzungen für den Bezug von Altersrente oder einer unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente vorliegen.

2. Andere konzernübergreifende Regelungen

• Mitarbeiter, die bei Ausspruch der Kündigung das 50. Lebensjahr vollendet und zugleich eine Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren erreicht haben, erhalten ausschließlich Leistungen nach der Konzernbetriebsvereinbarung über soziale Maßnahmen bei Kündigung von älteren Mitarbeitern des Hauses in der jeweils gültigen Fassung.

3. Beschäftigungssicherung

5. Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

5.2 Definition Brutto-Monatsverdienst, Alter, Betriebszeit:

5.4 Die Höchstabfindung beträgt EUR 40.000,00, nach vollendetem 50. Lebensjahr EUR 45.000,00. Sie ist jedoch nicht höher als das Vereinbarungsentgelt, das der Mitarbeiter bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch hätte erreichen können ….

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans bestand bei der Beklagten zudem eine Konzernbetriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand und dem Konzernbetriebsrat der AG über soziale Maßnahmen bei Kündigungen von älteren Mitarbeitern des Hauses vom 16.02.2001. In der Fassung vom 01.10.2004 (Bl. 200 bis 204 d. A.) enthielt diese u.a. folgende Regelungen:

1. Die ordentliche Kündigung älterer Mitarbeiter ist möglichst zu vermeiden;

3. Abfindung

Ist eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung unvermeidlich, so zahlt das Unternehmen Mitarbeitern mit einer vollendeten ununterbrochenen Unternehmenszugehörigkeit von 15 Jahren folgende Abfindungen in Form einer Bruttozahlung:

3.1 Mitarbeiter, die bei Ausspruch der Kündigung das 50. Lebensjahr vollendet haben und nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine Abfindung in Höhe von 18 Bruttomonatsvergütungen gem. Ziffer 5.2.

Mitarbeiter, die bei Ausspruch der Kündigung das 55. Lebensjahr vollendet haben und nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine Abfindung in Höhe von 21 Bruttomonatsvergütungen gem. Ziffer 5.2.

3.2 Mitarbeiter, die bei Ausspruch der Kündigung maximal 60 volle Monate vor Beginn des frühestmöglichen gesetzlichen Renteneintritts stehen (in der Regel einen Monat nach Vollendung des 63. Lebensjahres), erhalten

  • • für den Zeitraum zwischen der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, längstens bis zum Ende des Monats vor dem frühestmöglichen Bezug einer gesetzlichen Altersrente, eine Bruttozahlung in Höhe von 100 % der Netto-Monatsvergütung abzüglich der zu erwartenden Leistungen des Arbeitsamtes und
  • • für den Zeitraum nach dem Ende des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bis zum frühestmöglichen Bezug einer gesetzlichen Altersrente eine Bruttozahlung in Höhe von 90 % der Netto-Monatsvergütung, sowie
  • • die sich aus den Ziffern 6 oder 7 ergebenden Leistungen.

5. Begriffsbestimmungen

5.1 Frühestmöglicher Bezug einer gesetzlichen Altersrente ist der Beginn des Monats, ab dem der jeweilige Mitarbeiter eine gesetzliche Altersrente, oder wenn der Mitar...

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