Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 56 Nr 3 des RTV für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 21.01.1986 (19.06.1990) ist eine eigenständige Regelung mit Tarifnormqualität (Abweichung zu BAG, Urteil vom 28.1.1988, 2 AZR 296/87 = NZA 1989, 228).

2. Die unterschiedlichen tariflichen Kündigungsfristen für ältere Arbeiter und Angestellte im Dachdeckerhandwerk sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt und nicht verfassungswidrig.

3. Die aus dem Beschluß des BVerfG vom 30.05.1990, 1 BvL 2/83 (NZA 1990, 721) folgende Normanwendungssperre greift nicht ein, wenn in Kleinbetrieben mit weniger als drei Angestellten ausnahmsweise nicht die Arbeiter, sondern die Angestellten benachteiligt sind (so auch LArbG Hannover, Urteil vom 22.8.1990, 3 Sa 10/82 = LAGE § 622 BGB Nr 17).

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter Aktenzeichen 2 AZR 372/91.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Aktenzeichen 17 Ca 5067/90)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445591

DB 1991, 2447 (LT1-3)

RzK, I 3e 21 (LT2)

Bibliothek, BAG (LT1-3)

EzA § 622 nF BGB, Nr 36 (L1-3)

LAGE § 622 BGB, Nr 19 (LT1-3)

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