Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungsersetzungsverfahren zur Eingruppierung. Eingruppierung einer Küchenhilfe nach dem Überleitungstarifvertrag in den TVöD

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeisgerichts (vgl. BAG v.09.03.1993, ZTR 1993,390; BAG v. 09.02.1993, AP nr 103 zu § 99 BetrVG 1972), dass eine bestehende Lohn- oder Gehaltsgruppenordnung regelmäßig einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers selbst auf Vergütung entsprechend dieser Ordnung begründet und damit auch einen Anspruch auf Eingruppierung in diese Ordnung. Dabei handelt es sich nicht um einen konstitutiven, gestaltenden Akt, sondern um den gedanklichen Vorgang der Rechtsanwendeung, bei dem der Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist.

2. Der Arbeitgeber kann die Schutzfunktion des Mitbestimmungsrechts gem § 99 BetrVG nicht dadurch unterlaufen, dass er die gebotene Eingruppierung überhaupt oder bei Verweigerung der Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung durch den Betriebsrat die Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens unterlässt und den Arbeitnehmer damit darauf verweist, seine zutreffende Eingruppierung selbst geltend zu machen.

 

Normenkette

BetrVG § 99; TVÜ-VKA § 17 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Regensburg (Beschluss vom 16.03.2007; Aktenzeichen 2 BV 41/06)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 20.05.2009; Aktenzeichen 4 ABR 99/08)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg vom 16.03.2007 (Az.: 2 BV 41/06) aufgehoben.

II. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Küchenhilfen W.M. und D.R. in die Entgeltgruppe 1 TVöD wird ersetzt.

III. Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des zu 2) beteiligten Betriebsrats zur Eingruppierung zweier Arbeitnehmerinnen der Antragstellerin und Beteiligten zu 1).

Die Antragstellerin beschäftigt ca. 1.300 Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 2) ist der bei der Antragstellerin bestehende 15-köpfige Betriebsrat.

Die Antragstellerin betreibt u.a. im Bezirksklinikum R. eine Küche zur Patienten- und Mitarbeiterversorgung, in der u.a. die Arbeitnehmerinnen W. M. und D. R. als Küchenhilfen beschäftigt sind. Diesen obliegen folgende Tätigkeiten:

  • 6,87 % Waschen und Zerkleinern von Gemüse unter Zuhilfenahme der Rohkostschneidemaschine (Ein weisungszeit: 2 Stunden) und der Salatwaschmaschine (Einweisungszeit: 0,5 Stunden),
  • 4,33 % Portionieren und Zerkleinern von Fleisch und Wurst unter Zuhilfenahme der Würfelschneidemaschine (Einweisungszeit: 1,5 Stunden) und des Portioniergeräts (Einweisungszeit: 0,5 Stunden) sowie Portionieren für das Früh- und Abendessen, für die Lunchpakete und Brotzeiten unter Zuhilfenahme der Wurstaufschnittmaschine (Einweisungszeit: 0,5 Stunden),
  • 5,58 % Mitarbeit bei Essenproduktion, unter Anleitung und nach Anweisung des Kochs,
  • 20,98 % Portionieren der Mahlzeiten nach dem pro Station/Bereich festgelegten Verteilungsplan und Bestückung der Essenswägen,
  • 4,74 % Mitarbeit bei der Essens- und Getränkeausgabe der Cafeteria,
  • 3,04 % Kassentätigkeit,
  • 31,28 % Spülen des benützten Geschirrs, der Behälter, des Bestecks, Entladen der Essenswägen nach der Rückkehr von den Stationen unter Zuhilfenahme einer Spülmaschine (Einweisungszeit: 2 Stunden),
  • 23,17 % Reinigung der Küche und Küchengeräte unter Zuhilfenahme eines Wassersaugers und einer Einscheibenbürstemaschine (Einweisungszeit jeweils: 0,25 Stunden).

Auf die Mitarbeiter der Antragstellerin finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung. Die Vergütung richtete sich bisher nach der Vergütungsordnung des BAT bzw. des Lohngruppenverzeichnisses des BMT-G. Speziell die Eingruppierung der Küchenhilfen richtete sich bisher nach dem Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G.

Mit dem TVöD ist das bisherige Vergütungssystem des öffentlichen Dienstes neu strukturiert worden. Die Vergütung erfolgt nunmehr nach 15 Entgeltgruppen. Die Überleitung vom bisherigen in das neue Tarifrecht regelt der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13.09.2005 (TVÜ-VKA). In diesem befindet sich u.a. folgende Bestimmung:

§ 17

Eingruppierung

(1) Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) gelten die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT, §§ 22, 23 BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen einschließlich der Vergütungsordnung sowie die landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse gemäß Rahmentarifvertrag zu § 20 BMT-G und des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) über den 30. September hinaus fort.

An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.

(2) Abweichend von Absatz 1)

  • gelten Vergütungsordnungen und Lohngruppenverzeichnisse nicht für ab dem 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 1 TVöD neu eingestellte Beschäftigte,

In der Anlage 3 zum TVÜ-VKA ist die vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 1. Oktob...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge