Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratswahl

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung befasst sich mit der Möglichkeit, den Abbruch einer Betriebsratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen, wenn die Einleitung und Durchführung der Betriebsratswahl deswegen fehlerhaft ist, weil eines der (drei) Wahlvorstandsmitglieder nicht die erforderliche Mehrheit der auf der zur Wahl des Wahlvorstands einberufenen Betriebsversammlung anwesenden Arbeitnehmer erhalten hat und eine Nachwahl nicht stattfindet. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass es sich bei der in Aussicht genommenen Betriebsratswahl daher um eine Wahl ohne Wahlvorstand handelt und diese im Fall ihrer Durchführung nichtig sein wird. Im Hinblick darauf werden Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund des auf Abbruch gerichteten Antrags bejaht.

 

Normenkette

ZPO §§ 935, 940; BetrVG §§ 16-17, 19

 

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 20.05.2008; Aktenzeichen 25 BVGa 26/08)

 

Tenor

DerBeschluss des Arbeitsgerichts München vom20. Mai 2008, Az.: 25 BVGa 26/08, wird wie folgt abgeändert:

Der Beteiligte zu 19) wird verpflichtet, die derzeit in den betrieblichen Einheiten der Arbeitgeberin,nämlich Hauptverwaltung … GmbH, … sowie

Restaurants

….

laufende Betriebsratswahl abzubrechen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Beteiligten zu 19) eingeleitete Betriebsratswahl fortgesetzt werden kann oder ob sie abzubrechen ist.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt eine F.-Kette mit insgesamt 11 Münchener Filialen und einer Hauptverwaltung in M.. Weder in der Hauptverwaltung noch in den bezeichneten Filialen bestehen Betriebsräte.

Die Arbeitnehmer A., G. und E. luden mit Schreiben vom 11.04.2008 (Bl. 16 d.A.) „alle Beschäftige(n) in den Betrieben der …GmbH in M.” zu einer ersten Wahlversammlung am 21.04.2008 um 15.00 Uhr im Restaurant …, 2. Etage, ein. Zur Begründung führten sie aus, im Unternehmen …GmbH M. gebe es bislang noch keinen Betriebsrat, der die Interessen der Belegschaft vertreten könne. Dies wollten die Unterzeichner ändern.

Die Einladung erfolgte per Aushang. Zusätzlich versandte Herr A. per E-Mail die Einladung an einen Verteiler „…Office” (Bl. 164 d.A.). Mit diesem E-Mail-Verteiler werden auch Mitarbeiter in Spanien, England und Holland, die nicht zur betrieblichen Einheit RSC gehören, erreicht.

Die Hauptzentrale (= Restaurant Support Center = RSC) ist zuständig für zentrale und unternehmenseinheitlich zu behandelnde Aufgaben. Sie gliedert sich in verschiedene Abteilungen, wie die Finanzabteilung, die zuständig für die Finanz- und Lohnbuchhaltung sowie die Planung und Auswertung wirtschaftlicher Daten ist, die Trainingsabteilung, die das Training der Manager und der Franchiseunternehmer bezüglich der operativen Arbeit durchführt, die Abteilung Franchise, die Abteilung Human Resources, die u.a. Regionalleiter, Distriktleiter und Restaurantmanager in personellen Angelegenheiten unterstützt, die Marketingabteilung, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit Zentraleuropa und die osteuropäischen Länder betreut, die Abteilung Supply, die unternehmensweit und sogar für Gesamteuropa, den Mittleren Osten und Afrika die Logistik der Warenlieferung für Franchisenehmer und die von ihr selbst betriebenen Restaurants übernimmt, die Abteilung Qualitätssicherung, die Abteilung Operations, die Rechtsabteilung, die Abteilung Development sowie die Abteilung Communications und die IT-Abteilung.

Jedem Restaurant steht ein eigenständiger Restaurantleiter vor, der für die Steuerung des jeweiligen Restaurants verantwortlich ist. Er nimmt die Dienstplaneinteilung, die Urlaubsgewährung vor und stellt ein und entlässt. Zwischen dem Restaurant und der Hauptverwaltung bestehen mehrere Weisungsebenen, wie die des Distriktleiters und des Regionalleiters.

Am 21.04.2008 fand die angekündigte Wahlversammlung statt. Über den Ablauf fertigte Herr Ö. von der … München ein Protokoll. Hieraus ergibt sich u.a., dass 176 Teilnehmer an der Versammlung teilgenommen haben.

An der Versammlung nahm auch der nicht wahlberechtigte Restaurantmanager aus L., Herr C., teil. Die Wahlversammlung fand im 1. Stock des Gebäudes in der …Straße … statt. Einige Mitarbeiter standen auf der Treppe bzw. blieben im Erdgeschoss stehen. Die Luft in dem Raum war stickig und es wurde sehr heiß. Einige Anwesende verließen den Raum, es war ein Kommen und Gehen.

Die drei Einladenden stellten sich zunächst mittels Megaphon vor. Dann ergriff der Gewerkschaftsvertreter, Herr Ö., das Wort.

Im Verlauf der Versammlung wurde die Frage gestellt, ob nicht für die Hauptverwaltung und die Restaurants getrennte Betriebsräte gewählt werden könnten. Gewerkschaftsvertreter Ö. stellte im Rahmen einer Abstimmung fest, dass es hierfür keine Mehrheit gebe.

Die Mitarbeiter A., G. und E. sowie die weiteren Mitarbeiter K. und H. stellten sich als Kandidaten zum Wahlvorstand zur Verfügung. Die durchgeführte Abstimmung führte zu dem Ergebnis, d...

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