Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtlicher Vergleich - Ausgleichsklausel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Formulierung in einem gerichtlichen Vergleich "Damit ist der Rechtsstreit ... (Az) erledigt", kann grundsätzlich nicht als Ausgleichsklausel ausgelegt werden.

2. Zur Bedeutung des Begriffs "Abrechnen": Wer sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, einen Zeitraum oder ein Rechtsverhältnis dem anderen gegenüber "abzurechnen", erklärt sich damit bereit, evtl sich ergebende Forderungen zu erfüllen, weil in diesem Zusammenhang der Begriff bedeutet "mit jemandem eine Geldangelegenheit in Ordnung zu bringen"; insoweit geht der Begriff weiter als "Berechnen" oder "Abrechnung erteilen".

3. Auf Verjährung kann sich nicht erfolgreich berufen, wer zuvor um Verlängerung der Zahlungsfrist gebeten hat, wenn der Gläubiger unverzüglich klagt, sobald der Schuldner danach seine fehlende Zahlungsbereitschaft klargestellt hat.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 12.04.1994; Aktenzeichen 12 Ca 8379/93)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442250

NZA 1995, 739

NZA 1995, 739 (L1-3)

Bibliothek, BAG (LT1-3)

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