Entscheidungsstichwort (Thema)

Wettbewerbsverbot

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gilt in der Regel nicht für den Fall, in dem der Arbeitnehmer die vorgesehene Tätigkeit nicht aufnimmt, auch wenn die Vertragsbeendigung vom Arbeitgeber veranlaßt wird.

 

Orientierungssatz

1. Die vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 3.2.1987, 3 AZR 523/85 = AP Nr 54 zu § 74 HGB aufgestellten Grundsätze zur Geltung eines Wettbewerbsverbotes bei nicht vollzogenem Arbeitsverhältnis gelten in gleicher Weise wie für das in § 74 HGB gesetzlich geregelte Wettbewerbsverbot auch für ein durch Tarifvertrag geregeltes nachvertragliches Wettbewerbsverbot.

2. Unter dem Aktenzeichen 3 AZR 27/91 wurde Revision eingelegt.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 02.05.1990; Aktenzeichen 7 Ca 1924/90)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.05.1992; Aktenzeichen 9 AZR 27/91)

 

Fundstellen

EWiR 1991, 477 (L1)

Bibliothek, BAG (LT1)

LAGE § 74 HGB, Nr 4 (LT1)

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