Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 24.08.1995; Aktenzeichen 11 BV 179/95)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 26.08.1997; Aktenzeichen 1 ABR 12/97)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts München vom 24.8.1995 – 11 BV 179/95 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Betriebsrats (Antragsgegner) vom Konkursverwalter der Firma … … (Antragsteller) den Abschluß eines neuen bzw. veränderten Sozialplans aus Anlaß der am 30.11.1994 erfolgten Betriebsstillegung zu verlangen.

Der Antragsteller ist der Konkursverwalter der Firma … … deren Rechtsvorgängerin eine Firma … … war. Die Gemeinschuldnerin unterhielt in München einen mittelständischen Betrieb, in dem Verpackungsmaterialien hergestellt wurden. Für diesen Betrieb bestand ein Betriebsrat.

Weil die Rechtsvorgängerin der Gemeinschuldnerin im Geschäftsjahr 1992 Betriebsverluste erwirtschaftet hatte, plante deren Geschäftsleitung einen Personalabbau und eine Verlagerung des Betriebes in das Münchner Umland bzw. möglicherweise in das Elsaß. Wegen dieser Maßnahmen trat sie mit Schreiben vom 5.2.1993 an den Betriebsrat mit dem Vorschlag zum Abschluß eines Sozialplans heran (vgl. Bl. 35/36 d.A.). In der Folgezeit wurde eine Einigungsstelle gebildet, die am 21.4.1993, am 28.4.1993, am 4.5.1993 und am 18.5.1993 zu Verhandlungen zusammentrat (vgl. die Verhandlungsprotokolle Bl. 37 – 44 d.A.).

Am 19.7.1993 wurde vor der Einigungsstelle einstimmig ein Sozialplan beschlossen, der für die Fälle einer Personalreduzierung infolge einer Einschränkung der Produktion oder der Stillegung des Betriebes oder eines wesentlichen Betriebsteiles und auch im Falle des Umzugs des Betriebes über mehr als 100 km Luftlinie gelten sollte und Abfindungen für die Arbeitnehmer vorsah, denen die Rechtsvorgängerin der Gemeinschuldnerin bis spätestens 31.12.1994 aus betrieblichen Gründen kündigen würde.

Am 1.9.1994 beantragte die Gemeinschuldnerin die Eröffnung des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses. Ende Oktober 1994 wurde allen noch verbliebenen Mitarbeitern mit der jeweils für sie geltenden ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt und der Betrieb tatsächlich zum 30.11.1994 stillgelegt.

Mit Beschluß vom 15.12.1994 eröffnete das Amtsgericht München über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Anschlußkonkursverfahren und bestellte den Antragsteller zum Konkursverwalter. Mit Schreiben an den Konkursverwalter vom 30.3.1995 kündigte der Betriebsratsvorsitzende auf Grund eines Betriebsratsbeschlusses vom 29.3.1995 den Sozialplan vom 19.7.1993 wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage fristlos. Er forderte zugleich den Konkursverwalter auf, über einen neuen Sozialplan zu verhandeln und betriebangesichts einer Weigerung des Konkursverwalters einen gerichtlichen Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und der Bestimmung einer entsprechenden Zahl von Beisitzern. Das Arbeitsgericht München gab dem Antrag mit rechtskräftigem Beschluß vom 30.5.1995 statt, worauf sich die Einigungsstelle konstituierte und eine erste Sitzung am 29.11.1995 abhielt. Der Konkursverwalter leitete daraufhin seinerseits mit Schriftsatz vom 2.6.1995 das vorliegende Verfahren ein, mit dem Antrag, festzustellen, daß der Betriebsrat nicht berechtigt sei, den Abschluß eines neuen Sozialplans oder die Abänderung des Sozialplans vom 19.7.1993 zu verlangen. Er hat die Auffassung vertreten, daß dieser Sozialplan ungeachtet der am 15.12.1994 beschlossenen Konkurseröffnung für die zuvor im Oktober 1994 ausgesprochenen Kündigungen Geltung habe. Die Tatsache, daß die auf Grund dieses Sozialplans geschuldeten Abfindungen nur einfache Konkursforderungen seien und nach dem letzten Stand nur mit einer ganz geringen Quote bedient werden könnten, bedeute keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Vielmehr sei bereits bei Abschluß des Sozialplans erkennbar gewesen, daß die finanziellen Mittel für Abfindungen nach dem Sozialplan in Höhe von insges. DM 1,6 Mio wegen mangelnder Liquidität der Firma nicht zur Verfügung stehen würden.

Das Arbeitsgericht München hat mit Beschluß vom 24.8.1995, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, den Feststellungsantrag des Konkursverwalters abgewiesen mit der Begründung, daß die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eine entscheidende Veränderung der Geschäftsgrundlage des Sozialplans vom 19.7.1993 bedeutet habe, worauf sich der Betriebsrat berufen könne und weshalb der Antragsteller zur Neuverhandlung verpflichtet sei.

Gegen den ihm am 12.10.1995 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 13.11.1995 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 15.1.1996 durch den am 12.1.1996 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage begründet. Er verfolgt darin sein Feststellungsbegehren weiter. Er macht geltend, daß der Sozialplan vom 19.7.1993 gerade auch für den Fall einer Betriebstilllegung und für Kündigungen aus die...

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