Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei Eingruppierung. Eingruppierung. Mitbestimmung des Betriebsrats. Betriebsübergang. Transformation von Kollektivrecht in Individualrecht bei Betriebsübergang. Gleichbehandlung im Betrieb

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bestreitet der Arbeitgeber, entgegen dem Wortlaut einer zuvor an den Betriebsrat gerichteten Mitteilung des Inhalts, er wolle aus Anlass einer Einstellung eine Eingruppierung vornehmen, eine solche vorgenommen zu haben, muss geprüft werden, ob er eine Eingruppierung tatsächlich vorgenommen hat.

2. Fühlt sich ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber lediglich aufgrund der Transformation von Kollektivrecht in Individualrecht gem. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, hinsichtlich der im Rahmen eines Teil-Betriebsübergangs übernommenen Arbeitnehmer eine tarifvertragliche Vergütungsordnung weiter anzuwenden, stellt dies keine Anwendung einer allgemeinen Vergütungsordnung dar, die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Eingruppierung nach § 99 BetrVG auslösen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen einer solchen Transformation nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB in Wahrheit nicht vorliegen.

3. Der Arbeitgeber ist nicht aus Gleichbehandlungs- oder sonstigen Gründen verpflichtet, eine tarifvertragliche Vergütungsordnung, die er lediglich auf Grund der Transformation von Kollektiv- in Individualrecht nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB bei übernommenen Arbeitnehmern beachten muss, bei allen Arbeitnehmern des Betriebs und insbesondere im Falle von Einstellungen anzuwenden.

 

Normenkette

BetrVG § 99; BGB § 613a Abs. 1 S. 2; TVG § 4 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 75 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 20.03.2001; Aktenzeichen 21 BV 157/00)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 23.09.2003; Aktenzeichen 1 ABR 35/02)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers (Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 20. März 2001 – 21 BV 157/00 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beteiligten zu 2) (Antragsgegnerin), ein Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVG hinsichtlich einer Eingruppierung einzuleiten.

Der Beteiligte zu 1) (Antragsteller) ist der in der Betriebsstätte … bestehende Betriebsrat. In der genannten Betriebsstätte sind mehrere Unternehmen angesiedelt. Zwischen dem Betriebsrat und diesem Unternehmen besteht Streit darüber, ob die genannte Betriebsstätte als gemeinschaftlicher Betrieb mehrerer Unternehmen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes anzusehen ist.

Der Betriebsrat hat mit den beteiligten Unternehmen eine Betriebsvereinbarung vom 09.04.1999 und eine Zusatzvereinbarung hierzu geschlossen, wonach der Betriebsrat bis zum 31.03.2000 für die unterzeichnenden Unternehmen zuständig sei. Sofern bis dahin keine rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung herbeigeführt sei, bleibe der Betriebsrat im vereinbarten Zuständigkeitsbereich bis zu einer rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheidung im Amt.

Mit Schreiben vom 17.03.2000 unterrichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller über die beabsichtigte Einstellung von Frau … zum 01.05.2000. In der schriftlichen „Unterrichtung des Betriebsrates vor Einstellungen” ist in der Zeile „Vorgesehene tarifliche Einstufung” angeführt: „AT”.

Der Antragsteller stimmte mit Schreiben vom 24.03.2000 der Einstellung zu, verweigerte der Eingruppierung aber die Zustimmung mit der Begründung, die Tätigkeit von Frau sei im Gehaltstarifvertrag für Angestellte der Druckindustrie in Bayern beschrieben und dort der Gehaltsgruppe V zugeordnet. Ferner begründete der Antragsteller seine Zustimmungsverweigerung gem. § 99 Abs. 2 Ziff. 4 BetrVG damit, dass durch die AT-Stellung wesentliche tarifliche Sicherungsrechte verloren gingen, unter anderem die jährliche tarifliche Gehaltserhöhung. Deshalb sei Frau … nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung tariflich in die Gehaltsgruppe V einzugruppieren.

Die Antragsgegnerin ging auf die vom Betriebsrat aufgeworfene Frage der tariflichen Eingruppierung nicht ein, sondern teilte mit Schreiben vom 24.03.2000 lediglich mit, das monatliche Gehalt von Frau … belaufe sich auf DM 6.470,– brutto.

Hierauf kündigte der Antragsteller die Einleitung eines Verfahrens nach § 101 BetrVG an.

Sechzehn Arbeitnehmer der Antragsgegnerin sind gem. § 613 a BGB übernommen worden. Es handelt sich um Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs von der früheren Arbeitgeberin – der … oder von der Firma … auf die Antragsgegnerin übergegangen sind. Das letztgenannte Unternehmen war tarifgebunden, die KG dagegen nicht. Auch die Beteiligte zu 2) – die … – ist nicht tarifgebunden. Da sowohl die … als auch die … die einschlägige tarifliche Vergütungsordnung anwandten, und zwar ohne Rücksicht auf die Tarifgebundenheit der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite, akzeptierte die Beteiligte zu 2) bei den genannten 16 Arbeitnehmern die Weitergeltung der tarif...

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