Verfahrensgang

ArbG Schwerin (Urteil vom 24.05.2000; Aktenzeichen 11 Ca 211/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.11.2002; Aktenzeichen 4 AZR 663/01)

 

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom24.05.2000 – Aktenzeichen 11 Ca 211/00 – wird, soweit der Rechtsstreit noch in der Berufungsinstanz anhängig ist, zurückgewiesen.

II.

Das Urteil des Arbeitsgerichtes wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.530,64 DM brutto nebst vier Prozent Zinsen seit dem 31.01.2000 zu zahlen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger zu 6 Prozent und dem Beklagten zu 94 Prozent auferlegt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.622,22 DM festgesetzt.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 14 Prozent und dem Beklagten zu 86 Prozent auferlegt.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit ab 01.01.1999.

Der am 28.10.1957 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1981 als Rettungsassistent mit einer wöchentlichen Arbeitszeit vom 40 Stunden und einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt 4.209,11 DM brutto bei dem Beklagten tätig.

Am 01.07.1991 unterzeichneten die Parteien einen neuen Anstellungsvertrag, dessen § 2 wie folgt lautet:

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den DRK-Arbeitsbedingungen-Ost in der jeweils geltenden Fassung sowie – solange in den DRK-Arbeitsbedingungen-Ost noch keine entsprechenden bzw. diese ablösenden Regelungen enthalten sind – nach den bisher geltenden Bestimmungen.”

In § 4 des Vertrages ist des Weiteren geregelt, dass der Kläger in der Vergütungsgruppe VI b der Anlage 10 a zu den DRK-Arbeitsbedingungen-Ost eingruppiert ist. Die DRK-Arbeitsbedingungen-Ost sind inhaltsgleich mit dem DRK-Tarifvertrag-Ost. Sie werden ebenso wie Änderungen und Ergänzungen vom Präsidium und vom Präsidialrat des DRK beschlossen.

Der Beklagte hat seine nach Abschluss des Anstellungsvertrages vom 01.07.1991 begründete Mitgliedschaft in der DRK-Tarifgemeinschaft Mecklenburg-Vorpommern durch Austrittserklärung mit Wirkung zum 30.6.1998 beendet. Bis Ende 1998 hat er jedoch den Kläger und seine übrigen Mitarbeiter nach den jeweils geltenden DRK-Tarifverträgen-Ost/DRK-Arbeitsbedingungen-Ost vergütet, obwohl in den Arbeitsverträgen der Mitarbeiter ganz unterschiedliche Verweisungsklauseln auf den DRK-Tarifvertrag-Ost oder die DRK-Arbeitsbedingungen-Ost verwendet werden.

Am 09.06.1999 vereinbarten die Bundestarifgemeinschaft des DRK einerseits und die Gewerkschaften ÖTV und DAG andererseits den 9. Änderungstarifvertrag zum DRK-Tarifvertrag-Ost, der – unter Übernahme der für den öffentlichen Dienst getroffenen Tarifregelungen – eine 3,1 %ige Tariferhöhung ab dem 01.04.1999 sowie eine Einmalzahlung für die Monate Januar bis März 1999 in Höhe von 259,50 DM vorsah.

Mit Präsidiums- und Präsidialratsbeschluss vom 3. bzw. 15./16. September 1999 wurden die tariflichen Änderungen gleichlautend in die DRK-Arbeitsbedingungen-Ost übernommen.

Der Beklagte hat die Arbeitsvergütung seiner Arbeitnehmer seit dem 01.01.1999 nicht mehr entsprechend den tariflichen Erhöhungen angepasst.

Mit Schreiben vom 30.08.1999 hat der Kläger erfolglos die Zahlung einer Einmalzahlung in Höhe von 259,50 DM für die Monate Januar bis März 1999 sowie eine 3,1 %ige Vergütungserhöhung ab 01.04.1999 bei dem Beklagten geltend gemacht.

Er hat daraufhin am 26. Januar 2000 vor dem Arbeitsgericht Schwerin Zahlungsklage erhoben, mit der er weiterhin die geltend gemachten Vergütungsdifferenzen einfordert und darüber hinaus Abgeltung für geleistete Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit geltend gemacht hat. Schließlich hat der Kläger die Auffassung vertreten, ihm stehe für den Monat September 1999 Vergütung nach Vergütungsgruppe V c zu und der Beklagte müsse daher die entstandene Differenz zu der tatsächlich zuerkannten Vergütungsgruppe VI b in Höhe von 268,72 DM begleichen.

Die von dem Kläger geforderten Beträge sind der Höhe nach nicht streitig.

Das Arbeitsgericht Schwerin hat der Klage stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der tariflichen Vergütungserhöhung ergebe sich aus der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel. Im Ergebnis der durchzuführenden Auslegung dieser einzelvertraglichen Regelung sei davon auszugehen, dass die Vertragsparteien nicht nur auf die jeweils geltenden Fassungen der DRK-Arbeitsbedingungen-Ost, sondern auch die jeweiligen Fassungen der DRK-Tarifverträge-Ost Bezug nehmen wollten. Dieses Auslegungsergebnis sei anhand der tatsächlich durchgeführten betrieblichen Praxis zu gewinnen. So habe der Beklagte bis einschließlich 1998 an alle Mitarbeiter die jeweils aktuellen tariflichen Entgelte nach dem DRK-Tarifvertrag-Ost gezahlt. Daher sei der Hinweis auf die DRK-Arbeitsbedingungen lediglich als eine zeitbedingte Wortwahl zu verstehen. Die Kammer gehe deshalb davon aus, dass nach dem Willen der Parteien der jeweils geltende ...

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