Entscheidungsstichwort (Thema)

Umgruppierung der IR-Zugchefs der DB AG wegen Wegfall der Interregio-Züge

 

Leitsatz (amtlich)

Bisher als Zug-Chefs in IR-Zügen der DB eingesetzte Arbeitnehmer sind in die Entgeltgruppe 6 des Konzern ETV vom 1.8.2002 einzugruppieren, wenn ihnen nach Wegfall der IR-Züge nunmehr die Tätigkeit eines ICE / EC / IC-Betreuer/in übertragen wurde. Das gilt auch, wenn sie vor Übernahme der Tätigkeit des Zug-Chefs IR nach dem EingruppierungsTV in Entgeltgruppe E 7 des damaligen ETV eingruppiert waren.

 

Normenkette

BetrVG §§ 95, 99

 

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 11.10.2004; Aktenzeichen 4a BV 69/04)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 20.09.2006; Aktenzeichen 10 ABR 57/05)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen denBeschlussdesArbeitsgerichts München vom11.10.2004 (Az.: 4a BV 69/04) wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung von 7 Arbeitnehmern.

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen im Konzern der Deutschen Bahn AG. Sie betreibt Personenfernverkehr mit Zügen. Im beschäftigt sie ca. 2.400 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist errichtet.

Die Arbeitgeberin ist tarifgebunden und wendet auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer den Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des DB – Konzerns (Konzern ETV) vom 1.8.2002 i. d. F. des 50. Änderungstarifvertrages an, der zwischen dem Arbeitgeberverband der einerseits sowie den Gewerkschaften, Gewerkschaft und der Verkehrsgewerkschaft andererseits geschlossen wurde.

Die Arbeitnehmer waren bereits vor 1994 sämtlich bei der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin im Zugbegleiterdienst eingesetzt. Die Arbeitnehmer waren dabei als Schaffner, die Arbeitnehmer als Zugführer eingesetzt. Nach den damals gültigen Bestimmungen der Tarifverträge der ehemaligen Deutschen Reichs- bzw. Bundesbahn bezogen der Mitarbeiter Vergütung gemäß der Lohngruppe II a, die Mitarbeiterin Vergütung gemäß der Lohngruppe II sowie die übrigen Mitarbeiter Vergütung gemäß Lohngruppe I des Lohntarifvertrages.

Zum 1.1.1994 trat der Tarifvertrag über die Ersteingruppierung für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer (Ersteingruppierungs TV) in Kraft. Dieser sah eine Überleitung der Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer in neue Entgeltgruppen vor. Die bisherigen Lohngruppen I bis III entsprachen dabei der neuen Entgeltgruppe E 7. Über diese Ersteingruppierung wurden die Mitarbeiter jeweils schriftlich unterrichtet.

Der damals geltende Entgelttarifvertrag wurde in der Anlage 1 durch Tätigkeitsmerkmale / Richtbeispiele ergänzt. Darin heißt es u. a.:

E 1 – Richtbeispiele:

– Bote/Botin

E 6 – Richtbeispiele:

– Aufsicht auf Bahnsteigen

– ICE/EC/IC/IR-Betreuer/in

E 7 – Richtbeispiele:

– Arbeitsprüfer/in, Qualitätsprüfer/in

– Zug-Chef/in IR

E 8 – Richtbeispiele:

– Fahrmeister/in

– Zug-Chef/in ICE/EC/IC

Der Entgelttarifvertrag wurde ab 1.6.1999 durch den Konzern – Entgelttarifvertrag abgelöst, der die bisherigen Entgeltgruppen übernahm. Richtbeispiele enthielt dieser Tarifvertrag jedoch nicht mehr. Gleichzeitig wurde der Ersteingruppierungstarifvertrag redaktionell ergänzt.

Nach der Ersteingruppierung wurden die Mitarbeiterinnen und sowie der Mitarbeiter als IR-Cheffinnen /Chef in den Interregio – Zügen eingesetzt und entsprechend Entgeltgruppe E 7 des Konzern ETV vergütet. Der Mitarbeiter wurde ab 1.10.1998, der Mitarbeiter seit 1.1.1998 und der Mitarbeiter seit 1.1.1999 jeweils als Zugchef IR eingesetzt und entsprechend Entgeltgruppe 7 vergütet. Die Mitarbeiterin

wurde zunächst als Kundenbetreuerin, ab 1.6.2001 ebenfalls als Zugchefin IR bei der DB Reise und Touristik AG mit der Entgeltgruppe E 7 eingesetzt.

Ab 15.12.2002 setzt die Arbeitgeberin keine Interregiozüge mehr ein. Alle hier betroffenen Mitarbeiter wurden seitdem als ICE/ EC/IC-Betreuer eingesetzt.

Mit Schreiben vom 7.11.2003 beantragte die Antragstellerin bei dem Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung der Mitarbeiter/innen (Bl. 48 bis 49 d. A.) und ergänzte diesen Antrag mit einem weiteren Schreiben vom 19.11.2003 (Bl. 50 bis 51 d. A.). Mit Schreiben vom 20.12.2003 (Bl. 52 bis 53 d. A.) widersprach der Betriebsrat den Maßnahmen der Antragstellerin.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, Die verweigerten Zustimmungen des Betriebsrats zur Umgruppierung der Mitarbeiter seien zu ersetzen. Denn deren Tätigkeit als Zugbegleiter entspräche der Entgeltgruppe E 6. Der Ersteingruppierungstarifvertrag hindere die Antragstellerin nicht an einer Umgruppierung. Denn dieser gewähre keinen Besitzstand wie sich schon aus § 2 Abs. 3 des Ersteingruppierungstarifvertrags ergebe. Gleiches folge aus dem Anwendungshinweis Nr. 2 zu § 2 Ersteingruppierungstarifvertrag. Den betroffenen Mitarbeitern sei die Tätigkeit als Zugchef IR dauerhaft übertragen worden. Durch den Wegfall dieser Tätigkeit und der Übertragung der Tätigkeit al...

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