Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 03.08.1999; Aktenzeichen 6a BV 15/99)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes München vom 3.8.1999 – 6a BV 15/99 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG bei der Einstellung von Sachverständigen.

Der Beteiligte zu 2) ist ein eingetragener Verein und unter anderem im Rahmen des Gerätesicherheitgesetzes bei der Prüfung und Überwachung überwachungsbedürftiger Anlagen tätig.

Die Durchführung und Überwachung der Prüfung durch amtliche oder amtlich anerkannte Sachverständige richtet sich nach § 14 GSG. Die Sachverständigen sind danach in technischen Überwachungsorganisationen zusammenzufassen. Nach der Verordnung der Bayerischen Staatsregierung vom 4.5.1959 über die Organisation der technischen Überwachung (BayGVBl 1959, 158), geändert durch Verordnung vom 10.3.1965 (BayGVBl 1965 Nr. 3) ist der Beteiligte zu 2) als technische Überwachungsorganisation anerkannt. Staatliche Überwachungsbehörde ist das …

Die … nimmt im Wege der Geschäftsbesorgung aufgrund eines entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrages die bezeichneten Prüfungs- und Überwachungsaufgaben wahr. Sie und der Beteiligte zu 2) haben einen gemeinsamen Betrieb, deren Betriebsrat der Beteiligte zu 1) ist.

Die Sachverständigen, bei deren Einstellung das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG streitig ist, sollen die Prüf- und Überwachungstätigkeit bei ausländischen Tochtergesellschaften der … … durchführen. Bevor diese Sachverständigen die Tätigkeit bei der ausländischen Tochtergesellschaft aufnehmen, werden sie im Inland bei der Beteiligten zu 2) ausgebildet. Die Ausbildungszeit beträgt zwischen drei und neun Monaten, je nachdem, wie die persönlichen Kenntnisse sind, und ob bei der ausländischen Tochtergesellschaft schon entsprechende Kenntnisse vorhanden sind.

Bis Ende 1995 war die Rechtsgestaltung so, dass die Sachverständigen einen „Dienstvertrag” mit der Beteiligten zu 2) abgeschlossen haben, eine Art. Rahmenvertrag. In Ziff. 6 dieses Vertrages war nämlich vereinbart, dass der Sachverständige mit der Auslandstochtergesellschaft, bei der er eingesetzt werden soll, einen Arbeitsvertrag abschließt, in welchem „alle erforderlichen Einzelheiten eines Arbeitsverhältnisses entsprechend den örtlichen gesetzlichen Vorschriften festgelegt” werden.

Seit 1995 wird von der Beteiligten zu 2) zur Einstellung der Sachverständigen ein neues Arbeitsvertragsmuster verwendet. Dort ist unter Ziff. 2, 3 und 4 folgendes geregelt:

2. Einsatzort

Der Einsatzort des Herrn … ist die … (Tochtergesellschaft) … (Ausland, Niederlassung, Ortsbezeichnung).

… behält sich jedoch die Änderung des Einsatzortes vor.

3. Bezüge

Herr … erhält Bezüge auf Basis der beamtenähnlichen, für vergleichbare öffentlich Bedienstete geltenden Vorschriften am ausländischen Einsatzort, derzeit … (Landeswährung) vgl. … pro Jahr. Über die Höhe der Bezüge ist gegen jedermann Stillschweigen zu bewahren.

Die Bezüge werden anteilig am Ende des Monats durch die Tochtergesellschaft in Landeswährung ausbezahlt. Der Einbehalt gesetzlicher Abgaben richtet sich nach den Bestimmungen am Einsatzort.

4. Aufgaben

  1. Die Aufgaben des Herrn … erstrecken sich nach näherer Anweisung der zuständigen Vorgesetzten im Wesentlichen auf … die Prüfung und Überwachung von Fernleitungen, Dampfkesseln, Druckbehältern, Druckgasbehältern und Füllanlagen, Azetylen- und Sprinkleranlagen, Gefahrgutverpackungen, Tank- und Heizölanlagen, Behälter für wassergefährdende Flüssigkeiten und auf die Berichterstattung hierüber.

    Grundlage für diese Aufgaben sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen, die Bestimmungen für die Ausführung von Leistungen des … und die anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik. Weitere Pflichten ergeben sich aus den Anweisungen und Verfügungen der Geschäftsführung und der zuständigen Vorgesetzten.

  2. Der … behält sich jedoch vor, Herrn … je nach den betrieblichen Erfordernissen auch mit einer anderen zumutbaren Tätigkeit zu beschäftigen.
  3. In disziplinarischer Hinsicht untersteht Herr … den zuständigen Vorgesetzten, durch diese der Geschäftsführung des …
  4. Herr … ist der fachlichen Weisungsbefugnis des Geschäftsbereiches AW unterstellt und in dessen Erfahrungsaustausch eingebunden.

Ein separater Arbeitsvertrag mit der ausländischen Tochterfirma, bei welcher der Einsatz des Sachverständigen erfolgt, wird seit 1995 nicht mehr abgeschlossen.

Die Prüftätigkeit eines Sachverständigen erfolgt zum überwiegenden Teil vor Ort, bei ausländischen Produzenten. Die Erteilung eines Prüfzertifikates durch diese Sachverständigen für die geprüfte Anlage ist Voraussetzung für einen Import der Anlage in die Bundesrepublik Deutschland. Die Auftragserteilung erfolgt in der Regel von der ausländischen Firma an die entsprechende ausländische Tochtergesellschaft, die dann den ihr zugewiesenen Sa...

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