Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergleichsentgelt. Rückgruppierung. Rückgruppierung wegen sinkender Schülerzahlen nach Übergangsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung in § 6 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 TVÜ-L, wonach individuelle Zwischen- und Endstufen nach Rückgruppierung nur erhalten bleiben, wenn die Herabgruppierung vor dem 01.11.2008 erfolgt, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn dies im Ergebnis dazu führt, dass der rückgruppierte Arbeitnehmer eine deutlich geringere Vergütung erhält als die vergleichbaren Arbeitnehmer, die sich von Anfang an in der entsprechenden Vergütungsgruppe befunden haben und deshalb dauerhaft von ihrer individuellen Endstufe profitieren können. Die Tarifparteien sind bei der Überleitung eines Tarifwerks in ein anderes nicht dazu verpflichtet, derartige besondere Fallkonstellationen in jedem Fall auszugleichen.

 

Normenkette

GG Art. 3; TVÜ-L § 6; GG Art. 3 Abs. 1; TVÜ-L § 6 Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Schwerin (Entscheidung vom 03.11.2010; Aktenzeichen 6 Ca 2336/10)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht Schwerin vom 03.11.2011 - 6 Ca 2336/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob das beklagte Land verpflichtet ist, nach einer Rückgruppierung (hier aufgrund Rückgang der Schülerzahlen) bei der Festsetzung der neuen Vergütung eine neue individuelle Zwischen- oder Endstufe aufgrund einer fiktiven Überleitung zu errechnen und an die Klägerin nach Durchführung der Rückgruppierung zu zahlen. Folgender Sachverhalt liegt zugrunde:

Die 56jährige Klägerin ist verheiratet, einem Kind zum Unterhalt verpflichtet und bei dem beklagten Land seit August 1992 als vollbeschäftigte Lehrerin gemäß Änderungsvertrag vom 01.08.1997 in der Funktion als ständige Vertreterin des Schulleiters der allgemeinen Förderschule D-Stadt tätig. § 1 des Änderungsvertrages vom 01.08.1997 sieht vor, dass mit der Übertragung der Funktion als ständige Vertreterin des Schulleiters die Eingruppierung mit Wirkung vom 01.08.1997 in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O erfolgt. Im Oktober 2006 war die Klägerin in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O Lebensaltersstufe 47 nebst Ortszuschlag eingruppiert. Nach Überleitung in den TV-L ergab sich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E14 Stufe 5. Hiernach hätte die Klägerin eine Vergütung in Höhe von 4.033,00 EUR erhalten. Da das Vergleichsentgelt 4.297,98 EUR betrug, erfolgte die Einstufung in eine individuelle Endstufe und die Klägerin erhielt aufgrund dessen zusätzlich den Betrag in Höhe von 264,98 EUR.

Mit Schreiben vom 14.12.2009 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, dass sich die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen nach der Zahl der Schüler bestimme. Da sich die Schülerzahl an der allgemeinen Förderschule D-Stadt auf 162 verringert habe, erhalte die Klägerin ab dem 01.07.2010 die Entgeltgruppe 13 TV-L. Die Parteien schlossen am 14.12.2009 einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 01.08.1992. § 1 des Änderungsvertrages sieht vor, dass § 3 des Arbeitsverhältnisses vom 01.08.1992 folgende Fassung erhält:

"Für die Eingruppierung gelten die Abschnitte A und B der Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte-Ost (Lehrer-Richtlinie-O der TdL) in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit Anlage 2 Teil B/Anlage 4 Teil B/TVÜ-Länder und den landesbesoldungsrechtlichen Einstufungen vergleichbarer Beamter.

Die Eingruppierung erfolgt in die Entgeltgruppe E13gD TV-L mit Wirkung vom 01.07.2010.

Bis zum Inkrafttreten einer Entgeltordnung sind alle Eingruppierungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder)."

Die Klägerin stellte fest, dass die Differenz zwischen der Vergütung nach E14 individuelle Endstufe und der Vergütung nach E13 Stufe 5 erheblich ist. Vor dem 01.07.2010 erhielt die Klägerin ein monatliches Bruttoentgelt von 5.718,19 EUR, eine individuelle Endstufe von 316,59 EUR und einen Besitzstand kindbezogener Ortszuschlag von 97,15 EUR, insgesamt den Betrag von 5.131,93 EUR. Ab 01.07.2010 erhielt die Klägerin ein monatliches Bruttoeinkommen von 4.428,29 EUR + Besitzstand kindbezogener Ortszuschlag von 97,15 EUR, insgesamt 4.525,44 EUR. Die Zahlung eines Betrages aus der individuellen Endstufe erfolgte irrtümlich in Höhe von 316,59 EUR brutto. Im Monat August 2010 wurde die Zahlung der individuellen Endstufe eingestellt. Unter Hinweis auf eine Überzahlung im Monat Juli 2010 rechnete das beklagte Land 100,00 EUR gemäß Aufrechnungsblatt Nr. 5/2010 auf. Der Restbetrag wurde in Raten von 99,01 EUR im September 2010 sowie 39,88 EUR im Oktober 2010 und 39,88 EUR im November 2010 aufgerechnet.

Eine Klage auf Weiterzahlung der individuellen Endstufe hat das Arbeitsgericht Schwerin durch Urteil vom 03.11.2011 - 6 Ca 2336/10 - abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es au...

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