Verfahrensgang

ArbG Stralsund (Urteil vom 01.06.1994; Aktenzeichen 11 Ca 6/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.01.1997; Aktenzeichen 6 AZR 847/95)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 1.6.1994 in Ziffer 1. und 2. wie folgt abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Abfindung von 8.348,00 DM zu zahlen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/5, der Beklagten zu 4/5 auferlegt.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Abfindung aus dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung.

In dem unstreitigen Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Stralsund vom 1.6.1994 – 11 Ca 6/94 – heißt es hierzu:

Die Klägerin war seit dem 27.03.1979 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin aufgrund unbefristeten Arbeitsvertrages als Angestellte beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Beklagten am 25.03.1992 zum 30.09.1992 ordentlich, fristgemäß wegen mangelnden Bedarfs gekündigt.

Am 22.04.1992 wurde von der Beklagten die Stelle eines Sachbearbeiters im Ordnungsamt ausgeschrieben (Bl. 45 d. A.). Diese Stelle war bis Ende 1993 befristet. Die Klägerin bewarb sich hierauf am 28.04.1992. Um die Klägerin vor der sie ab dem 30.09.1992 drohenden Arbeitslosigkeit zu bewahren, schlossen die Parteien am 26.05.1992 einen Änderungsvertrag mit Wirkung vom 01.06.1992 ab, der bis zur „Wiederaufnahme der Arbeit durch Frau M. nach dem Erziehungsurlaub ab 01.01.1994” befristet war.

Mit Ablauf des 31.12.1993 war die Beklagte nicht mehr bereit, die Klägerin weiterzubeschäftigen.

Die Klägerin hat von der Beklagten, nachdem sie ursprünglich den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.1993 hinaus geltend gemacht hatte, eine Abfindung in Höhe von 10.000,00 DM verlangt und sich dabei auf § 2 des Tarifvertrages vom 6. Juli 1992 zur sozialen Absicherung (TVSozSich) verwiesen. Danach erhält der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis wegen mangelnden Bedarfs gekündigt wird bzw. der aus diesem Grunde einen Auflösungsvertrag schließt, eine Abfindung in Höhe eines Viertels der letzten Monatsvergütung für jedes volle Jahr der Beschäftigung, höchstens jedoch den Betrag von 10.000,00 DM.

Das Arbeitsgericht Stralsund hat in der vorgenannten Entscheidung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Arbeitsverhältnis habe nicht durch eine Kündigung, sondern durch die vereinbarte Befristung geendet. Auch hätten die Parteien keinen Auflösungsvertrag geschlossen, sondern das Arbeitsverhältnis, welches ursprünglich bereits am 30.9.1992 enden sollte, um 15 Monate verlängert. Dieser Fall könne auch nicht mit dem Abschluß eines Auflösungsvertrages gleichgesetzt werden, da das Arbeitsverhältnis erst 15 Monate später geendet habe.

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf diese Bezug genommen.

Dieses Urteil ist der Klägerin am 5.7.1994 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 11.7.1994 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 28.7.1994 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Die Klägerin ist der Auffassung, § 2 TVSozSich sei anwendbar, da sie wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar sei und aufgrund eines Auflösungsvertrages ausgeschieden sei. Ein befristeter Arbeitsvertrag sei aus Elementen eines Arbeitsvertrages und eines Auflösungsvertrages zusammengesetzt. Dabei sei auch eine langfristige Vereinbarung der Auflösung möglich.

Die Klägerin beantragt.

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 10.000,00 DM zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Klägerin könne sich zur Begründung eines Anspruchs auf Zahlung einer Abfindung nicht auf das 1979 abgeschlossene Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin berufen. Durch den Neuabschluß eines befristeten Arbeitsvertrages hätten die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt. Die Kündigung der Beklagten vom 25.3.1992 könne daher nicht als Voraussetzung für das Entstehen eines Abfindungsanspruchs nach § 2 Absatz 1 TVSozSich angenommen werden. Auch enthalte ein befristeter Arbeitsvertrag keine Elemente eines Aufhebungsvertrages. Soweit ein Abfindungsanspruch aus dem unbefristeten Arbeitsverhältnis entstanden wäre, hätte jedenfalls mit dessen ursprünglicher Beendigung die Ausschlußfrist des § 70 BAT-O zu laufen begonnen mit der Folge, daß der Anspruch nunmehr verfallen sei. Schließlich sei durch die Begründung eines unmittelbar anschließenden befristeten Arbeitsverhältnisses der Abfindungsanspruch nach § 2 Absatz 6 TVSozSich ausgeschlossen.

Im übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.

Die Klägerin hat gemäß § 2 Absatz 1 TVSozSich einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindun...

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