Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Hochschullehrer

 

Leitsatz (amtlich)

Lehrer im Hochschuldienst, die sprachpraktischen Unterricht erteilen, sind Lehrkräfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 1. Sie sind auch dann nach Maßgabe der TdL-Richtlinien einzugruppieren, wenn diese arbeitsvertraglich nicht vereinbart worden sind.

 

Normenkette

BAT-O; Änderungs-TV Nr. 1 zum 1. TV zur Anpassung des Tarifrechts § 2 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Stralsund (Urteil vom 06.08.2002; Aktenzeichen 5 Ca 85/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.07.2004; Aktenzeichen 8 AZR 203/03)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin verfügt über ein Zeugnis der Exxxx-Mxxxxx-Axxx-Universität Gxxxxxxxxx über das Staatsexamen für das Lehramt an Oberschulen vom 29.6.1970. Aufgrund dessen wurde ihr die Lehrbefähigung im Fach Mathematik für die Klassen 5 - 10 und im Fach Englisch für Klassen 5 - 10 zuerkannt. Unter dem 29.6.1970 wurde der Klägerin der akademische Grad Diplomlehrer verliehen. Mit Urkunde vom 20.6.1989 wurde der Klägerin der akademische Grad eines Doktors der Philosophie verliehen.

Die Klägerin ist seit 1970 an der Exxxx-Mxxxxx-Axxxx-Universität als Lehrerin im Hochschuldienst an der Sektion Sprach- und Literaturwissenschaften tätig. Ihr obliegen unter anderem die Durchführung englischer Sprachkurse aller Fakultäten sowie fachsprachlicher Fremdsprachenunterricht für Studenten der Richtungen Medizin und Mathematik, hinzu kommt weiterer Fremdsprachenunterricht in anderen Bereichen. Einschließlich Vor- und Nachbereitungszeiten und anderer unterrichtsbegleitender Tätigkeiten ergibt sich ein zeitlicher Anteil an der Gesamtarbeitszeit der Klägerin von 85 Prozent.

Nach einem Änderungsvertrag vom 30.10.1991 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die TdL (Tarifgemeinschaft deuscher Länder) geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Als Vergütungsgruppe ist die Vergütungsgruppe Ib (Fallgruppe 1a des Teil I der Anlage 1a zum BAT) genannt. In einem weiteren Änderungsvertrag vom 24.9.1992 wurden diese Regelungen beibehalten, es wurde ein Lehrdeputat von 18 bis 22 Semesterwochenstunden vereinbart (Blatt 9 d. A.).

Mit Schreiben vom 25.9.2001 erklärte die Universität der Klägerin, sie sei aufgrund eines Bewertungsirrtums zu hoch eingruppiert worden. Als Lehrkraft für besondere Aufgaben sei sie in die Vergütungsgruppe IIa Abschnitt D Ic Nr. 1a der Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfassten Angestellten eingruppiert. Ab 1.10.2001 erhalte sie ihre Vergütung nach der neuen Vergütungsgruppe.

Eine Klage auf Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin die Vergütungsgruppe Ib der Anlage 1a zum BAT-O über den 1.10.2001 hinaus zu gewähren, hat das Arbeitsgericht Stralsund durch Urteil vom 6.8.2002 - 5 Ca 85/02 - abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht Stralsund ausgeführt, die Eingruppierung der Klägerin richte sich nicht nach der Anlage 1a zum BAT-O, sondern nach den Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfassten Angestellten vom 24.6.1997 in der von der Mitgliederversammlung der TdL am 4./5.9.1997 beschlossenen Neufassung. Die Klägerin sei Lehrkraft für besondere Aufgaben an wissenschaftlichen Hochschulen im Sinne der vorgenannten TdL-Richtlinie. Sie könne sich nicht darauf berufen, sie habe nach dem Arbeitsvertrag nur 18 bis 22 Semesterwochenstunden auszuüben. Die Klägerin könne sich weder auf einen Bewährungsaufstieg noch auf einen Vertrauenstatbestand berufen. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Dieses Urteil ist der Klägerin am 19.9.2002 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 16.10.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines am 15.11.2002 eingegangenen Antrages bis zum 19.12.2002 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 17.12.2002 eingegangen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Gericht übersehen habe, dass sie anfänglich aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum 1. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts vom 8.5.1991 - geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 12.11.1991 - zutreffend eingruppiert wurde. Eine Änderung habe sich erst durch die im September 1997 erlassene TdL- Richtlinie ergeben. Die Klägerin könne sich auch auf einen Vertrauenstatbestand berufen. Auf die TdL-Richtlinie könne das beklagte Land sich nicht berufen, da diese keinen tariflichen Charakter hätten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 6.8.2002 - 5 Ca 85/02 - aufzuheben und festzustelle...

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