Entscheidungsstichwort (Thema)

Konzessionsträger. Handwerk. Meister. Umgehungsgeschäft

 

Leitsatz (amtlich)

Konzessionsträgerverträge im Handwerk, die den Hauptzweck verfolgen, den Meistertitel (hier: Stuckateurmeister) zur Verfügung zu stellen, um die Eintragung in die Handwerksrolle zu ermöglichen, ohne das eine entsprechende tatsächliche Arbeitsleistung gewollt ist, sind als Umgehungsgeschäft nach § 134 BGB nichtig, mit der Folge, dass kein vertraglicher Vergütungsanspruch besteht (im Anschluss an LAG Niedersachsen 23.10.2001 – 13 Sa 553/01; LAG Thüringen 9.3.2001 – 5 Sa 10/01).

 

Normenkette

BGB § 134; HandwO §§ 1, 7, 13, 21

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 26.04.2007; Aktenzeichen 1 Ca 9571/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.03.2009; Aktenzeichen 5 AZR 355/08)

 

Tenor

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.04.2007 – 1 Ca 9571/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche für die Jahre 1999 bis 2006. Die Beklagte betreibt ein Stuckgeschäft. Sie verfügt über keinen Meister. Der Kläger, geboren am 13.10.1932 ist Stuckateurmeister. Er bezieht seit 1997 Altersrente. Die Parteien schlossen am 15.04.1999 einen "Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer". Danach wird der Kläger als Stuckateurmeister, Betriebsleiter eingestellt zu einem Monatslohn von 5.000,00 DM brutto bei 39 Wochenstunden. Unstreitig hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt 39 Wochenstunden für die Beklagte als Betriebsleiter gearbeitet. Die Beklagte hat dem Kläger auch keine Vergütung von 5.000,00 DM brutto monatlich gezahlt. Für den Zeitraum Mai 1999 bis Mai 2002 zahlte die Beklagte an den Kläger regelmäßig bis auf wenige Ausnahmen 1.000,00 DM bzw. ab 01.01.2002 500,00 EUR. Ab Juli 2002 bis Juli 2005 zahlte die Beklagte sporadisch Beträge zwischen 100,00 EUR bis 400,00 EUR monatlich und ab Juli 2005 gar nicht mehr. Wegen der Zahlungen der Beklagten, die zwischen den Parteien außer Streit sind, wird auf die Auflistung des Klägers (Blatt 27, 28, 30 d.A.) verwiesen. Das Vertragsverhältnis besteht ungekündigt fort.

Der Kläger hat vorgetragen, zwischen den Parteien sei ein Arbeitsvertrag vereinbart worden. Die Beklagte habe darüber Lohnabrechnungen erteilt (Blatt 37 bis 83 d.A.). Er – der Kläger – habe die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbracht. Er sei als Betriebsleiter eingestellt worden, da die Beklagte einen Meister zur Fortführung ihrer Geschäfte benötigt hätte. Der entsprechende Arbeitsvertrag habe der Handwerkskammer vorgelegt werden müssen. Er habe der Beklagten mit Rat und Tat zur Seite gestanden. Lehrgänge der Berufsgenossenschaft und der Handwerkskammer besucht; anfangs sei er auch auf Baustellen zugegen gewesen, in der Folgezeit sei seine aktive Mitarbeit von der Beklagten nicht mehr gewünscht gewesen. Im Mai 1999 sei mündlich eine Zahlung von 1.000,00 DM netto monatlich vereinbart worden. Wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage der Beklagten sei die Vergütung einvernehmlich ab Mai 2004 auf monatlich 400,00 EUR reduziert worden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.345,18 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, Hintergrund des schriftlichen Arbeitsvertrages sei der im Handwerk herrschende "Meisterzwang" gewesen. Der Kläger sollte gegenüber der Handwerkskammer als Betriebsleiter auftreten, um der Beklagten die Eintragung in die Handwerksrolle zu ermöglichen. Lohnabrechnungen seien – nach Erinnerung des Geschäftsführers – nicht erteilt worden. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt die geschuldete Arbeitsleistung erbracht. Beiden Parteien sei von Anfang an bekannt gewesen, dass der Kläger keine Arbeitsleistung zu erbringen habe. Er sollte auch kein Entgelt erhalten. Die geleisteten Zahlungen seien aus Dankbarkeit erfolgt. Schließlich hat sich die Beklagte auf Verfall und Verjährung Lohnforderungen berufen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Blatt 120 bis 125 d. A.) wird verwiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 21.05.2007 zugestellte Urteil mit am 10.08.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, diese zugleich begründet und mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung verbunden. Bereits mit beim Landesarbeitsgericht am 21.06.2007 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gestellt. Dem Antrag hat das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 25.07.2007 stattgegeben.

Der Kläger macht mit seiner Berufung weiter die Vergütungsansprüche geltend und trägt dazu vor, er habe die geschuldete Arbeitsleistung erbracht, nämlich als Betriebsleiter aufzutreten, die Interessen der Beklagten gegenüber der Handwerkskammer zu vertreten sowie ggfs. Schulungen bei der Berufsgenossenschaft wahrzunehmen. Im Gespräch vom 29.04.2004 habe der Geschäftsführer de...

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